Für den langen Dokumentarfilm ist das die größte Produktionsförderung des Bundes ohne Regionalbindung: bis zu 500.000 € für die Herstellung, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 1 Mio. €, entschieden von einer eigenen unabhängigen Jury allein für Dokumentarfilme. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025, erlassen von BKM und FFA, in Kraft seit dem 31.03.2025 und gültig bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1). Finanziert wird sie aus Steuermitteln des Bundeskulturetats, nicht aus der Filmabgabe; abgewickelt wird sie seit dem 01.01.2025 vollständig von der Filmförderungsanstalt (FFA). Dass der Dokumentarfilm hier eine eigene Jury hat und nicht in einem gemeinsamen Gremium mit dem Spielfilm konkurriert, ist der wichtigste strukturelle Unterschied zu vielen Länderförderungen.
Dieser Datensatz umfasst zwei Förderstufen, weil die FFA sie unter einer Einreichfrist und einer Jury führt: Produktionsförderung und Projektentwicklungsförderung Dokumentarfilm, beide zum 08.09.2026, beide entschieden von der Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme (§ 13). Die Produktionsförderung gibt bis zu 500.000 €, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität und des Finanzbedarfs bis zu 1 Mio. €, und richtet sich grundsätzlich an Vorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Mio. € (§ 68). Die Projektentwicklungsförderung gibt bis zu 100.000 € für Stoffbeschaffung, Drehbuchbeschaffung und -entwicklung oder sonstige produktionsvorbereitende Maßnahmen (§§ 46, 47). Entscheidend für Dokumentarfilmschaffende: In der Projektentwicklung sind neben der herstellenden Person ausdrücklich auch Schreibende und Regieführende antragsberechtigt (§ 48 Abs. 2) – im Spielfilmbereich gilt das nicht. Für die Produktionsförderung ist dagegen auch hier allein die herstellende Person antragsberechtigt (§ 53 Abs. 1).
Die Antragsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Stufe und Person. Für die Produktionsförderung ist die herstellende Person antragsberechtigt, soweit sie die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt (§ 52 Satz 4, § 53 Abs. 1) – die Aussetzung dieses Ausschlusses nach § 75 Abs. 5 endete mit dem Inkrafttreten der neuen Talentfilm-Richtlinie des Kuratoriums zum 01.01.2026; Projekte mit Hochschulmitteln sind ausgeschlossen (§ 52). Für die Projektentwicklungsförderung braucht die herstellende Person einen Referenzfilm – mindestens einen hergestellten und ausgewerteten Spiel-, Dokumentar- oder Kurzfilm oder eine Serie (§ 48 Abs. 1). Beantragen Schreibende oder Regieführende selbst, gilt § 43 Abs. 1 entsprechend: ein produziertes und ausgewertetes Drehbuch oder dokumentarisches Treatment, ein außerhalb des Selbstverlages veröffentlichtes langes fiktionales Werk oder eine Nominierung beziehungsweise Auszeichnung mit einem bedeutsamen Drehbuchpreis – es sei denn, eine bereits etablierte herstellende Person arbeitet nachweislich mit. Hinzu kommen in jedem Fall Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland beziehungsweise eine inländische Niederlassung (§ 23 Abs. 1), eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung nach § 3 Abs. 3 und eine reguläre Kino-Erstauswertung im Inland – bei Dokumentarfilmen nach Angaben der FFA erfüllt, wenn der Film innerhalb eines Monats an mindestens sieben Tagen in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb gegen marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.
Der Wettbewerb ist etwas offener als beim Spielfilm, die Summen sind kleiner. In der Sitzung vom 07.07.2026 lagen 25 Anträge auf Produktionsförderung vor, gefördert wurden vier Filme mit zusammen 726.617,82 €; bei der Projektentwicklung waren es 21 Anträge und fünf Förderungen über 201.979,63 €. In der Sitzung vom 23.03.2026 standen 18 Produktionsanträgen vier Förderungen über 800.000 € und 18 Projektentwicklungsanträgen fünf Förderungen über 210.291,30 € gegenüber. Das sind Erfolgsquoten in der Größenordnung von 16 bis 28 %. Bemerkenswert ist, wie eng die Stufen ineinandergreifen: Drei der vier am 07.07.2026 produktionsgeförderten Filme waren zuvor in der Entwicklung gefördert worden. Verbindlich sind allein die Richtlinie in ihrer geltenden Fassung und die Angaben der FFA; einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht, und § 24 Abs. 1 stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das Gespräch mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA.
Einreichfrist 08.09.2026, 23:59 Uhr – für Produktions- und für Projektentwicklungsförderung Dokumentarfilm gemeinsam, und es ist der einzige noch offene Termin dieses Zweigs im Jahr 2026. Über diese Anträge entscheidet die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme in ihrer Sitzung am 26./27.11.2026 (§ 13). Die Jury tagt bis zu dreimal im Jahr, seltener als die Spielfilmjury.
Eingereicht wird über das FFA-Serviceportal, sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache. Für Spielfilme gilt dieser Termin nicht – dort ist die Frist der 29.09.2026 vor einer eigenen Jury (§ 12). Für programmfüllende Kinderfilme gilt der 01.09.2026 vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14), und zwar auch für dokumentarische Kinderfilme: § 3 Abs. 5 definiert den Kinderfilm nach der Zielgruppe und nicht nach der Filmgattung, und § 14 Abs. 1 weist der Förderjury für Kinderfilme die Produktionsförderung für programmfüllende Kinderfilme ohne Gattungsvorbehalt zu, während § 13 für programmfüllende Dokumentarfilme allgemein gilt.
Ein programmfüllender dokumentarischer Kinderfilm gehört deshalb zum 01.09.2026, nicht hierher. Filmlotse führt den Spielfilm-Zweig als eigenen Datensatz. Zum 01.09.2026 führt Filmlotse zwei Kinderfilm-Datensätze: die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme und die jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme – Kinderkurzfilm (bis 30 Minuten), beide vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14).
Für den programmfüllenden Kinderfilm – auch den dokumentarischen – liegt für Produktion und Projektentwicklung noch kein Datensatz vor; die Einreichfrist dafür ist nach der Termintabelle der FFA ebenfalls der 01.09.2026. Offen, aber knapp. Am 26.08.2026 liegt die Einreichfrist 08.09.2026 nur noch 13 Tage voraus, und es ist der letzte veröffentlichte Termin dieses Zweigs im Jahr 2026 – Einreichfristen für 2027 sind am 26.08.2026 nicht veröffentlicht.
Wer jetzt beginnt, hat für eine Produktionseinreichung mit Kalkulation, Finanzierungsplan samt Nachweisen, Verleihangaben und Prüfbestätigung zu den ökologischen Standards sehr wenig Zeit; die Prüfbestätigung ist nach ausdrücklicher Bitte der FFA frühzeitig zu beantragen. Projektbezogene Einzelberatung bietet die FFA nur „bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" an; für den 08.09.2026 ist dieses Fenster am 26.08.2026 bereits geschlossen. Bleibt das FFA-Webinar „Projektentwicklungs- und Produktionsförderung (Spielfilm und Dokumentarfilm)" am 26.08.2026 um 12:00 Uhr, das aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Projektinhalte behandeln darf, sowie die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 im Downloadbereich.
Für viele Vorhaben ist der realistische nächste Schritt daher die Einreichung zur ersten Sitzung 2027, deren Termin die FFA noch nicht veröffentlicht hat. Zu beachten ist der Haushaltsvorbehalt: § 24 Abs. 1 der Richtlinie stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Der am 20.08.2026 bekanntgegebene Antragsstopp beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) und beim German Motion Picture Fund (GMPF) betrifft diese Förderung nicht; es sind getrennte Verfahren, und die FFA hat für die jurybasierte kulturelle Filmförderung keinen entsprechenden Hinweis veröffentlicht.
Feste Einreichfristen, keine laufende Antragstellung. Die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme tagt bis zu dreimal im Jahr (§ 13 Abs. 2); die FFA veröffentlicht Einreichfristen und Sitzungstermine auf ihrer Seite „Einreich- und Sitzungstermine". Der Antrag ist digital über das Antragstool des FFA-Serviceportals zu stellen; Registrierung und Freischaltung des Accounts können einige Tage dauern.
Die Antragsunterlagen müssen bis zum Einreichtermin vollständig sein – unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2). Es werden nur schreibgeschützte PDF-Dateien angenommen, und sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3). Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb des eigenen Einflusses liegt, sind in einem zweitägigen Nachreichungsfenster rund zwei Wochen vor der Sitzung möglich; Veränderungen an der Stoffvorlage sind nach Fristablauf ausgeschlossen.
Für den Dokumentarfilm besonders relevant ist § 54 Abs. 2: Mit den Dreharbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden; als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Bei Langzeitbeobachtungen, in denen bereits gedreht wurde, ist das vor der Einreichung mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA zu klären – einem vorzeitigen Drehbeginn kann die FFA nur im begründeten Ausnahmefall und erst nach erfolgter Förderzusage zustimmen. Wird ein Antrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden (§ 36); die Monatsfrist nach Bekanntgabe folgt dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, nicht der Richtlinie; der überarbeitete Antrag ist innerhalb einer der regulären Einreichfristen einer kommenden Sitzung erneut einzureichen, sonst entscheidet die Jury nach Ablauf von zwei Jahren nach Aktenlage.
Ein Datensatz, zwei Förderstufen, und die veröffentlichte Höchstsumme ist die Ausnahme, nicht die Regel. Produktionsförderung: Für die Herstellung programmfüllender Dokumentarfilme können Förderungen von bis zu 500.000 € vergeben werden, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs bis zu 1 Mio. € (§ 68 Abs. 1). Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Mio. € (§ 68 Abs. 2) – eine Million weniger als beim Spielfilm.
Projektentwicklungsförderung: bis zu 100.000 €, für besonders aufwändige Animationsproduktionen im begründeten Ausnahmefall bis zu 150.000 € (§ 47). Das tatsächliche Vergabeverhalten liegt weit unter beiden Höchstwerten: In der Sitzung vom 07.07.2026 erhielten vier Dokumentarfilme zusammen 726.617,82 € Produktionsförderung – 250.000 €, 241.617,82 €, 155.000 € und 80.000 € –, fünf Projektentwicklungen zusammen 201.979,63 € zwischen 25.724,25 € und 63.000 €. Am 23.03.2026 waren es 800.000 € Produktionsförderung für vier Filme und 210.291,30 € Projektentwicklungsförderung für fünf Projekte.
Ein Dokumentarfilm mit 1 Mio. € Förderung ist in den veröffentlichten Runden 2026 nicht vorgekommen. Die Beträge werden nicht gerundet vergeben, sondern auf den Cent genau – ein Hinweis darauf, dass die Jury Bedarf und Finanzierungslücke prüft und nicht Pauschalen zuweist. In beiden Stufen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen, ausgereicht als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (§ 25); kein Darlehen.
Der Eigenanteil beträgt nach Angaben der FFA mindestens 5 % der Gesamtkosten, bei internationalen Projekten berechnet auf den deutschen Finanzierungsanteil (§ 56 Abs. 2, § 50 Abs. 4); beantragende Schreibende und Regieführende müssen in der Projektentwicklung nach ausdrücklicher Angabe der FFA keinen Eigenanteil erbringen. Bei der Beihilfeintensität weichen Richtlinie und FFA voneinander ab: § 21 Abs. 1 nennt grundsätzlich höchstens 50 % der Gesamtherstellungskosten, bis zu 60 % bei grenzüberschreitenden EU-Produktionen und eine Erhöhung auf bis zu 100 % bei schwierigen audiovisuellen Werken nach § 3 Abs. 8; die FFA-Programmseite und die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 nennen an derselben Stelle höchstens 95 %. Für Dokumentarfilme ist das praktisch wichtig, weil § 3 Abs. 8 sie ausdrücklich zu den schwierigen audiovisuellen Werken zählt – die hohe Intensität ist hier der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung aus. Eine gewährte Projektentwicklungsförderung wird angerechnet (§ 51 Abs. 2). Kalkulatorisch begrenzend sind das Herstellerhonorar (Produzentenhonorar; höchstens 5 % der Gesamtherstellungskosten ohne vorherigen Ansatz der Gage, höchstens 250.000 €; bei Gesamtherstellungskosten bis 300.000 € pauschal höchstens 15.000 €, zwischen 300.000 € und 500.000 € pauschal höchstens 25.000 €) und die Handlungskosten (höchstens 10 % bei Fertigungskosten bis 5 Mio. €, darüber 5 %, gedeckelt bei 650.000 €).
Jurybasierte Auswahlentscheidung ohne Rechtsanspruch: Über Projektentwicklungs- und Produktionsanträge für programmfüllende Dokumentarfilme entscheidet dieselbe Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme aus fünf unabhängigen, weisungsfreien Mitgliedern, beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern (§ 9, § 13). Die FFA bewilligt anschließend durch Zuwendungsbescheid im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 24 Abs. 1, § 29). Eine Ablehnung ist zu begründen; gegen die Entscheidung ist der Widerspruch statthaft, über den dieselbe Jury in einer künftigen Sitzung entscheidet (§ 36); die Monatsfrist dafür folgt dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, nicht der Richtlinie.
01Wer beantragen darf, hängt von der Stufe ab – und das ist der Punkt, an dem sich der Dokumentarfilm vom Spielfilm unterscheidet. Produktionsförderung: antragsberechtigt ist allein die herstellende Person – in der Richtlinie: der Hersteller –, soweit die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt sind (§ 53 Abs. 1). Projektentwicklungsförderung: antragsberechtigt ist die herstellende Person (§ 48 Abs. 1), im Bereich Dokumentarfilm zusätzlich ausdrücklich auch Schreibende und Regieführende (§ 48 Abs. 2). Schreibende und Regieführende können sich also in der Entwicklung selbst bewerben, für die Herstellung aber nicht.
02Referenzfilm für Herstellende in der Projektentwicklung: Die antragstellende Person muss vor Antragstellung mindestens einen Spiel-, Dokumentar- oder Kurzfilm oder eine Serie in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben (§ 48 Abs. 1). Nach dem Wortlaut der Richtlinie genügt damit ein Kurzfilm; die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung nennt an dieser Stelle statt des Kurzfilms den Kinderfilm – der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung in den offenen Punkten aus. Nach Angaben der FFA gilt ein Spiel- oder Dokumentarfilm ab 79 Minuten als programmfüllend, ein Serienformat ab 120 Minuten und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden; Dailies, Reality und True Crime werden nicht anerkannt. Als Auswertung gilt Kino, TV, Streaming oder Festival, nachzuweisen etwa durch Kinostartbestätigung, Senderbestätigung, Festivaleinladung, IMDb-Screenshot mit entsprechenden Angaben oder Gleichwertiges; eine Selbstauskunft wird nicht anerkannt.
03Antragsberechtigung für Schreibende und Regieführende in der Projektentwicklung: Für sie gilt § 43 Abs. 1 entsprechend (§ 48 Abs. 2). Verlangt wird also mindestens eines der folgenden – ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder eine Serie oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm, das produziert und ausgewertet wurde; ein außerhalb des Selbstverlages veröffentlichtes Theaterstück, ein Roman oder ein anderes langes fiktionales literarisches Erzeugnis; oder eine Nominierung beziehungsweise Auszeichnung mit einem bedeutsamen Preis für ein Kurz- oder Langfilmdrehbuch. Diese Anforderung entfällt, wenn die Person mit einer herstellenden Person zusammenarbeitet, die die Verfilmung anstrebt und selbst bereits einen programmfüllenden Film oder eine Serie hergestellt und ausgewertet hat. Beantragende Schreibende und Regieführende müssen nach ausdrücklicher Angabe der FFA keinen Eigenanteil erbringen.
01Der erste Schritt ist die Registrierung, nicht das Schreiben. Anträge müssen über das Antragstool des FFA-Serviceportals eingereicht werden; dafür sind eine Registrierung und die Freischaltung des Accounts durch die FFA nötig, was nach Angaben der FFA einige Tage dauern kann. Bei 13 Tagen bis zur Frist ist das keine Formalie, sondern der zeitkritische Schritt. Angefordert werden Stammdaten zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Technische Hilfe gibt es montags bis freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr unter 030 27577-599 oder portalservice@ffa.de.
02Inhaltliche Unterlagen für die Produktionsförderung (Uploads als schreibgeschützte PDF): aussagekräftiges Anschreiben (optional), Kurzinhalt von höchstens 1.000 Zeichen, gegebenenfalls Angaben zur Literaturvorlage, das Drehbuch in deutscher Sprache – bei fremdsprachigem Original die Übersetzung – sowie der Nachweis der Verfilmungsrechte durch Drehbuchvertrag, Verfilmungsvertrag, Optionsverträge und gegebenenfalls weitere Verträge der Rechtekette. Die Webinar-Präsentation der FFA vom 24.06.2026 nennt an dieser Stelle „Treatment / Drehbuch", was für dokumentarische Vorhaben die praktikablere Formulierung ist; welche Fassung das Antragsformular verlangt, ist vorab zu klären.
03Stab und Beteiligte für die Produktionsförderung: Angaben zu den Schreibenden, zur Regie, zur Kamera und zur hauptproduzierenden Person, jeweils mit Letter of Intent und Filmografie sowie gegebenenfalls wichtigen Auszeichnungen, bei der hauptproduzierenden Person zusätzlich das Firmenprofil; Stabliste; gegebenenfalls Angaben zu Mitherstellenden mit Letter of Intent, Deal Memo oder Vertrag, Firmenprofil und gegebenenfalls gesamtschuldnerischer Haftungserklärung; Protagonistenliste beziehungsweise Besetzungsliste.
04Sonstige Angaben für die Produktionsförderung: Drehzeitraum und Drehort, Drehplan, Angaben zum Herstellungsprozess, Angaben zum Verleih mit Letter of Intent oder Vertrag, Angaben zur Besuchererwartung und zur Zielgruppe, Marketingkonzept beziehungsweise Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, gegebenenfalls Angaben zum Weltvertrieb und zu Sendern jeweils mit Letter of Intent, Deal Memo oder Vertrag, die Prüfbestätigung zur Einhaltung der ökologischen Standards – frühzeitig zu beantragen – sowie gegebenenfalls Regie- und Produzentenkommentare, Moodboards, Teaser, Trailer oder Links zu vergleichbaren Filmen.
26.08.2026, 12:00 UhrFFA-Webinar Projektentwicklungs- und Produktionsförderung (Spielfilm und Dokumentarfilm)Online-Sammelberatung über Microsoft Teams, 13 Tage vor der Frist. Allgemeine Fragen zur Förderung und technische Fragen zum FFA-Serviceportal werden beantwortet, Projektinhalte aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Da die Einzelberatung für den 08.09.2026 bereits ausgelaufen ist, ist dies die letzte verbleibende Beratungsgelegenheit vor der Frist; die Präsentation vom 24.06.2026 steht im Downloadbereich der Programmseite.
Bis 08.09.2026, 23:59 UhrEinreichfrist Produktions- und Projektentwicklungsförderung DokumentarfilmDie vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt über das FFA-Serviceportal abgesendet sein. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Es ist der letzte für 2026 veröffentlichte Termin dieses Zweigs; Fristen für 2027 sind am 26.08.2026 nicht veröffentlicht.
Etwa zwei bis vier Wochen nach der FristFormale Prüfung durch die FFANach der Einreichfrist werden alle Projekte formal geprüft; das nimmt nach Angaben der FFA etwa zwei bis vier Wochen in Anspruch. Bei Anpassungsbedarf erhalten Antragstellende eine Benachrichtigung und ein kurzes Zeitfenster zur Bearbeitung.
Etwa Mitte November 2026, zwei Tage langNachreichungsfenster im FFA-ServiceportalRund zwei Wochen vor dem Sitzungstermin öffnet die FFA ein zweitägiges Fenster für zusätzliche, essenzielle Unterlagen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb des eigenen Einflusses lag – typischerweise Förderentscheidungen anderer Institutionen. Die FFA erinnert automatisch daran. Drehbücher dürfen weder nachgereicht noch ausgetauscht werden.
Einen eigenen veröffentlichten Jahresetat für diesen Zweig gibt es nicht. Nach der Pressemitteilung zum Förder- und Geschäftsbericht 2025 vom 12.08.2026 belief sich die Gesamtfördersumme der steuerfinanzierten jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für Langfilme auf rund 20,4 Mio. €, die Projektentwicklungsförderung auf rund 1,2 Mio. €; wie sich das auf Spielfilm, Dokumentarfilm und Kinderfilm verteilt, veröffentlicht die FFA nicht. Aus den Sitzungen 2026 lässt sich für den Dokumentarfilm ablesen: 800.000 € Produktionsförderung für vier Filme und 210.291,30 € Projektentwicklungsförderung für fünf Projekte am 23.03.2026, 726.617,82 € für vier Filme und 201.979,63 € für fünf Projekte am 07.07.2026 – zusammen rund 1,94 Mio. € in zwei Runden.
Die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme tagt bis zu dreimal im Jahr (§ 13 Abs. 2), die Spielfilmjury bis zu fünfmal; wer eine Runde verpasst, wartet entsprechend länger. Alle Bewilligungen stehen unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1).
Die FFA veröffentlicht zu jeder Sitzung Antrags- und Bewilligungszahlen. Produktionsförderung Dokumentarfilm: 18 Anträge und vier Förderungen am 23.03.2026, 25 Anträge und vier Förderungen am 07.07.2026 – rund 22 % beziehungsweise 16 %. Projektentwicklungsförderung Dokumentarfilm: 18 Anträge und fünf Förderungen am 23.03.2026, 21 Anträge und fünf Förderungen am 07.07.2026 – rund 28 % beziehungsweise 24 %.
Die Quoten sind aus den veröffentlichten Zahlen berechnet; die FFA selbst weist keine Erfolgsquote aus. Sie liegen erkennbar über denen des Spielfilms, was vor allem an der geringeren Zahl der Anträge liegt, nicht an einer großzügigeren Vergabe: Die Einzelbeträge sind klein und werden centgenau zugeschnitten. Der höchste 2026 veröffentlichte Einzelbetrag der Produktionsförderung Dokumentarfilm beträgt 300.000 € („Grenzgänger Krug", 23.03.2026), der niedrigste 80.000 € („In To My Heart", 07.07.2026); in der Projektentwicklung reichten die Beträge von 15.000 € („Tallboy", 23.03.2026) bis 65.000 € („Leroy" (AT), 23.03.2026).
Auffällig ist die Durchlässigkeit zwischen den Stufen: Drei der vier am 07.07.2026 produktionsgeförderten Filme waren zuvor in der Treatment-, Drehbuch- oder Projektentwicklungsförderung des Bundes gefördert worden. Zur Geschlechterverteilung: Am 07.07.2026 hatten von 25 Produktionsanträgen acht Beteiligung einer Autorin, acht einer Regisseurin und 14 einer Produzentin; von den vier geförderten Projekten waren es drei, drei und eines. In der Projektentwicklung lagen 21 Anträge vor, davon zwölf mit Autorin und elf mit Regisseurin; gefördert wurden fünf Projekte, davon drei mit Autorin und drei mit Regisseurin.
Die FFA führt die jurybasierte kulturelle Produktions- und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Filme auf einer Programmseite, aber mit drei getrennten Einreichtabellen und drei getrennten Jurys: Dokumentarfilm zum 08.09.2026 vor der Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme (§ 13), Spielfilm zum 29.09.2026 (§ 12) und Kinderfilm zum 01.09.2026 (§ 14). Filmlotse führt Dokumentarfilm und Spielfilm als eigene Datensätze, weil ein Datensatz nur ein Datum tragen kann. Aus dem Kinderfilm-Zweig sind die Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme und die Produktionsförderung für Kinderkurzfilme (bis 30 Minuten) als eigene Datensätze geführt, beide zum 01.09.2026; für die Produktions- und Projektentwicklungsförderung des programmfüllenden Kinderfilms – und damit auch für den programmfüllenden dokumentarischen Kinderfilm – liegt noch kein Datensatz vor. Für den Dokumentarfilm ist die Anschlussfähigkeit nach unten besonders wichtig: Die jurybasierte kulturelle Treatmentförderung derselben Richtlinie steht auch dokumentarischen Vorhaben offen und gibt bis zu 15.000 € an die schreibende Person (§ 40), eine Drehbuchförderung dagegen nicht – dokumentarische Projekte gehen nach dem Treatment in die Projektentwicklung über, die dieser Datensatz abdeckt. Die Treatmentförderung hat eine eigene Frist (14.09.2026) und eine eigene Jury (§ 11); Filmlotse führt dafür einen eigenen Datensatz. Dokumentarische Kurzfilme bis 30 Minuten laufen über die jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme mit bis zu 40.000 € (§ 69) und eine eigene Jury (§ 15). Der Deutsche Filmförderfonds (DFFF I) ist kombinierbar, zählt aber in die Beihilfeintensität; Länderförderungen sind kombinierbar und nach § 34 Abs. 2 anzuzeigen.
01Widerspruch zur Beihilfeintensität zwischen Tier 1 und Tier 2: § 21 Abs. 1 der Richtlinie erlaubt bei schwierigen audiovisuellen Werken nach § 3 Abs. 8 – zu denen Dokumentarfilme ausdrücklich zählen – eine Erhöhung der Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten. Die FFA-Programmseite und die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 nennen an derselben Stelle bis zu 95 %. Der Datensatz folgt der Richtlinie (100 %) und weist die abweichende FFA-Angabe (95 %) aus. Für den Dokumentarfilm ist diese Differenz praktisch erheblich, weil die hohe Intensität hier der Regelfall ist. Bei der FFA klären, welche Zahl im Bescheid angewendet wird.
02amountMax von 1.000.000 € folgt § 68 Abs. 1, wonach in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität und des Finanzbedarfs bis zu 1 Mio. € vergeben werden können; das ist die veröffentlichte Höchstsumme der Vorschrift, und eine Obergrenze von 500.000 € würde eine Grenze behaupten, die die Richtlinie nicht setzt. Die Regelobergrenze beträgt 500.000 € und steht in amountLabel unmittelbar hinter der Projektentwicklungsstufe. Den Anfang der Zeile – die rund 60 Zeichen, die in der Listenzeile vor dem Umbruch sichtbar sind – beansprucht seit dem 26.08.2026 die Projektentwicklung mit der Antragsberechtigung für Regie und Buch: Die Listenzeile zeigt als Phase nur phases[0] („Produktion") und als Betrag nur amountMax, sodass die Entwicklungsstufe sonst im Zeilenbild überhaupt nicht vorkäme; die Regelobergrenze folgt direkt danach und bleibt in der zweiten sichtbaren Zeile. Gestufte Beträge im Label voranzustellen ist dasselbe Muster, das der Datensatz zur FFA-Treatment- und Drehbuchförderung verwendet. In den 2026 veröffentlichten Runden hat kein Dokumentarfilm 1 Mio. € erhalten; der höchste Einzelbetrag lag bei 300.000 € („Grenzgänger Krug", 23.03.2026). Das ist ausdrücklich kein Beleg dafür, dass die Ausnahme nicht angewandt wird – die FFA veröffentlicht nur zwei Runden des Jahres –, aber die Reihe ist zu kurz für eine belastbare Aussage. Der Wert setzt den Datensatz in den Förderhöhe-Bucket 500k–1m; mit 500.000 € fiele er in 100k–500k. Bewusste Entscheidung für die veröffentlichte Obergrenze, nicht für die Vergabepraxis. Bei weiteren Vergaberunden nachziehen.
03Unterlagenliste für den Dokumentarfilm in der Produktionsförderung nicht eindeutig: Die FFA-Programmseite verlangt unter „Inhaltliches" ein „Drehbuch in deutscher Sprache", was für viele dokumentarische Vorhaben nicht existiert; die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 schreibt an derselben Stelle „Treatment / Drehbuch (deutsches Originaldrehbuch oder Übersetzung)". Der Datensatz gibt beide Fassungen wieder und legt sich nicht fest. Gegen das Antragsformular im FFA-Serviceportal abgleichen und bei der zuständigen Ansprechperson in der FFA klären, welche Stoffgrundlage für ein dokumentarisches Produktionsvorhaben verlangt wird.
Die zum 14.09.2026 verschärften Antragsanforderungen der FFA gelten der Treatment- und Drehbuchförderung, nicht diesem Zweig.
Für die Regiegage gilt die Kappung von 4 % der Gesamtherstellungskosten bei Mehrfachbetätigung ausdrücklich nicht für Dokumentarfilme bis zu einem Schwellenwert von 1,5 Mio. €. Diese Höchstansätze nennt die FFA-Programmseite zur jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für programmfüllende Filme unter „Hinweise zur Kalkulation" (abgerufen am 26.08.2026); sie verweist dafür ihrerseits auf die Richtlinie für die Herstellung von programmfüllenden Filmen zum FFG, die für diesen Datensatz nicht im Volltext ausgewertet wurde – die Zahlen stehen also auf der Angabe der FFA, nicht auf dem FFG-Instrument selbst. Auch die Pauschalen von 15.000 € und 25.000 € und die Kappung der Regiegage stehen an derselben Stelle.
Ausgezahlt wird in Raten nach Herstellungsfortschritt (§ 58 Abs. 4); ausgezahlte Mittel sind ab 50.000 € innerhalb von sechs Wochen zu verwenden (§ 58 Abs. 3).
04Kein Drehbeginn vor dem Bescheid – für Langzeitbeobachtungen die kritische Regel: Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden; als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag (§ 54 Abs. 2). Wer bereits gedreht hat – im Dokumentarfilm der Normalfall bei Recherche- und Langzeitmaterial –, muss das vor der Einreichung mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA klären. Einem vorzeitigen Drehbeginn kann die FFA nur im begründeten Ausnahmefall zustimmen, und der Antrag darauf ist erst nach erfolgter Förderzusage möglich; er begründet keinen Anspruch auf Förderung, und der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko.
05Wohnsitz oder Geschäftssitz: Antragsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland. Bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ist eine Niederlassung im Inland erforderlich (§ 23 Abs. 1). Ein Regionaleffekt oder eine Bindung an ein bestimmtes Bundesland besteht nicht. Die Rechte am Stoff müssen außerdem bei der antragstellenden Person liegen; der Nachweis sollte nach Angaben der FFA mindestens in Form einer aktuellen Option vorliegen (§ 48 Abs. 3).
06Erhebliche deutsche kulturelle Prägung: Gefördert werden nur Filme, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in Deutschland bestimmt und geeignet sind, ihren Schwerpunkt im filmkünstlerischen Ausdruck und Anspruch haben und alle vier Kriterien des § 3 Abs. 3 erfüllen – deutsche Originalsprache oder eine Regie mit deutscher, EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit beziehungsweise ständigem Wohnsitz; mindestens eine federführende produzierende Person mit entsprechender Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz; ein deutscher Herstelleranteil, der mindestens so groß ist wie der größte ausländische; und eine reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland, wobei eine Festival-Uraufführung dafür unerheblich ist. Für sonstige Vorbereitungsmaßnahmen der Projektentwicklung genügen die Kriterien 1 bis 3 (§ 46 Abs. 2).
07Reguläre Erstaufführung im Kino, Dokumentarfilm-Definition: Nach Angaben der FFA ist eine reguläre Erstaufführung bei Dokumentarfilmen gegeben, wenn der Film innerhalb eines Monats an mindestens sieben Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. Eine Festivalauswertung ersetzt das nicht – die Gleichstellung von Festival und Kino nach § 70 gilt ausdrücklich nur für Kurzfilme. Für die weitere Auswertung gelten die Sperrfristen des Filmförderungsgesetzes (FFG) entsprechend (§ 31).
08Programmfüllend heißt hier: mindestens 79 Minuten Vorführdauer (§ 3 Abs. 6). Bei Animationsfilmen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Die Förderung schließt Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen ausdrücklich ein (§ 51 Abs. 1) – für den animierten oder essayistischen Dokumentarfilm ist das die einschlägige Klausel. Serien sind kein Fördergegenstand; sie erscheinen nur als möglicher Nachweis der Antragsberechtigung.
09Dokumentarfilme sind schwierige audiovisuelle Werke: § 3 Abs. 8 zählt Dokumentarfilme ausdrücklich dazu, ebenso Erst- und Zweitfilme von Regieführenden, Experimentalfilme und Low-Budget-Produktionen. Das ist beihilferechtlich der wichtigste Satz der Richtlinie für diesen Zweig, weil er die zulässige Beihilfeintensität über die Regelgrenze von 50 % hinaus anhebt – nach § 21 Abs. 1 auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten, nach den Angaben der FFA auf bis zu 95 %. Der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung aus.
10Hochschulprojekte sind ausgeschlossen: Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme – finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden (§ 52 Satz 5). Der Talentfilm-Ausschluss gilt auch hier, und er gilt zum Einreichtermin 08.09.2026: Wer die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film erfüllt, ist in der Produktionsförderung nicht antragsberechtigt (§ 52 Satz 4, § 53 Abs. 1). Talentfilm heißt nach der Definition der FFA: Produktionen im Bereich Spiel- und Dokumentarfilm bis zum zweiten programmfüllenden Film nach Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung, wobei die Kriterien auf mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion zutreffen müssen und die Gesamtherstellungskosten unter 2 Mio. € liegen. Die Aussetzung nach § 75 Abs. 5 galt nur bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums; diese ist seit dem 01.01.2026 in Kraft, die Bedingung ist damit eingetreten und die Aussetzung beendet. Die FFA-Programmseite trägt den Übergangshinweis am 26.08.2026 noch, obwohl seine Bedingung erfüllt ist – der Datensatz folgt der Richtlinie und weist die Abweichung in den offenen Punkten aus; vor der Einreichung mit der FFA abstimmen. Für Talentfilme ist die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film der Weg; Filmlotse führt dafür einen eigenen Datensatz.
11Barrierefreiheit und ökologische Standards sind Fördervoraussetzungen: Alle Endfassungen des Films sind in barrierefreier Fassung herzustellen und bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen inländischen Verwertungsstufen barrierefrei zugänglich zu machen; bei fremdsprachigen Filmen ist dafür ein deutscher Dialog erforderlich (§ 32). Förderungen für die Herstellung werden nur gewährt, wenn wirksame Maßnahmen zur ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden; die Prüfbestätigung ist über das Online-Tool der FFA frühzeitig zu beantragen (§ 66). Ausgenommen sind Produktionen mit Herstellungskosten unter 50.000 € sowie Kurz- und Experimentalfilmproduktionen.
12Angemessene Beschäftigungsbedingungen und Eigenanteil: Die Vergütung des Personals muss tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen (§ 33); die FFA weist die sozialen Mindeststandards in ihrer Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 als Neuerung für die Kalkulation aus. Herstellende müssen einen Eigenanteil von mindestens 5 % der Gesamtkosten nachweisen, bei internationalen Projekten berechnet auf den deutschen Finanzierungsanteil (§ 56 Abs. 2, § 50 Abs. 4). Fehlerhafte Angaben zum Eigenanteil sind nicht nachreichbar und führen bei Unterschreitung des Mindestanteils grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb.
13Nicht förderfähige Inhalte und Auskunftspflichten: Ausgeschlossen sind Filme mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten, mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt oder solche, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (§ 26). Es besteht die Pflicht mitzuteilen, ob und bei welchen anderen Förderungsinstitutionen Förderungen für dieselbe Maßnahme beantragt oder erhalten wurden; solche Förderungen werden projektkostenmindernd angerechnet (§ 34 Abs. 2).
14Kein Rechtsanspruch: Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt; die FFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel (§ 24 Abs. 1). Die Auswahl trifft die unabhängige Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme aus fünf Mitgliedern (§ 13); Mitglieder mit Näheverhältnis zu einem Projekt oder eigener Beteiligung dürfen an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen (§ 19).
15Dokumentarische Kinderfilme gehören nicht in diesen Zweig: § 3 Abs. 5 definiert den Kinderfilm nach der Zielgruppe – Filme, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten –, nicht nach der Filmgattung, und § 14 Abs. 1 weist der Förderjury für Kinderfilme die Produktionsförderung für programmfüllende Kinder- und Kinderkurzfilme ohne Gattungsvorbehalt zu; § 13 Abs. 1 gilt für programmfüllende Dokumentarfilme allgemein. Für einen programmfüllenden dokumentarischen Kinderfilm ist deshalb die Förderjury für Kinderfilme zuständig, und es gilt die Einreichfrist 01.09.2026 – drei Wochen vor dem Termin dieses Datensatzes. Die FFA führt den Kinderfilm entsprechend als eigene Zeile ihrer Termintabelle. Grenzfälle vor der Einreichung mit der FFA abstimmen.
05Kosten und Finanzierung für die Produktionsförderung: branchenübliche Kalkulation nach dem Vor- und Nachkalkulationsschema der FFA oder einem vergleichbaren System, Angaben zu Mehrfachbetätigungen und Eigenleistungen, gegebenenfalls Nachweis der Rabattierung sowie Finanzierungsplan mit Nachweis zu jedem Finanzierungsbaustein, soweit vorhanden. Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtherstellungskosten in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen. Senderbeteiligungen sind in Lizenz- und Koproduktionsanteil aufzuschlüsseln und als Nettobetrag einzustellen – für den Dokumentarfilm mit Senderbeteiligung der häufigste Stolperstein. Barmittel sind durch Kontoauszug des Projektkontos oder Bankbestätigung nachzuweisen; digitale Umsatzdetails aus dem Onlinebanking erkennt die FFA nicht an.
06Unterlagen für die Projektentwicklungsförderung – eine andere Liste, gleiche Frist: Anschreiben, mit dem das Gremium begrüßt und in den Antrag eingeführt wird; Inhaltsangabe von einer Seite; für Dokumentarfilme mindestens eine Projektbeschreibung von 10 bis 35 Seiten; Beschreibung der Maßnahme; Stoff- beziehungsweise Projektentwicklungsplan; Realisierungskonzept nach Abschluss der Maßnahme; gegebenenfalls Autorenkommentar, Filmografie der Regie, Stabliste und Protagonistenliste; Nachweise der Stoffrechte; Firmenprofil; Filmografien der Schreibenden; Nachweis der Antragsberechtigung; Finanzierungsplan mit Berechnung des Eigenanteils und Status der Finanzierung; Finanzierungsnachweise; Kalkulation der Kosten mit den Maximalansätzen für Gagen, Herstellerhonorar (Produzentenhonorar) und Handlungskosten nach den Höchstansätzen, die die FFA-Programmseite unter „Hinweise zur Kalkulation" nennt; die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung verweist dafür auf die Richtlinie für Produktionsfilmförderung zum FFG, die für diesen Datensatz nicht im Volltext ausgewertet wurde. Die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 nennt zusätzlich einen Zeitplan.
07Formvorgaben, die zum Ausschluss führen können: Es können grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3); eine englischsprachige Einreichung ist nicht vorgesehen. Die FFA bittet um angemessene Schriftgröße, strukturierte Absätze und übersichtliches Layout. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Veränderungen an der Stoffvorlage sind nach Ablauf der Einreichfrist nicht mehr zulässig.
08Nachreichungen sind eng begrenzt: Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb des eigenen Einflusses lag – etwa Förderentscheidungen anderer Institutionen, die erst nach der Einreichfrist ergehen –, können in einem zweitägigen Nachreichungsfenster rund zwei Wochen vor dem Sitzungstermin per Upload erfolgen; die FFA erinnert automatisch daran. Die Nachreichung oder der Austausch von Drehbüchern ist ausgeschlossen. Fehler beim Eigenanteil sind ausdrücklich nicht korrigierbar.
09Vor dem Bescheid zu klären: Als Voraussetzung für die Ausstellung des Zuwendungsbescheides ist eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz (BAFA) einzureichen; das gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen, etwa bei Vorhaben ohne ausländische Mithersteller. Die endgültige BAFA-Bescheinigung ist vor Auszahlung der Schlussrate einzureichen (§ 57). Die FFA verlangt außerdem eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, und für die Abwicklung ein separates Projektkonto mit Objektbuchhaltung; Tagesgeldkonten sind nicht zulässig.
10Beratung, deren Fenster für diesen Termin bereits geschlossen ist: Projektbezogene Einzelberatungsgespräche bietet die FFA nur „bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" an – für den 08.09.2026 also bis etwa zum 25.08.2026. Am 26.08.2026 bleiben die Webinare, in denen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Projektinhalte behandelt werden dürfen, und die Präsentation vom 24.06.2026 im Downloadbereich. Ansprechpersonen für Spielfilm und Dokumentarfilm sind nach der FFA-Programmseite Elisabeth Bartels (030 27577-150, bartels@ffa.de), Barbara Groben (030 27577-183, groben@ffa.de), Nadja Jumah (030 27577-419, jumah@ffa.de), Greta Kallsen (030 27577-403, kallsen@ffa.de) und Romy Roolf (030 27577-159, roolf@ffa.de); die Teamleitung hat Sonja Halbherr (030 27577-429, halbherr@ffa.de). Die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 ordnet den Dokumentarfilm ausdrücklich Barbara Groben zu.
11Nach der Projektentwicklung, vor der Produktionseinreichung: Die Ergebnisse einer geförderten Projektentwicklungsmaßnahme sind spätestens ein Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheides der FFA zur Prüfung durch die Jury vorzulegen (§ 49 Abs. 1). Wer das Projekt in die Produktionsförderung einreicht, muss die finale Fassung spätestens zum Einreichtermin auch zur Abnahme vorlegen – und zwar zusätzlich per E-Mail als PDF an die zuständige Ansprechperson in der FFA, nicht nur als Stoffgrundlage im neuen Antrag. Versagt die Jury die formale Abnahme, ist die Einreichung zurückzuziehen. Im Falle einer anschließenden Produktionsförderung muss die Entwicklungsmaßnahme vor Drehbeginn abgeschlossen sein.
26./27.11.2026Sitzung der Förderjury für programmfüllende DokumentarfilmeFünf unabhängige Mitglieder entscheiden über Produktions- und Projektentwicklungsanträge zugleich (§ 13). An der vorangegangenen Sitzung im Juli 2026 nahmen nach Angaben der FFA Daniel Abma, Melanie Andernach, Claas Danielsen, Ines Johnson-Spain und Maximilian Moll teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; im Anschluss unterrichtet die FFA schriftlich über die Entscheidung, eine Ablehnung ist zu begründen (§ 29 Abs. 1).
Nach Bestandskraft des ZuwendungsbescheidesFrühestmöglicher DrehbeginnMit den Dreharbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 54 Abs. 2). Für dokumentarische Langzeitbeobachtungen ist das die härteste Regel des Programms: Bereits gedrehtes Material ist vor der Einreichung mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA zu besprechen. Einem vorzeitigen Drehbeginn kann die FFA nur im begründeten Ausnahmefall und erst nach erfolgter Förderzusage zustimmen; der Beginn erfolgt dann auf eigenes Risiko.
Innerhalb von 12 Monaten nach der FörderzusageNachweis der geschlossenen FinanzierungDie FFA kann eine Förderzusage erteilen, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Quellen plausibel erscheinen. Die Zusage erlischt, wenn der Nachweis der gesicherten Finanzierung nicht innerhalb von 12 Monaten erbracht wird; die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen höchstens zweimal um jeweils bis zu 12 Monate verlängern (§ 54 Abs. 1).
Spätestens ein Jahr nach dem Zuwendungsbescheid (Projektentwicklung)Vorlage der Ergebnisse zur Abnahme durch die JuryDie Ergebnisse einer geförderten Projektentwicklungsmaßnahme sind der FFA zur Prüfung durch die Jury vorzulegen; Fristverlängerung ist in begründeten Fällen möglich (§ 49 Abs. 1). Wird das Projekt anschließend zur Produktionsförderung eingereicht, muss die finale Fassung spätestens zum Einreichtermin auch zur Abnahme vorliegen – zusätzlich per E-Mail als PDF an die zuständige Ansprechperson in der FFA. Der Verwendungsnachweis ist in der Regel spätestens drei Monate nach der Abnahme zu erbringen.
04Zuständige Ansprechperson: Die FFA-Programmseite führt fünf Förderreferentinnen einheitlich für „Spielfilm, Dokumentarfilm" auf; die Webinar-Präsentation vom 24.06.2026 ordnet den Dokumentarfilm ausdrücklich Barbara Groben zu. Der Datensatz führt als contactEmail Barbara Groben (groben@ffa.de) und nennt in requirements alle Ansprechpersonen samt Teamleitung. Bei jedem Check gegen die Programmseite abgleichen.
05Keine Einreichfristen für 2027 veröffentlicht: Am 26.08.2026 endet die veröffentlichte Terminliste dieses Zweigs mit dem 08.09.2026 und der Sitzung am 26./27.11.2026. Der Datensatz projiziert keinen Termin für 2027, obwohl das für Antragstellende die drängendste Frage ist – die Jury tagt nur bis zu dreimal im Jahr. Sobald die FFA die Termine 2027 veröffentlicht, nachtragen.
06Kein veröffentlichter Etat je Zweig: Die 20,4 Mio. € des Jahres 2025 sind die Summe der jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für Langfilme insgesamt; eine Aufteilung auf Spielfilm, Dokumentarfilm und Kinderfilm veröffentlicht die FFA nicht. Der Datensatz nennt deshalb nur die Summen der einzelnen veröffentlichten Sitzungen.
07Mindestförderquoten nicht veröffentlicht: § 68 Abs. 3 erlaubt der FFA, im Einvernehmen mit der BKM Mindestförderquoten festzulegen. Ob solche Quoten existieren, ist keiner der ausgewerteten Quellen zu entnehmen.
08Tier-1/Tier-2-Konflikt zum Talentfilm-Ausschluss: § 75 Abs. 5 knüpft die Aussetzung von § 52 Satz 4 und § 53 Abs. 1 an das Inkrafttreten der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film; diese ist seit dem 01.01.2026 in Kraft, die Bedingung ist eingetreten und die Aussetzung damit beendet. Die FFA-Programmseite trägt den Übergangshinweis am 26.08.2026 unverändert weiter. Der Datensatz folgt Tier 1 – der Ausschluss gilt zum Einreichtermin 08.09.2026 – und weist die abweichende FFA-Angabe aus. Bei jedem Check erneut prüfen, ob die FFA den Hinweis entfernt hat.
09Struktur des Datensatzes – bewusste Abweichung von der Ein-Phasen-Konvention: Die FFA führt Produktions- und Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Filme auf einer Programmseite, aber mit getrennten Einreichtabellen und getrennten Jurys je Filmgattung – Dokumentarfilm 08.09.2026 (§ 13), Spielfilm 29.09.2026 (§ 12), Kinderfilm 01.09.2026 (§ 14). Produktion und Projektentwicklung sind bewusst nicht getrennt worden, obwohl das strukturell eine Abweichung ist: Alle bisher in data.json geführten Datensätze tragen genau eine Phase, und die FFA unterhält für Produktion und Projektentwicklung zwei getrennte Programmseiten mit eigenen Unterlagenlisten. Hier wiegt der Einwand schwerer als beim Spielfilm, weil sich die Antragsberechtigung zwischen den Stufen unterscheidet: § 48 Abs. 2 lässt in der Projektentwicklung auch Schreibende und Regieführende zu, § 53 Abs. 1 in der Produktion nicht. Dafür sprechen eine gemeinsame Einreichfrist, eine gemeinsame Jury und der Programmname, der „Produktions- und Projektentwicklungsförderung" bis in die Listenzeile trägt; die Antragsberechtigung je Stufe steht in eligibilityDe[0] an erster Stelle. Der Preis ist, dass amountMax (1.000.000 €) die Produktionsstufe abbildet, während die Projektentwicklung bei 100.000 € endet. Für /check-programmes: prüfen, ob die FFA die Struktur beibehält, und entscheiden, ob die Bündelung zugunsten je eines Datensatzes pro Förderart aufgelöst wird.
10Die zum 14.09.2026 geänderten Antragsanforderungen betreffen diesen Datensatz nicht: Der Hinweis der FFA steht auf der Seite der Treatment- und Drehbuchförderung und nennt ausdrücklich nur diese sowie die Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme. Für Produktions- und Projektentwicklungsförderung hat die FFA am 26.08.2026 keine geänderten Antragsanforderungen veröffentlicht. Bei jedem Check erneut prüfen.
11Bescheinigung in Steuersachen und Projektkonto sind in der Richtlinie nicht ausdrücklich als Antragsvoraussetzung genannt; sie stammen aus dem FAQ-Bereich der FFA-Programmseite und werden deshalb der FFA zugeschrieben, nicht der Richtlinie.
12Tier-1/Tier-2-Konflikt zum Referenzfilm nach § 48 Abs. 1: Die Richtlinie nennt „Spiel-, Dokumentar-, Kurzfilm oder eine Serie"; die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung nennt „Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder ein Serienformat". Der Datensatz folgt Tier 1. Praktisch heißt das: Ein Kurzfilm genügt als Nachweis der Antragsberechtigung, obwohl die FFA-Formulierung ihn nicht nennt, und ein Kinderfilm ist nach dem Wortlaut der Richtlinie an dieser Stelle gerade nicht genannt. Vor der Einreichung mit der FFA klären.
13Dokumentarischer Kinderfilm – auf Tier 1 entschieden: § 3 Abs. 5 definiert den Kinderfilm nach der Zielgruppe und nicht nach der Filmgattung, und § 14 Abs. 1 weist der Förderjury für Kinderfilme die Produktionsförderung für programmfüllende Kinder- und Kinderkurzfilme ohne Gattungsvorbehalt zu, während § 13 Abs. 1 für programmfüllende Dokumentarfilme allgemein gilt. § 14 ist die speziellere Vorschrift und geht vor. Ein programmfüllender dokumentarischer Kinderfilm gehört deshalb vor die Förderjury für Kinderfilme mit der Frist 01.09.2026, nicht vor die Dokumentarfilmjury am 08.09.2026; der Datensatz sagt das in eligibility und im Fristlabel ausdrücklich. Eine schriftliche Auskunft der FFA zu Grenzfällen – etwa Filmen mit Familienpublikum – liegt nicht vor; solche Fälle vorab mit der FFA abstimmen.
14Kalkulationsvorgaben – woher die Zahlen stammen und was offen bleibt: Die Höchstansätze für Herstellerhonorar (5 % der Gesamtherstellungskosten ohne vorherigen Ansatz der Gage, höchstens 250.000 €; bei Gesamtherstellungskosten bis 300.000 € pauschal 15.000 €, zwischen 300.000 € und 500.000 € pauschal 25.000 €) und Handlungskosten (10 % bei Fertigungskosten bis 5 Mio. €, darüber 5 %, gedeckelt bei 650.000 €) sowie die Kappung der Regiegage auf 4 % mit der Ausnahme für Dokumentarfilme bis 1,5 Mio. € stehen wörtlich auf der FFA-Programmseite zur jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für programmfüllende Filme unter „Hinweise zur Kalkulation"; der Datensatz zitiert sie seit dem 26.08.2026 dort und nicht mehr bei einem FFG-Instrument, das nicht ausgewertet wurde. Offen bleibt, welches FFG-Instrument dahintersteht: Die Richtlinie selbst nennt für den Eigenanteil § 17 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG, die FFA-Produktionsseite spricht von der Richtlinie für die Herstellung von programmfüllenden Filmen zum FFG, die FFA-Seite zur Projektentwicklungsförderung von der Richtlinie für Produktionsfilmförderung zum FFG. Keines dieser Instrumente lag diesem Lauf im Volltext vor. In einem künftigen Lauf beschaffen, die Höchstansätze gegen das Original prüfen, es als eigene Quelle aufnehmen und in beiden Datensätzen dieser Richtlinie einheitlich zitieren.
FFA – Jurybasierte kulturelle Projektentwicklungsförderung (Antragsberechtigung auch für Schreibende und Regieführende im Dokumentarfilm, kein Eigenanteil für diese, Unterlagenliste, Abnahmeverfahren)
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.