Das ist die größte jurybasierte kulturelle Einzelförderung des Bundes für einen Kinospielfilm, und sie ist an keinen Standort gebunden: bis zu 1 Mio. € für die Herstellung eines programmfüllenden Spielfilms, entschieden von einer unabhängigen Jury. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025, erlassen von BKM und FFA, in Kraft seit dem 31.03.2025 und gültig bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1). Finanziert wird sie aus Steuermitteln des Bundeskulturetats, nicht aus der Filmabgabe der FFA; abgewickelt wird sie seit dem 01.01.2025 vollständig von der Filmförderungsanstalt (FFA). 2025 hat die FFA für die jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Langfilme rund 20,4 Mio. € bewilligt – mit Abstand der größte Posten dieser Richtlinie.
Dieser Datensatz umfasst zwei Förderstufen, weil die FFA sie unter einer Einreichfrist und einer Jury führt: Produktionsförderung und Projektentwicklungsförderung Spielfilm, beide zum 29.09.2026, beide entschieden von der Förderjury für programmfüllende Spielfilme (§ 12). Die Produktionsförderung gibt bis zu 1 Mio. € für die Herstellung und richtet sich grundsätzlich an Vorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Mio. € (§ 67). Die Projektentwicklungsförderung gibt bis zu 100.000 € – bei besonders aufwändigen Animationsproduktionen im begründeten Ausnahmefall bis zu 150.000 € – für Stoffbeschaffung, Drehbuchbeschaffung und -entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen (§§ 46, 47). Antragsberechtigt ist in beiden Stufen die herstellende Person – die Produktionsfirma oder die produzierende Person –, nicht die schreibende. Wer zum Schreiben Geld sucht, ist in der jurybasierten kulturellen Treatment- und Drehbuchförderung derselben Richtlinie richtig; Filmlotse führt dafür einen eigenen Datensatz.
Die Hürden sind vor allem inhaltlich und formal, nicht regional. Ein Regionaleffekt wie bei den Länderförderungen existiert nicht; verlangt werden Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland beziehungsweise eine inländische Niederlassung bei Sitz in der EU oder im EWR (§ 23 Abs. 1), eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung nach den vier Kriterien des § 3 Abs. 3 und eine reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland. Für die Produktionsförderung darf die herstellende Person die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film gerade nicht erfüllen (§ 52 Satz 4, § 53 Abs. 1) – für Talentfilme ist die Talentfilmförderung des Kuratoriums der Weg, und die Aussetzung dieses Ausschlusses nach § 75 Abs. 5 endete mit dem Inkrafttreten der neuen Talentfilm-Richtlinie zum 01.01.2026. Projekte, die mit Hochschulmitteln finanziert werden sollen, sind ausgeschlossen (§ 52). Für die Projektentwicklungsförderung ist ein Referenzfilm nötig: mindestens ein hergestellter und ausgewerteter Spiel-, Dokumentar- oder Kurzfilm oder eine Serie (§ 48 Abs. 1). Hinzu kommen ein Eigenanteil von mindestens 5 %, eine Beihilfeintensität von grundsätzlich höchstens 50 % der Gesamtherstellungskosten (§ 21 Abs. 1), die ökologischen Standards der FFA, barrierefreie Endfassungen und tarifliche oder tarifnahe Vergütung des Personals (§§ 32, 33, 56, 66).
Der Wettbewerb ist scharf, und die Zahlen veröffentlicht die FFA selbst. In der Sitzung vom 10.07.2026 lagen 25 Anträge auf Produktionsförderung vor, gefördert wurden vier Spielfilme mit zusammen 1.950.000 €; bei der Projektentwicklung waren es 24 Anträge und drei Förderungen über 260.000 €. In der Sitzung vom 10.04.2026 standen 37 Produktionsanträgen vier Förderungen über 2.300.000 € und 20 Projektentwicklungsanträgen drei Förderungen über 245.000 € gegenüber. Das sind Erfolgsquoten in der Größenordnung von 11 bis 16 %. Verbindlich sind allein die Richtlinie in ihrer geltenden Fassung und die Angaben der FFA; einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht, und § 24 Abs. 1 stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das Gespräch mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA.
Einreichfrist 29.09.2026, 23:59 Uhr – für Produktions- und für Projektentwicklungsförderung Spielfilm gemeinsam. Über diese Anträge entscheidet die Förderjury für programmfüllende Spielfilme in ihrer Sitzung am 08./09.12.2026 (§ 12). Die vorangegangene Frist 07.07.2026 ist abgelaufen; über sie entscheidet die Sitzung am 10./11.09.2026.
Eingereicht wird über das FFA-Serviceportal, sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache. Für Dokumentarfilme gilt dieser Termin nicht – dort ist die Frist der 08.09.2026 vor einer eigenen Jury (§ 13), für programmfüllende Kinderfilme der 01.09.2026 vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14). Filmlotse führt den Dokumentarfilm-Zweig als eigenen Datensatz.
Vom Kinderfilm-Zweig sind zwei Förderungen zum 01.09.2026 als eigene Datensätze geführt: die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme und die jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme – Kinderkurzfilm (bis 30 Minuten), beide vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14). Nicht abgedeckt ist bislang allein die Produktions- und Projektentwicklungsförderung für den programmfüllenden Kinderfilm; ihre Einreichfrist ist nach der Termintabelle der FFA ebenfalls der 01.09.2026. Alle Termine hat die FFA veröffentlicht.
Offen. Am 26.08.2026 liegt die Einreichfrist 29.09.2026 noch 34 Tage voraus – der längste Vorlauf der drei Zweige dieser Förderung, aber für eine Produktionseinreichung ist das knapp: Verlangt werden Drehbuch, Drehplan, Kalkulation, Finanzierungsplan mit Nachweisen zu jedem Baustein, Letters of Intent für Stab und Besetzung sowie die Prüfbestätigung zu den ökologischen Standards, die ausdrücklich frühzeitig zu beantragen ist. Projektbezogene Einzelberatung bietet die FFA nur „bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" an; für den 29.09.2026 endet dieses Fenster damit um den 15.09.2026.
Am 26.08.2026 um 12:00 Uhr läuft das FFA-Webinar „Projektentwicklungs- und Produktionsförderung (Spielfilm und Dokumentarfilm)"; die Präsentation vom 24.06.2026 steht im Downloadbereich der Programmseite. Einreichfristen für 2027 sind am 26.08.2026 nicht veröffentlicht; wer den 29.09.2026 verpasst, hat keinen veröffentlichten nächsten Termin. Zu beachten ist der Haushaltsvorbehalt: § 24 Abs. 1 der Richtlinie stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der am 20.08.2026 bekanntgegebene Antragsstopp beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) und beim German Motion Picture Fund (GMPF) betrifft diese Förderung nicht: Es sind getrennte Verfahren mit eigenen Mitteln, und die FFA hat für die jurybasierte kulturelle Filmförderung keinen entsprechenden Hinweis veröffentlicht. Die zum 14.09.2026 verschärften Antragsanforderungen der FFA – 5- bis 6-seitiges Exposé statt 3-seitiger Idee, Seitengrenzen für Anschreiben, Writer's Note, Inhaltsangabe und Dialogszene – gelten ausdrücklich für die Treatment- und Drehbuchförderung, nicht für diesen Zweig; die Unterlagenliste für Produktion und Projektentwicklung ist davon unberührt.
Feste Einreichfristen, keine laufende Antragstellung. Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme tagt bis zu fünfmal im Jahr (§ 12 Abs. 2); die FFA veröffentlicht Einreichfristen und Sitzungstermine auf ihrer Seite „Einreich- und Sitzungstermine". Der Antrag ist digital über das Antragstool des FFA-Serviceportals zu stellen; Registrierung und Freischaltung des Accounts können einige Tage dauern und sind rechtzeitig einzuplanen.
Die Antragsunterlagen müssen bis zum Einreichtermin vollständig sein – unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2). Nach Angaben der FFA können Anträge, die nach 23:59 Uhr eingehen, folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden. Es werden nur schreibgeschützte PDF-Dateien angenommen.
Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb des eigenen Einflusses liegt – etwa Förderentscheidungen anderer Institutionen –, sind in einem zweitägigen Nachreichungsfenster rund zwei Wochen vor der Sitzung möglich; die Nachreichung oder der Austausch von Drehbüchern ist ausgeschlossen. Entscheidend ist die harte Vorgabe des § 54 Abs. 2: Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden; als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Einem vorzeitigen Drehbeginn kann die FFA nur im begründeten Ausnahmefall und erst nach erfolgter Förderzusage zustimmen.
Wird ein Antrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden (§ 36); die Monatsfrist nach Bekanntgabe folgt dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, nicht der Richtlinie; der überarbeitete Antrag ist innerhalb einer der regulären Einreichfristen einer kommenden Sitzung erneut einzureichen, sonst entscheidet die Jury nach Ablauf von zwei Jahren nach Aktenlage.
Ein Datensatz, zwei Förderstufen mit sehr unterschiedlichen Beträgen. Produktionsförderung: Für die Herstellung programmfüllender Spielfilme können Förderungen von bis zu 1 Mio. € vergeben werden (§ 67 Abs. 1). Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Mio. €; in begründeten Fällen können Animationsfilme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch weitere Filme (§ 67 Abs. 2).
Projektentwicklungsförderung: Für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen können bis zu 100.000 € gewährt werden, für besonders aufwändige Animationsproduktionen im begründeten Ausnahmefall bis zu 150.000 € (§ 47). Wer also mit einem Stoff und ohne geschlossene Finanzierung kommt, bewegt sich in der 100.000-€-Stufe und nicht in der Million. Die tatsächlich vergebenen Summen liegen unter dem Höchstbetrag: In der Sitzung vom 10.07.2026 erhielten vier Spielfilme 1.950.000 € Produktionsförderung (600.000 €, 500.000 €, 450.000 €, 400.000 €), am 10.04.2026 vier Spielfilme 2.300.000 €; Projektentwicklungen wurden am 10.07.2026 mit 100.000 €, 100.000 € und 60.000 € gefördert.
In beiden Stufen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen, ausgereicht als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (§ 25); kein Darlehen. Der Eigenanteil beträgt nach den Angaben der FFA mindestens 5 % der Gesamtkosten, bei internationalen Projekten berechnet auf den deutschen Finanzierungsanteil (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 17 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG; § 50 Abs. 4 für die Projektentwicklung).
Zum Eigenanteil zählen Barmittel, Barinvestitionen Dritter und anerkannte Rückstellungen eigener Leistungen; Beistellungen und sonstige Rückstellungen zählen nicht. Fehler beim Eigenanteil sind nicht nachreichbar und führen bei Unterschreitung der 5 % zum Ausschluss vom Wettbewerb. Bei der Beihilfeintensität weichen Richtlinie und FFA-Angaben voneinander ab: § 21 Abs. 1 der Richtlinie nennt grundsätzlich höchstens 50 % der Gesamtherstellungskosten, bis zu 60 % bei grenzüberschreitenden EU-Produktionen und eine Erhöhung auf bis zu 100 % bei schwierigen audiovisuellen Werken nach § 3 Abs. 8; die FFA-Programmseite und die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 nennen an derselben Stelle höchstens 95 %.
Der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung aus. Eine gewährte Projektentwicklungsförderung wird angerechnet: Die geförderten Kosten können in einer späteren Produktionsförderung nicht noch einmal als Herstellungskosten anerkannt werden, und die Höhe der Projektentwicklungsförderung wird bei der Prüfung der Beihilfeintensität berücksichtigt (§ 51 Abs. 2). Kalkulatorisch begrenzend sind außerdem das Herstellerhonorar (Produzentenhonorar; höchstens 5 % der Gesamtherstellungskosten ohne vorherigen Ansatz der Gage, höchstens 250.000 €) und die Handlungskosten (höchstens 10 % bei Fertigungskosten bis 5 Mio. €, darüber 5 %, gedeckelt bei 650.000 €).
Jurybasierte Auswahlentscheidung ohne Rechtsanspruch: Über Projektentwicklungs- und Produktionsanträge für programmfüllende Spielfilme entscheidet dieselbe Förderjury für programmfüllende Spielfilme aus fünf unabhängigen, weisungsfreien Mitgliedern, beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern (§ 9, § 12). Die FFA bewilligt anschließend durch Zuwendungsbescheid im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 24 Abs. 1, § 29). Eine Ablehnung ist zu begründen; gegen die Entscheidung ist der Widerspruch statthaft, über den dieselbe Jury in einer künftigen Sitzung entscheidet (§ 36); die Monatsfrist dafür folgt dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, nicht der Richtlinie.
01Antragsberechtigt ist die herstellende Person – in der Richtlinie: der Hersteller –, nicht die schreibende und nicht die Regie in dieser Funktion. Für die Produktionsförderung ist es die herstellende Person, soweit die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt sind (§ 53 Abs. 1); für die Projektentwicklungsförderung ebenfalls (§ 48 Abs. 1). Bei einer Koproduktion kann der Antrag nur von einer der herstellenden Personen gestellt werden (§ 53 Abs. 2). Im Spielfilmbereich sind Schreibende und Regieführende – anders als im Dokumentarfilm – nicht selbst antragsberechtigt.
02Der Talentfilm-Ausschluss ist eine echte Weiche und wird oft übersehen: Wer die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film erfüllt, ist in der Produktionsförderung dieser Richtlinie nicht antragsberechtigt (§ 52 Satz 4, § 53 Abs. 1). Talentfilm heißt nach der Definition der FFA: Produktionen im Bereich Spiel- und Dokumentarfilm bis zum zweiten programmfüllenden Film nach Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung, wobei die Kriterien auf mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion zutreffen müssen und die Gesamtherstellungskosten unter 2 Mio. € liegen. Der Ausschluss gilt zum Einreichtermin 29.09.2026: Die Aussetzung nach § 75 Abs. 5 galt nur bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums; diese ist seit dem 01.01.2026 in Kraft, die Bedingung der Aussetzung ist damit eingetreten und die Aussetzung beendet. Die FFA-Programmseite trägt den Übergangshinweis am 26.08.2026 noch, obwohl seine Bedingung erfüllt ist – der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung in den offenen Punkten aus; vor der Einreichung mit der FFA abstimmen. Für Talentfilme ist die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film der Weg; Filmlotse führt dafür einen eigenen Datensatz.
03Die Projektentwicklungsförderung setzt einen Referenzfilm voraus, also einen bereits hergestellten und ausgewerteten Film als Nachweis der Antragsberechtigung: Die antragstellende Person muss vor Antragstellung mindestens einen Spiel-, Dokumentar- oder Kurzfilm oder eine Serie in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben (§ 48 Abs. 1). Nach dem Wortlaut der Richtlinie genügt damit ein Kurzfilm; die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung nennt an dieser Stelle statt des Kurzfilms den Kinderfilm – der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung in den offenen Punkten aus. Nach den Angaben der FFA gilt ein Spiel- oder Dokumentarfilm ab 79 Minuten als programmfüllend, ein Serienformat ab 120 Minuten Gesamtlänge und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden; Entertainmentformate wie Dailies, Reality und True Crime werden nicht anerkannt. Als Auswertung gilt eine Kino-, TV- oder Streamingausstrahlung oder eine Festivalteilnahme, nachzuweisen etwa durch Kinostartbestätigung, Senderbestätigung, Festivaleinladung oder gleichwertiges; eine Selbstauskunft wird nicht anerkannt. Die Rechte am Stoff müssen bei der antragstellenden Person liegen, mindestens in Form einer aktuellen Option (§ 48 Abs. 3).
01Der erste Schritt ist die Registrierung, nicht das Schreiben. Anträge müssen über das Antragstool des FFA-Serviceportals eingereicht werden; dafür sind eine Registrierung und die Freischaltung des Accounts durch die FFA nötig, und die Freischaltung samt Verknüpfung mit den Projekten kann nach Angaben der FFA einige Tage dauern. Angefordert werden Stammdaten zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei technischen Problemen hilft die FFA-Hotline montags bis freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr unter 030 27577-599 oder portalservice@ffa.de.
02Inhaltliche Unterlagen für die Produktionsförderung (Uploads als schreibgeschützte PDF): aussagekräftiges Anschreiben (optional), Kurzinhalt von höchstens 1.000 Zeichen, gegebenenfalls Angaben zur Literaturvorlage mit Erscheinungsjahr und Verkaufszahlen in Deutschland, das Drehbuch in deutscher Sprache sowie der Nachweis der Verfilmungsrechte – Drehbuchvertrag, Verfilmungsvertrag, Optionsverträge und gegebenenfalls weitere Verträge der Rechtekette.
03Stab und Besetzung für die Produktionsförderung: Angaben zu den Schreibenden, zur Regie, zur Kamera und zur hauptproduzierenden Person, jeweils mit Letter of Intent und Filmografie sowie gegebenenfalls wichtigen Auszeichnungen, bei der hauptproduzierenden Person zusätzlich das Firmenprofil; Stabliste; gegebenenfalls Angaben zu Mitherstellenden mit Letter of Intent, Deal Memo oder Vertrag, Firmenprofil und gegebenenfalls gesamtschuldnerischer Haftungserklärung; Angaben zu Haupt- und Nebendarstellenden mit Letter of Intent, Filmografie, gegebenenfalls Auszeichnungen und Rollenfoto; Besetzungsliste.
04Sonstige Angaben für die Produktionsförderung: Drehzeitraum und Drehort, Drehplan, Angaben zum Herstellungsprozess, Angaben zum Verleih mit Letter of Intent oder Vertrag, Angaben zur Besuchererwartung und zur Zielgruppe, Marketingkonzept beziehungsweise Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, gegebenenfalls Angaben zum Weltvertrieb und zu Sendern jeweils mit Letter of Intent, Deal Memo oder Vertrag, die Prüfbestätigung zur Einhaltung der ökologischen Standards – die FFA bittet ausdrücklich, sie vorzeitig zu beantragen – sowie gegebenenfalls Produzenten-, Autoren- und Regiekommentare, Moodboards, Teaser, Trailer oder Links zu vergleichbaren Filmen.
26.08.2026, 12:00 UhrFFA-Webinar Projektentwicklungs- und Produktionsförderung (Spielfilm und Dokumentarfilm)Online-Sammelberatung über Microsoft Teams; die FFA empfiehlt ausdrücklich die Teilnahme. Allgemeine Fragen zur Förderung und technische Fragen zum FFA-Serviceportal werden beantwortet, Projektinhalte aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Wer den Termin verpasst, findet die Präsentation vom 24.06.2026 im Downloadbereich der Programmseite.
Bis etwa 15.09.2026Letztes Zeitfenster für die projektbezogene EinzelberatungDie FFA bietet Einzelberatungsgespräche nur „bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" an. Für die Frist 29.09.2026 endet dieses Fenster damit um den 15.09.2026. Danach bleiben nur allgemeine Auskünfte und das Webinar-Material.
Bis 29.09.2026, 23:59 UhrEinreichfrist Produktions- und Projektentwicklungsförderung SpielfilmDie vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt über das FFA-Serviceportal abgesendet sein. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nach Angaben der FFA können nach 23:59 Uhr eingegangene Anträge folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden.
Etwa zwei bis vier Wochen nach der FristFormale Prüfung durch die FFANach der Einreichfrist werden alle Projekte formal geprüft; das nimmt nach Angaben der FFA etwa zwei bis vier Wochen in Anspruch. Bei Anpassungsbedarf erhalten Antragstellende eine Benachrichtigung und ein kurzes Zeitfenster zur Bearbeitung.
Einen eigenen veröffentlichten Jahresetat für diesen Zweig gibt es nicht, wohl aber die Jahresbilanz: Nach der Pressemitteilung zum Förder- und Geschäftsbericht 2025 vom 12.08.2026 belief sich die Gesamtfördersumme der steuerfinanzierten jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für Langfilme auf rund 20,4 Mio. €, die für Kurzfilme auf rund 689.000 €, die jurybasierte kulturelle Verleihförderung auf rund 1,5 Mio. €, die Drehbuchförderung auf rund 2,4 Mio. € und die Projektentwicklungsförderung auf rund 1,2 Mio. €. Die Produktionsförderung für Langfilme ist damit mit weitem Abstand der größte Posten dieser Richtlinie – und dieser Datensatz beschreibt ihren Spielfilmzweig. Wie sich die 20,4 Mio. € auf Spielfilm, Dokumentarfilm und Kinderfilm verteilen, veröffentlicht die FFA nicht.
Aus den einzelnen Sitzungen 2026 lässt sich für den Spielfilm ablesen: 2.300.000 € Produktionsförderung für vier Filme und 245.000 € Projektentwicklungsförderung für drei Projekte am 10.04.2026, 1.950.000 € für vier Filme und 260.000 € für drei Projekte am 10.07.2026. Die Förderjury für programmfüllende Spielfilme tagt bis zu fünfmal im Jahr (§ 12 Abs. 2) – häufiger als die Jurys für Dokumentar- und Kinderfilm, die bis zu dreimal tagen. Alle Bewilligungen stehen unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1).
Die FFA veröffentlicht zu jeder Sitzung Antrags- und Bewilligungszahlen, und sie sind ernüchternd. Produktionsförderung Spielfilm: 37 Anträge und vier Förderungen in der Sitzung vom 10.04.2026, 25 Anträge und vier Förderungen am 10.07.2026 – rund 11 % beziehungsweise 16 %. Projektentwicklungsförderung Spielfilm: 20 Anträge und drei Förderungen am 10.04.2026, 24 Anträge und drei Förderungen am 10.07.2026 – rund 15 % beziehungsweise 13 %.
Die Quoten sind aus den von der FFA veröffentlichten Zahlen berechnet; die FFA selbst weist keine Erfolgsquote aus. Die vergebenen Einzelbeträge liegen deutlich unter der Höchstgrenze: Der höchste im Jahr 2026 veröffentlichte Einzelbetrag der Produktionsförderung Spielfilm beträgt 600.000 € („Arbeit und Struktur" von Maria Schrader, 10.07.2026), die weiteren lagen bei 500.000 €, 450.000 € und 400.000 €. Wer mit 1 Mio. € kalkuliert, kalkuliert am veröffentlichten Vergabeverhalten vorbei.
Die FFA veröffentlicht zu jeder Runde eine Geschlechterstatistik: Am 10.07.2026 hatten von 25 Produktionsanträgen 13 Beteiligung einer Autorin, 11 einer Regisseurin und 15 einer Produzentin; von den vier geförderten Projekten waren es drei, zwei und zwei. Am 10.04.2026 lagen 37 Produktionsanträge vor, davon 14 mit Autorin, 11 mit Regisseurin und 19 mit Produzentin; gefördert wurden vier Projekte, davon zwei mit Autorin, zwei mit Regisseurin und zwei mit Produzentin.
Die FFA führt die jurybasierte kulturelle Produktions- und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Filme auf einer Programmseite, aber mit drei getrennten Einreichtabellen und drei getrennten Jurys: Spielfilm zum 29.09.2026 vor der Förderjury für programmfüllende Spielfilme (§ 12), Dokumentarfilm zum 08.09.2026 vor der Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme (§ 13) und Kinderfilm zum 01.09.2026 vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14). Filmlotse führt Spielfilm und Dokumentarfilm als eigene Datensätze, weil ein Datensatz nur ein Datum tragen kann. Aus dem Kinderfilm-Zweig sind die Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme und die Produktionsförderung für Kinderkurzfilme (bis 30 Minuten) als eigene Datensätze geführt, beide ebenfalls zum 01.09.2026; für die Produktions- und Projektentwicklungsförderung des programmfüllenden Kinderfilms liegt noch kein Datensatz vor. Wer zur falschen Frist einreicht, landet bei der falschen Jury. Innerhalb derselben Richtlinie liegt vor dieser Stufe die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung, bei der die schreibende Person antragsberechtigt ist (§ 43) – das ist ein anderes Programm mit eigener Frist (14.09.2026) und eigener Jury (§ 11). Für Talentfilme ist die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film zuständig; wer deren Antragsvoraussetzungen erfüllt, ist hier ausgeschlossen (§ 52 Satz 4, § 53 Abs. 1). Die Aussetzung nach § 75 Abs. 5 endete mit dem Inkrafttreten der neuen Talentfilm-Richtlinie des Kuratoriums zum 01.01.2026. Der Deutsche Filmförderfonds (DFFF I) ist kein Wettbewerb, sondern eine Anreizförderung mit anderen Voraussetzungen; er ist mit dieser Förderung kombinierbar, zählt aber in die Beihilfeintensität. Länderförderungen sind kombinierbar und nach § 34 Abs. 2 anzuzeigen; sie werden projektkostenmindernd angerechnet.
01Widerspruch zur Beihilfeintensität zwischen Tier 1 und Tier 2: § 21 Abs. 1 der Richtlinie erlaubt bei schwierigen audiovisuellen Werken nach § 3 Abs. 8 eine Erhöhung der Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten. Die FFA-Programmseite und die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 nennen an derselben Stelle bis zu 95 %. Der Datensatz folgt der Richtlinie (100 %) und weist die abweichende FFA-Angabe (95 %) ausdrücklich aus. Bei der FFA klären, welche Zahl im Bescheid angewendet wird.
02Tier-1/Tier-2-Konflikt zum Talentfilm-Ausschluss: § 75 Abs. 5 knüpft die Aussetzung von § 52 Satz 4 und § 53 Abs. 1 an das Inkrafttreten der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film; diese ist seit dem 01.01.2026 in Kraft, die Bedingung ist eingetreten und die Aussetzung damit beendet. Die FFA-Programmseite trägt den Übergangshinweis am 26.08.2026 unverändert weiter. Der Datensatz folgt Tier 1 – der Ausschluss gilt zum Einreichtermin 29.09.2026 – und weist die abweichende FFA-Angabe aus. Bei jedem Check erneut prüfen, ob die FFA den Hinweis entfernt hat.
03Zuständige Ansprechperson: Die FFA-Programmseite führt Elisabeth Bartels, Barbara Groben, Nadja Jumah, Greta Kallsen und Romy Roolf einheitlich als Förderreferentinnen für „Spielfilm, Dokumentarfilm" auf. Die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 ordnet dagegen den Spielfilm Elisabeth Bartels und Nadja Jumah zu und den Dokumentarfilm Barbara Groben. Der Datensatz führt als contactEmail Elisabeth Bartels (bartels@ffa.de), weil sie in beiden Quellen dem Spielfilm zugeordnet ist, und nennt in requirements alle Ansprechpersonen samt Teamleitung. Personenbezogene Adressen veralten schneller als Funktionsadressen – bei jedem Check gegen die Programmseite abgleichen.
04Keine Einreichfristen für 2027 veröffentlicht: Am 26.08.2026 endet die veröffentlichte Terminliste der jurybasierten kulturellen Filmförderung mit den Sitzungen im November und Dezember 2026. Der Datensatz projiziert keinen Termin für 2027. Sobald die FFA die Termine 2027 veröffentlicht – in den Vorjahren geschah das im Herbst –, ist der nächste Termin nachzutragen.
Diese Höchstansätze nennt die FFA-Programmseite zur jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für programmfüllende Filme unter „Hinweise zur Kalkulation" (abgerufen am 26.08.2026); sie verweist dafür ihrerseits auf die Richtlinie für die Herstellung von programmfüllenden Filmen zum FFG, die für diesen Datensatz nicht im Volltext ausgewertet wurde – die Zahlen stehen also auf der Angabe der FFA, nicht auf dem FFG-Instrument selbst. Ausgezahlt wird in Raten nach Herstellungsfortschritt: in der Regel bis zu 40 % bei Beginn der Dreharbeiten, bis zu 35 % bei Drehmitte, bis zu 15 % bei Rohschnitt und 10 % nach Prüfung der Herstellungskosten, Alterskennzeichnung und Vorlage einer Ansichtskopie (§ 58 Abs. 4). Ausgezahlte Mittel sind alsbald zu verwenden – ab 50.000 € innerhalb von sechs Wochen (§ 58 Abs. 3).
04Kein Drehbeginn vor dem Bescheid – diese Regel bestimmt die gesamte Terminplanung. Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden; als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag (§ 54 Abs. 2). Die FFA kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag einem vorzeitigen Drehbeginn zustimmen, aber erst nach erfolgter Förderzusage und ohne dass daraus ein Anspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Förderhöhe entsteht; der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko. Für die Projektentwicklungsförderung gilt dasselbe für den Maßnahmenbeginn.
05Wohnsitz oder Geschäftssitz: Antragsberechtigt sind Herstellende mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland. Bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ist eine Niederlassung im Inland erforderlich (§ 23 Abs. 1). Ein Regionaleffekt oder eine Bindung an ein bestimmtes Bundesland besteht nicht.
06Erhebliche deutsche kulturelle Prägung: Gefördert werden nur Filme, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in Deutschland bestimmt und geeignet sind, ihren Schwerpunkt im filmkünstlerischen Ausdruck und Anspruch haben und alle vier Kriterien des § 3 Abs. 3 erfüllen – deutsche Originalsprache oder eine Regie mit deutscher, EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit beziehungsweise ständigem Wohnsitz; mindestens eine federführende produzierende Person mit entsprechender Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz; ein deutscher Herstelleranteil, der mindestens so groß ist wie der größte ausländische; und eine reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland, wobei eine Festival-Uraufführung dafür unerheblich ist. Für die Projektentwicklungsförderung genügen bei sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen die Kriterien 1 bis 3 (§ 46 Abs. 2).
07Programmfüllend heißt hier: mindestens 79 Minuten Vorführdauer (§ 3 Abs. 6). Bei Animationsfilmen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen von dieser Minutenzahl abgewichen werden. Die Förderung schließt Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen der genannten Filmgattungen ausdrücklich ein (§ 51 Abs. 1). Serien sind kein Fördergegenstand dieser Richtlinie; sie erscheinen nur als möglicher Nachweis der Antragsberechtigung in der Projektentwicklung.
08Hochschulprojekte sind ausgeschlossen: Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme – finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden (§ 52). Ebenfalls ausgeschlossen sind nach den Angaben der FFA Vorhaben, die in der ehemaligen BKM-Produktionsförderung endgültig oder zweimalig abgelehnt wurden (§ 75 Abs. 3).
09Reguläre Erstaufführung im Kino: Für die geförderten Filme ist eine reguläre Erstauswertung im Kino sicherzustellen (§ 31). Nach den Angaben der FFA muss die reguläre Erstaufführung eines geförderten Spielfilms in Deutschland an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in mindestens einem Kino erfolgen; eine Uraufführung auf einem Festival zählt dafür nicht. Für die weitere Auswertung gelten die Sperrfristen des Filmförderungsgesetzes (FFG) entsprechend.
10Barrierefreiheit ist Fördervoraussetzung, keine Empfehlung: Förderungen für die Herstellung dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt und bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen inländischen Verwertungsstufen auch barrierefrei zugänglich gemacht werden – untertitelte Fassung für hörgeschädigte und Audiodeskription für sehgeschädigte Personen (§ 32). Die Kosten dafür werden anerkannt. Eine Ausnahme ist auf begründeten Antrag möglich, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens sie rechtfertigt.
11Ökologische Standards: Förderungen für die Herstellung programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme werden nur gewährt, wenn wirksame Maßnahmen zur ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden; das ist anzunehmen, wenn die auf der FFA-Website veröffentlichten ökologischen Standards in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfüllt sind (§ 66). Die Prüfbestätigung ist über das Online-Tool der FFA frühzeitig zu beantragen und gehört zu den Antragsunterlagen. Ausgenommen sind Kurz- und Experimentalfilmproduktionen sowie Produktionen mit Herstellungskosten unter 50.000 €.
12Angemessene Beschäftigungsbedingungen: Die Vergütung des für die Produktion beschäftigten Personals muss tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen; für Selbstständige gelten Gemeinsame Vergütungsregeln oder mindestens tarifvergleichbare Bedingungen (§ 33). Die FFA weist die sozialen Mindeststandards in ihrer Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 ausdrücklich als Neuerung für die Kalkulation aus.
13Eigenanteil: Fördernehmende müssen einen Eigenanteil von mindestens 5 % der Gesamtkosten nachweisen, bei internationalen Projekten berechnet auf den deutschen Finanzierungsanteil (§ 56 Abs. 2, § 50 Abs. 4). Anerkannt werden Barmittel, Barinvestitionen Dritter und anerkannte Rückstellungen eigener Leistungen als produzierende Person, Herstellungsleitung, Regie, Hauptrolle, Kamera oder das Recht am eigenen Werk. Nicht anerkannt werden Beistellungen und sonstige Rückstellungen. Fehlerhafte Angaben zum Eigenanteil sind nicht nachreichbar; wird der Mindestanteil dadurch unterschritten, führt das grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb.
14Nicht förderfähige Inhalte: Ausgeschlossen sind Filme oder Filmvorhaben mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten, mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt oder solche, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (§ 26).
15Auskunftspflicht über andere Förderungen: Es besteht die Pflicht mitzuteilen, ob und bei welchen anderen Förderungsinstitutionen Förderungen für dieselbe Maßnahme beantragt oder in welcher Höhe erhalten wurden; solche Förderungen werden projektkostenmindernd angerechnet (§ 34 Abs. 2). Bei Einreichung ist der aktuelle Stand jedes Finanzierungsbausteins kenntlich zu machen, bei bereits beantragten Förderungen mit Angabe der jeweiligen Einreichungs- und Sitzungstermine.
16Kein Rechtsanspruch: Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt; die FFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel (§ 24 Abs. 1). Die Auswahl trifft die unabhängige Förderjury für programmfüllende Spielfilme aus fünf Mitgliedern (§ 12); Mitglieder mit Näheverhältnis zu einem Projekt oder eigener Beteiligung dürfen an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen (§ 19).
17Wie viel des Films diese Förderung überhaupt tragen darf: Nach § 21 Abs. 1 der Richtlinie beträgt die Beihilfeintensität grundsätzlich höchstens 50 % der Gesamtherstellungskosten, bei grenzüberschreitenden EU-Produktionen bis zu 60 %. Anders als Dokumentar- und Kinderfilme zählen Spielfilme nicht automatisch zu den schwierigen audiovisuellen Werken nach § 3 Abs. 8, für die eine Erhöhung auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten möglich ist – Erst- und Zweitfilme von Regieführenden, Experimentalfilme und Low-Budget-Produktionen allerdings schon. Wer nicht darunterfällt, muss mindestens die Hälfte der Finanzierung anderweitig aufbringen, bevor diese Förderung greift. Die FFA-Programmseite und die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 nennen an derselben Stelle höchstens 95 %; der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung aus.
05Kosten und Finanzierung für die Produktionsförderung: branchenübliche Kalkulation nach dem Vor- und Nachkalkulationsschema der FFA oder einem vergleichbaren System wie Sesam oder Movie Magic Budgeting, Angaben zu Mehrfachbetätigungen und Eigenleistungen, gegebenenfalls Nachweis der Rabattierung sowie Finanzierungsplan mit Nachweis zu jedem Finanzierungsbaustein, soweit bereits vorhanden. Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtherstellungskosten in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen. Barmittel sind durch Kontoauszug des Projektkontos oder Bankbestätigung nachzuweisen; digitale Umsatzdetails aus dem Onlinebanking erkennt die FFA nicht an.
06Unterlagen für die Projektentwicklungsförderung – eine andere Liste, gleiche Frist: Anschreiben, mit dem das Gremium begrüßt und in den Antrag eingeführt wird; Inhaltsangabe von einer Seite; für Spiel- und Kinderfilme die aktuelle Drehbuchfassung, für Dokumentarfilme mindestens eine Projektbeschreibung von 10 bis 35 Seiten; Beschreibung der Maßnahme; Stoff- beziehungsweise Projektentwicklungsplan; Realisierungskonzept nach Abschluss der Maßnahme; gegebenenfalls Autorenkommentar, Filmografie der Regie, Stabliste und Protagonistenliste; Nachweise der Stoffrechte; Firmenprofil; Filmografien der Schreibenden; Nachweis der Antragsberechtigung; Finanzierungsplan mit Berechnung des Eigenanteils und Status der Finanzierung; Finanzierungsnachweise; Kalkulation der Kosten. Die Webinar-Präsentation der FFA vom 24.06.2026 nennt hier zusätzlich einen Zeitplan und ein Konzept beziehungsweise Exposé von mindestens 10 Seiten als Alternative zu Treatment oder Drehbuch.
07Formvorgaben, die zum Ausschluss führen können: Es können grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden – aus Gründen der Fälschungssicherheit und des Datenschutzes. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3); eine englischsprachige Einreichung ist nicht vorgesehen, ein fremdsprachiges Drehbuch ist zu übersetzen. Die FFA bittet um angemessene Schriftgröße, strukturierte Absätze und übersichtliches Layout. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
08Nachreichungen sind eng begrenzt: Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb des eigenen Einflusses liegt – etwa Förderentscheidungen anderer Institutionen, die erst nach der Einreichfrist ergehen –, können in einem zweitägigen Nachreichungsfenster rund zwei Wochen vor dem Sitzungstermin per Upload im FFA-Serviceportal erfolgen; die FFA erinnert automatisch daran. Die Nachreichung oder der Austausch von Drehbüchern ist ausgeschlossen, und Veränderungen an der Stoffvorlage sind nach Ablauf der Einreichfrist nicht mehr zulässig.
09Vor dem Bescheid, nicht danach zu klären: Als Voraussetzung für die Ausstellung des Zuwendungsbescheides ist eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz (BAFA) einzureichen; das gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen, etwa bei Vorhaben ohne ausländische Mithersteller. Die endgültige BAFA-Bescheinigung ist vor Auszahlung der Schlussrate einzureichen (§ 57). Außerdem verlangt die FFA eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, und für die Abwicklung ein separates Projektkonto mit Objektbuchhaltung; Tagesgeldkonten sind nicht zulässig.
10Beratung mit Zeitfenster: Die FFA bietet Online-Sammelberatungstermine (Webinare) an, in denen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Projektinhalte behandelt werden dürfen. Projektbezogene Einzelberatungsgespräche mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA sind nur „bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" möglich – für den 29.09.2026 also bis etwa zum 15.09.2026. Ansprechpersonen für Spielfilm und Dokumentarfilm sind nach der FFA-Programmseite Elisabeth Bartels (030 27577-150, bartels@ffa.de), Barbara Groben (030 27577-183, groben@ffa.de), Nadja Jumah (030 27577-419, jumah@ffa.de), Greta Kallsen (030 27577-403, kallsen@ffa.de) und Romy Roolf (030 27577-159, roolf@ffa.de); die Teamleitung hat Sonja Halbherr (030 27577-429, halbherr@ffa.de). Die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 ordnet den Spielfilm Elisabeth Bartels und Nadja Jumah zu, den Dokumentarfilm Barbara Groben.
11Nach der Projektentwicklung, vor der Produktionseinreichung: Die Ergebnisse einer geförderten Projektentwicklungsmaßnahme sind spätestens ein Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheides der FFA zur Prüfung durch die Jury vorzulegen; eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen möglich (§ 49 Abs. 1). Wer das Projekt anschließend in die Produktionsförderung einreicht, muss die finale Fassung spätestens zum Einreichtermin – hier dem 29.09.2026 – auch zur Abnahme vorlegen, und zwar zusätzlich per E-Mail als PDF an die zuständige Ansprechperson in der FFA, nicht nur als Stoffgrundlage im neuen Antrag. Versagt die Förderjury für programmfüllende Spielfilme die formale Abnahme, ist die Einreichung zurückzuziehen. Im Falle einer anschließenden Produktionsförderung muss die Entwicklungsmaßnahme vor Drehbeginn abgeschlossen sein.
Etwa zwei Wochen vor der Sitzung, zwei Tage langNachreichungsfenster im FFA-ServiceportalNur für zusätzliche, essenzielle Unterlagen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb des eigenen Einflusses lag – etwa Förderentscheidungen anderer Institutionen. Die FFA erinnert automatisch daran. Drehbücher dürfen weder nachgereicht noch ausgetauscht werden.
08./09.12.2026Sitzung der Förderjury für programmfüllende SpielfilmeFünf unabhängige Mitglieder entscheiden über Produktions- und Projektentwicklungsanträge zugleich (§ 12). Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im Anschluss unterrichtet die FFA schriftlich über die Entscheidung; eine Ablehnung ist zu begründen (§ 29 Abs. 1).
Nach Bestandskraft des ZuwendungsbescheidesFrühestmöglicher DrehbeginnMit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 54 Abs. 2). Einem vorzeitigen Drehbeginn kann die FFA nur im begründeten Ausnahmefall und erst nach erfolgter Förderzusage zustimmen; der Beginn erfolgt dann auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch auf Förderung. Wer für Frühjahr 2027 drehen will, sollte diesen Abstand einplanen.
Innerhalb von 12 Monaten nach der FörderzusageNachweis der geschlossenen FinanzierungDie FFA kann eine Förderzusage erteilen, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Quellen plausibel erscheinen. Die Zusage erlischt, wenn der Nachweis der gesicherten Finanzierung nicht innerhalb von 12 Monaten erbracht wird; die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen höchstens zweimal um jeweils bis zu 12 Monate verlängern (§ 54 Abs. 1).
Spätestens ein Jahr nach dem Zuwendungsbescheid (Projektentwicklung)Vorlage der Ergebnisse zur Abnahme durch die JuryDie Ergebnisse einer geförderten Projektentwicklungsmaßnahme sind der FFA zur Prüfung durch die Förderjury für programmfüllende Spielfilme vorzulegen; eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen möglich (§ 49 Abs. 1). Wird das Projekt anschließend zur Produktionsförderung eingereicht, muss die finale Fassung spätestens zum Einreichtermin auch zur Abnahme vorliegen – zusätzlich per E-Mail als PDF an die zuständige Ansprechperson in der FFA. Versagt die Jury die Abnahme, ist die Einreichung zurückzuziehen.
05Kein veröffentlichter Etat je Zweig: Die FFA veröffentlicht für 2025 rund 20,4 Mio. € jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Langfilme insgesamt, aber keine Aufteilung auf Spielfilm, Dokumentarfilm und Kinderfilm. Die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 enthält ein Tortendiagramm zur Verteilung der Mittel auf die Förderjurys, dessen Beschriftungen sich aus der PDF-Textextraktion nur teilweise auslesen lassen (lesbar sind 30 % für Produktion und Projektentwicklung Spielfilm sowie je 5 % für Kurzfilm und Verleih). Der Datensatz übernimmt daraus bewusst keine Zahl. Bei Bedarf die Präsentation visuell prüfen oder bei der FFA nachfragen.
06Mindestförderquoten nicht veröffentlicht: § 67 Abs. 3 erlaubt der FFA, im Einvernehmen mit der BKM Mindestförderquoten für die jurybasierte Filmförderung festzulegen. Ob solche Quoten festgelegt wurden und wie sie lauten, ist weder der Richtlinie noch den ausgewerteten FFA-Seiten zu entnehmen. Der Datensatz trifft dazu keine Aussage.
07Struktur des Datensatzes – bewusste Abweichung von der Ein-Phasen-Konvention: Die FFA führt Produktions- und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Filme auf einer Programmseite, aber mit getrennten Einreichtabellen und getrennten Jurys je Filmgattung – Spielfilm 29.09.2026 (§ 12), Dokumentarfilm 08.09.2026 (§ 13), Kinderfilm 01.09.2026 (§ 14). Da ein Datensatz nur ein date tragen kann, ist der Spielfilm-Zweig ein eigener Datensatz. Produktion und Projektentwicklung sind dagegen bewusst nicht getrennt worden, obwohl das strukturell eine Abweichung ist: Alle bisher in data.json geführten Datensätze tragen genau eine Phase, und die FFA unterhält für Produktion und Projektentwicklung zwei getrennte Programmseiten mit eigenen Unterlagenlisten. Dafür sprechen eine gemeinsame Einreichfrist, eine gemeinsame Jury und der Programmname, der „Produktions- und Projektentwicklungsförderung" bis in die Listenzeile trägt. Der Preis ist, dass amountMax (1.000.000 €) die Produktionsstufe abbildet, während die Projektentwicklung bei 100.000 € endet (150.000 € nur bei besonders aufwändiger Animation); amountLabel führt diese Grenze deshalb voran. Für /check-programmes: prüfen, ob die FFA die Struktur beibehält, und entscheiden, ob die Bündelung zugunsten je eines Datensatzes pro Förderart aufgelöst wird.
08Programmname: Der Datensatz kombiniert die Familienbezeichnung der FFA-Programmseite („Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für programmfüllende Filme") mit der Zweigbezeichnung der Termintabelle („Produktions- und Projektentwicklungsförderung Spielfilm"), weil die FFA für den einzelnen Zweig keinen eigenen Seitentitel führt. Bei jedem Check gegen die literale Seitenüberschrift abgleichen.
09Die zum 14.09.2026 geänderten Antragsanforderungen betreffen diesen Datensatz nicht: Der Hinweis der FFA steht auf der Seite der Treatment- und Drehbuchförderung und nennt ausdrücklich „die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung" sowie die Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme. Für Produktions- und Projektentwicklungsförderung hat die FFA am 26.08.2026 keine geänderten Antragsanforderungen veröffentlicht; die Unterlagenlisten auf der Produktions- und der Projektentwicklungsseite tragen kein Änderungsdatum. Bei jedem Check erneut prüfen, ob die FFA die Vorgaben auch für diesen Zweig anpasst.
10Abweichung zwischen Unterlagenliste der Website und Webinar-Präsentation bei der Projektentwicklung: Die Website nennt für Spiel- und Kinderfilme die „aktuelle Drehbuchfassung", die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 dagegen „Konzept / Exposé (mind. 10 Seiten) oder Treatment / Drehbuch" sowie zusätzlich einen Zeitplan. Der Datensatz gibt beide Fassungen wieder. Gegen das Antragsformular im FFA-Serviceportal abgleichen.
11Bescheinigung in Steuersachen und Projektkonto sind in der Richtlinie nicht ausdrücklich als Antragsvoraussetzung genannt; sie stammen aus dem FAQ-Bereich der FFA-Programmseite. Der Datensatz schreibt sie deshalb der FFA zu und nicht der Richtlinie.
12Tier-1/Tier-2-Konflikt zum Referenzfilm nach § 48 Abs. 1: Die Richtlinie nennt „Spiel-, Dokumentar-, Kurzfilm oder eine Serie"; die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung nennt „Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder ein Serienformat". Der Datensatz folgt Tier 1. Praktisch heißt das: Ein Kurzfilm genügt als Nachweis der Antragsberechtigung, obwohl die FFA-Formulierung ihn nicht nennt, und ein Kinderfilm ist nach dem Wortlaut der Richtlinie an dieser Stelle gerade nicht genannt. Vor der Einreichung mit der FFA klären.
13Kalkulationsvorgaben – woher die Zahlen stammen und was offen bleibt: Die Höchstansätze für Herstellerhonorar (5 % der Gesamtherstellungskosten ohne vorherigen Ansatz der Gage, höchstens 250.000 €) und Handlungskosten (10 % bei Fertigungskosten bis 5 Mio. €, darüber 5 %, gedeckelt bei 650.000 €) stehen wörtlich auf der FFA-Programmseite zur jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für programmfüllende Filme unter „Hinweise zur Kalkulation"; der Datensatz zitiert sie seit dem 26.08.2026 dort und nicht mehr bei einem FFG-Instrument, das nicht ausgewertet wurde. Offen bleibt, welches FFG-Instrument dahintersteht: Die Richtlinie selbst nennt für den Eigenanteil § 17 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG, die FFA-Produktionsseite spricht von der Richtlinie für die Herstellung von programmfüllenden Filmen zum FFG, die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung von der Richtlinie für Produktionsfilmförderung zum FFG. Keines dieser Instrumente lag diesem Lauf im Volltext vor. In einem künftigen Lauf beschaffen, die Höchstansätze gegen das Original prüfen, es als eigene Quelle aufnehmen und in beiden Datensätzen dieser Richtlinie einheitlich zitieren.
FFA – Jurybasierte kulturelle Projektentwicklungsförderung (Förderhöhe bis 100.000 €, Antragsberechtigung mit Referenzfilm, Unterlagenliste, Abnahme, Einreichtermine)
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.