Die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung ist das Geld des Bundes zum Schreiben. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025, erlassen von BKM und FFA und gültig bis zum 31.12.2028; abgewickelt wird sie seit dem 01.01.2025 vollständig von der Filmförderungsanstalt (FFA), finanziert aber weiterhin aus dem Kulturetat des Bundes und nicht aus der Filmabgabe. Antragsberechtigt ist die schreibende Person selbst, als natürliche Person – keine Produktionsfirma, kein Referenzfilm im Sinne des Deutschen Filmförderfonds (DFFF), der Produktionsförderung des Bundes, und keine gesicherte Finanzierung. Offen ist der Zugang damit aber nicht: § 43 Abs. 1 verlangt eine Vorleistung – ein produziertes und ausgewertetes Drehbuch oder dokumentarisches Treatment, ein veröffentlichtes fiktionales Buch oder eine Drehbuchpreis-Nominierung –, die nur entfällt, wenn ein bereits etablierter Hersteller mitzieht. Sämtliche Antragsunterlagen sind zudem in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3); eine englischsprachige Einreichung ist nicht vorgesehen. Wer nicht auf professionellem Niveau Deutsch schreibt, braucht dafür eine Übersetzung oder eine deutschsprachige Mitautorenschaft.
Die Förderung ist in zwei klar getrennte Stufen geteilt, und der Kinderfilm erreicht beide. Die Treatmentförderung gibt bis zu 15.000 € für die Erstellung eines Treatments oder einer vergleichbaren Darstellung mit künstlerischer Qualität für programmfüllende Kinderfilme (§ 40 Abs. 1). Die Drehbuchförderung gibt bis zu 40.000 € – bei besonders aufwändigen Animationsfilmprojekten im begründeten Ausnahmefall bis zu 50.000 € – für die Entwicklung von Drehbüchern mit künstlerischer Qualität; § 41 Abs. 1 nennt dafür ausdrücklich „programmfüllende Spiel- oder Kinderfilme". Kinderfilme erhalten also anders als Dokumentarfilme, die nur die Treatmentstufe erreichen, auch Drehbuchförderung. Eine Pauschale von 50.000 € je gefördertem Drehbuch veröffentlicht die FFA nicht: Gesichert sind bis zu 40.000 € Drehbuchförderung; die bis zu 10.000 € Beratungsleistungen kommen nur hinzu, wenn die FFA sie „bei Erforderlichkeit" bewilligt (§ 41 Abs. 4), und sie fließen nicht an die geförderte Person. 50.000 € Drehbuchförderung allein gibt es nur im begründeten Ausnahmefall für besonders aufwändige Animationsfilmprojekte. Die Drehbuchförderung läuft in zwei Phasen, und die zweite hängt an einem Hersteller – in der Sprache der Richtlinie die Produzentin, der Produzent oder die Produktionsfirma: Fortentwicklungsförderung wird nur gewährt, wenn nach Abnahme der ersten Buchfassung eine Vereinbarung vorliegt, in der ein Hersteller die Verfilmung ernsthaft beabsichtigt und mindestens 10.000 € in die weitere Projektentwicklung einbringt (§ 41 Abs. 3). In beiden Stufen kommen Mittel für Beratungsleistungen hinzu – bis zu 2.500 € beim Treatment, bis zu 10.000 € beim Drehbuch –, die dramaturgische Beratung, Sensitivity Reading, Script Circles oder szenische Lesungen bezahlen.
Antragsberechtigt ist nicht jede und jeder. Vor der Antragstellung muss die antragstellende Person mindestens ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder eine Serie oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm entwickelt haben, das zur Produktion und Auswertung gelangt ist, oder ein Theaterstück, einen Roman oder ein anderes langes fiktionales literarisches Erzeugnis außerhalb des Selbstverlages veröffentlicht haben, oder für ein Kurz- oder Langfilmdrehbuch mit einem bedeutsamen Preis nominiert oder ausgezeichnet worden sein (§ 43 Abs. 1). Diese Anforderung entfällt vollständig, wenn die antragstellende Person mit einem Hersteller zusammenarbeitet, der die Verfilmung anstrebt und selbst bereits einen programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder eine Serie hergestellt und ausgewertet hat – formal ist das der Weg für Debütierende, praktisch der schwierigste Schritt des ganzen Antrags. Hinzu kommen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, bei Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz eine Niederlassung im Inland (§ 23 Abs. 1), und die Rechte am Stoff müssen bei der antragstellenden Person liegen (§ 43 Abs. 2). Ausgeschlossen ist die Förderung, wenn dieselbe Entwicklungsstufe des Vorhabens bereits von anderer Stelle gefördert wird; Referenzmittel nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) und Preisgelder der BKM bleiben davon unberührt (§ 45).
Der Wettbewerb ist hart, und dieses Geld ist keine Produktionsförderung. Die FFA veröffentlicht die Zahlen der Förderjury für Kinderfilme (§ 14) gesondert und nach Förderart aufgeschlüsselt. In der Pressemitteilung vom 21.04.2026 zur Kinderfilmrunde stehen bei der Drehbuchförderung 11 Anträge gegen 1 Förderung und bei der Treatmentförderung 10 Anträge gegen 2 Förderungen; insgesamt vergab die Jury an diesem Tag 1.518.468,40 € an neun Kinderfilmprojekte über fünf Förderarten. Diese Tabellen versieht die FFA allerdings selbst mit dem Hinweis „Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche". Die Antragszahlen sind damit von der FFA als unstimmig gekennzeichnet und taugen nicht als belastbare Planungsgrundlage; dieser Datensatz rechnet aus ihnen deshalb weder eine Erfolgsquote noch ein Verhältnis. Die Zahl der Förderungen – ein Drehbuch, zwei Treatments – bestätigt dagegen der Fließtext derselben Pressemitteilung. Es ist zudem eine einzelne Runde und keine amtliche Bewilligungsquote, aber die einzige veröffentlichte Gegenüberstellung von Anträgen und Förderungen für diesen Zweig. Zahlen der Jury für Entwicklungsförderung (§ 11) gelten hier nicht, denn diese Jury entscheidet über Kinderfilmanträge nicht. Verbindlich sind allein die Richtlinie in ihrer geltenden Fassung und die Angaben der FFA. Zu beachten ist, dass die FFA die Termine für 2026 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2026 veröffentlicht hat und § 24 Abs. 1 der Richtlinie jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel stellt; einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Zudem hat die FFA die Antragsanforderungen überarbeitet und diese Änderung an „die Einreichung zum 14. September 2026 und die folgenden Einreichtermine" geknüpft, zugleich aber geschrieben, sie betreffe auch die Kinderfilmförderung; da der Kinderfilmtermin 01.09.2026 vor dem 14.09.2026 liegt, ist offen, welche Fassung der Vorgaben für ihn gilt – das ist vor der Einreichung mit der FFA zu klären. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das Gespräch mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA.
Eine Einreichfrist für diesen Zweig: 01.09.2026, 23:59 Uhr – für die Treatment- und die Drehbuchförderung für programmfüllende Kinderfilme. Über diese Anträge entscheidet die Förderjury für Kinderfilme am 09./10.11.2026 (§ 14). Eingereicht wird über das FFA-Serviceportal; die Unterlagen müssen bis zum Fristablauf vollständig sein.
Der Kinderfilmtermin liegt vor dem der Jury für Entwicklungsförderung: Spielfilm- und Dokumentarfilmprojekte reichen zum 14.09.2026 ein – Filmlotse führt dafür einen eigenen Datensatz. Wer zur falschen Frist einreicht, landet bei der falschen Jury. Beide Termine hat die FFA veröffentlicht.
Offen, aber knapp. Die Einreichfrist für Kinderfilme ist der 01.09.2026 und liegt am 24.08.2026 nur noch acht Tage voraus; über diese Anträge entscheidet die Förderjury für Kinderfilme in ihrer Sitzung am 09./10.11.2026. Für die Zeit danach gibt es keine veröffentlichte Alternative, weil Einreichfristen für 2027 am 24.08.2026 nicht veröffentlicht sind.
Wer jetzt beginnt, sollte nüchtern prüfen, ob der Antrag in acht Tagen vollständig und formal korrekt vorliegen kann; ein überstürzter Antrag ist ein teurer Fehler. Die projektbezogene Einzelberatung der FFA steht für diesen Termin praktisch nicht mehr zur Verfügung: Sie wird nur „bis ca. spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" angeboten, dieses Fenster ist am 24.08.2026 verstrichen, und die Webinare können Projektinhalte aus Datenschutzgründen nicht behandeln. Ungeklärt ist außerdem, welche Antragsvorgaben für diesen Termin gelten: Die FFA hat Antragsformular und Vorgaben für die inhaltlichen Unterlagen überarbeitet (unter anderem Idee/Exposé von mindestens 5 bis höchstens 6 Seiten bei der Treatmentförderung, Exposé/Treatment von 5 bis 12 Seiten bei der Drehbuchförderung, jeweils zuzüglich Writer's Note von höchstens einer Seite, bei der Drehbuchförderung außerdem eine Producer's Note von höchstens einer Seite) und schreibt, das gelte „für die Einreichung zum 14.
September 2026 und die folgenden Einreichtermine", zugleich aber: „Das betrifft auch die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme." Der 01.09.2026 liegt vor dem 14.09.2026; welche Fassung der Vorgaben für Kinderfilmanträge zu diesem Termin maßgeblich ist, lässt der Wortlaut der FFA offen. Das ist vor der Einreichung mit der zuständigen Förderreferentin Jona Wirbeleit zu klären. Die FFA bietet zu den geänderten Anforderungen am 26.08.2026 um 11:00 Uhr und am 28.08.2026 um 10:00 Uhr Webinare an.
Ein Antragsstopp wie beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) und beim German Motion Picture Fund (GMPF), deren Antragsannahme die FFA Ende August 2026 wegen ausgeschöpften Volumens geschlossen hat, ist für die jurybasierte kulturelle Filmförderung nicht bekanntgegeben; die beiden Förderungen laufen über verschiedene Verfahren, und die FFA hat auf der Programmseite keinen entsprechenden Hinweis veröffentlicht. Zu beachten bleibt der Haushaltsvorbehalt: Die FFA hat die Termine der jurybasierten kulturellen Filmförderung für 2026 am 02.10.2025 ausdrücklich „unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2026" veröffentlicht, und § 24 Abs. 1 der Richtlinie stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel.
Feste Einreichfristen, keine laufende Antragstellung. Die Jury für Entwicklungsförderung tagt bis zu viermal im Jahr, die Förderjury für Kinderfilme bis zu dreimal (§ 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2); die FFA veröffentlicht dazu jeweils im Herbst für das Folgejahr Einreichfristen und Sitzungstermine. Der Antrag ist digital über das FFA-Serviceportal zu stellen, sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen, und die Antragsunterlagen müssen bis zur Einreichfrist vollständig sein – unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2 und 3).
Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden; einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann die FFA nur im Ausnahmefall auf Antrag zustimmen (§ 38 Abs. 2). Bei sehr hohem Antragsaufkommen kann die FFA in Abstimmung mit der BKM und der Jury zusätzliche Verfahrensmaßnahmen einführen (§ 38 Abs. 1). Wird ein Antrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; der überarbeitete Antrag muss dann innerhalb einer der regulären Einreichfristen einer kommenden Sitzung wieder eingereicht werden.
Geschieht das nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung, entscheidet die Jury über den Widerspruch nach Aktenlage (§ 36; FFA-Programmseite).
Zwei getrennte Fördersummen, die beide dem Lebensunterhalt der geförderten Person dienen und nicht dem Projektbudget. Treatmentförderung für programmfüllende Kinderfilme: bis zu 15.000 € (§ 40 Abs. 1). Hinzukommen können bis zu 2.500 € für Beratungsleistungen (§ 40 Abs. 2), die die FFA nach ihrem eigenen Wortlaut nur „bei Erforderlichkeit" bewilligt; in der Runde der Förderjury für Kinderfilme vom 21.04.2026 entfielen auf zwei Treatments zusammen 35.000 €, also je 17.500 €.
Drehbuchförderung: bis zu 40.000 € (§ 41 Abs. 1). Auch hier können bis zu 10.000 € für Beratungsleistungen hinzukommen (§ 41 Abs. 4), aber nicht automatisch, sondern ebenfalls nur „bei Erforderlichkeit". Eine Pauschale von 50.000 € je gefördertem Drehbuch veröffentlicht die FFA nicht.
In derselben Kinderfilmrunde vom 21.04.2026 wurde ein Drehbuch mit 50.000 € gefördert – beide Bestandteile können also in voller Höhe zusammenfallen, ein veröffentlichter Regelsatz ist das nicht. Planbar ist deshalb allein die Drehbuchförderung, also höchstens 40.000 €; die Beratungsmittel fließen ohnehin nicht an die geförderte Person. Auf 50.000 € führt daneben ein zweiter, seltenerer Weg, und nur dort sind es 50.000 € Drehbuchförderung allein: Bei besonders aufwändigen Animationsfilmprojekten kann sie im begründeten Ausnahmefall bis zu 50.000 € betragen (§ 41 Abs. 1).
Das Merkblatt teilt diese 10.000 € auf rund 5.000 € in der Grundphase und rund 5.000 € in der Fortentwicklungsphase auf; der volle Betrag setzt daher voraus, dass die zweite Stufe überhaupt erreicht wird. Die Drehbuchförderung wird nicht in einer Summe bewilligt, sondern in zwei Stufen: Grundförderung von bis zu 20.000 € beziehungsweise 25.000 € für die erste Drehbuchfassung und eine daran anschließende Fortentwicklungsförderung von bis zu weiteren 20.000 € beziehungsweise 25.000 € (§ 41 Abs. 2). Die Fortentwicklungsförderung ist nicht automatisch: Sie wird nur gewährt, wenn nach Abnahme der ersten Buchfassung glaubhaft gemacht wird, dass ein Hersteller die Verfilmung ernsthaft beabsichtigt und bereit ist, mindestens 10.000 € in eine darüber hinausgehende Projektentwicklung einzubringen, nachgewiesen durch eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden Person und dem Hersteller (§ 41 Abs. 3).
Wer die zweite Stufe nicht erreicht, bleibt bei 20.000 € beziehungsweise 25.000 €. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung (§ 25), kein Darlehen und ausdrücklich kein Drehbuchhonorar. Anteilfinanzierung heißt, dass die Zuwendung einen Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben deckt; einen bezifferten Eigenanteil nennt die Richtlinie für die Treatment- und Drehbuchförderung nicht, und ob darüber hinaus ein Eigenanteil verlangt wird, ist den ausgewerteten Unterlagen nicht zu entnehmen – das ist vorab mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA zu klären.
Jurybasierte Auswahlentscheidung ohne Rechtsanspruch: Über die Anträge entscheiden unabhängige, weisungsfreie Förderjurys mit je fünf Mitgliedern (§ 2 Abs. 2, § 9, § 11, § 14); die FFA bewilligt anschließend durch Zuwendungsbescheid im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 24 Abs. 1, § 29). Eine Ablehnung ist zu begründen, und gegen die Entscheidung der Jury ist der Widerspruch statthaft, über den dieselbe Jury in einer künftigen Sitzung entscheidet (§ 29 Abs. 1, § 36).
01Zuerst prüfen, sonst nichts: § 43 Abs. 1 verlangt eine Vorleistung. Wer nicht mindestens eines der folgenden vorweisen kann – ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder eine Serie oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm, das produziert und ausgewertet wurde; ein außerhalb des Selbstverlages veröffentlichtes fiktionales Buch oder Theaterstück; eine Nominierung oder Auszeichnung mit einem bedeutsamen Drehbuchpreis –, ist nicht antragsberechtigt. Die einzige Ausnahme: Ein Hersteller, der selbst bereits einen programmfüllenden Film oder eine Serie hergestellt und ausgewertet hat, arbeitet nachweislich am Projekt mit. Ohne eines von beidem ist der Antrag chancenlos, unabhängig von der Qualität des Stoffes. Diese Prüfung dauert fünf Minuten und erspart im Zweifel einen Monat Arbeit.
02Antragsberechtigt ist ausschließlich die Person, die schreibt – nicht die Produktionsfirma und nicht die Regie in ihrer Funktion als Regie. Wer Buch und Regie in einer Hand hat, stellt den Antrag als Autorin oder Autor; die Doppelfunktion schadet der Antragsberechtigung nicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1). Im FFA-Serviceportal wird als natürliche Person registriert. Das unterscheidet dieses Programm grundlegend von der jurybasierten kulturellen Projektentwicklungsförderung derselben Richtlinie, bei der der Hersteller antragsberechtigt ist (§ 48 Abs. 1). Die FFA stellt außerdem ausdrücklich klar: „Autor*innen können auch nicht über eine eigene Produktionsfirma Anträge stellen." Wer selbst eine Produktionsfirma führt, beantragt die Förderung also trotzdem als natürliche Person und nicht über die Firma.
03Nachweis der Antragsberechtigung nach § 43 Abs. 1 (Vorleistung): Vor Antragstellung muss die antragstellende Person eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen – mindestens ein Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm oder eine Serie oder ein Treatment für einen Dokumentarfilm entwickelt haben, das zur Produktion und Auswertung in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat gelangt ist; oder ein Theaterstück, einen Roman oder ein anderes langes fiktionales literarisches Erzeugnis außerhalb des Selbstverlages veröffentlicht haben; oder für ein Kurz- oder Langfilmdrehbuch mit einem bedeutsamen Preis nominiert oder ausgezeichnet worden sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2). Ein Serienformat gilt nur ab 120 Minuten Gesamtlänge und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Episoden als Referenz, bei Kinderfilmen ab 90 Minuten und zwei Episoden; Dailies, Reality und True Crime werden nicht anerkannt, und die antragstellende Person muss federführend an der Stoffentwicklung beteiligt gewesen sein. Den Begriff „bedeutsamer Preis" definiert die Richtlinie nicht, die FFA aber schon: Bei Kurzfilmdrehbüchern zählt eine Nominierung oder Auszeichnung in Anlehnung an die FFA-Festivalliste, bei Langfilmdrehbüchern nur, wenn mit der Verfilmung frühestens im Jahr der Preisverleihung begonnen wird; genannt werden der Deutsche Drehbuchpreis, der Thomas Strittmatter Preis und der Hessische Filmpreis. Die Auswertung des Referenzwerks muss bis zur Einreichung erfolgt sein; eine Selbstauskunft wird nicht anerkannt. Nicht ausreichend sind damit: Kurzfilme ohne Preisnominierung, Sachbücher und andere nicht-fiktionale Veröffentlichungen, Serienformate unterhalb der genannten Schwellen sowie Projekte, deren Auswertung zur Einreichfrist noch nicht stattgefunden hat.
01Der erste Schritt ist nicht das Schreiben, sondern ein Anruf. In dieser Reihenfolge vorgehen: 1. Antragsberechtigung nach § 43 Abs. 1 prüfen – ohne Vorleistung oder Hersteller endet der Weg hier. 2. Prüfen, ob am Vorhaben schon gearbeitet wurde: Vor Bestandskraft des Bescheides darf grundsätzlich nicht begonnen werden (§ 38 Abs. 2). 3. Die für den Kinderfilm zuständige Förderreferentin der FFA, Jona Wirbeleit (030 27577-428, wirbeleit@ffa.de), anrufen und klären, welcher Nachweis im eigenen Fall akzeptiert wird und welche Fassung der Antragsvorgaben für den 01.09.2026 gilt – bevor Unterlagen geschrieben werden. Dieser Schritt hat ein Zeitfenster: Projektbezogene Einzelberatungen bietet die FFA nur „bis ca. spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" an, und die Webinare können Projektinhalte aus Datenschutzgründen nicht behandeln. Für die Einreichfrist 01.09.2026 ist dieses Fenster am 24.08.2026 bereits verstrichen; wer jetzt noch einreichen will, muss ohne projektbezogene Beratung auskommen oder auf einen späteren Einreichtermin zielen. 4. Erst dann das aktuelle Antragsformular aus dem FFA-Serviceportal ziehen und die inhaltlichen Unterlagen anlegen.
02Achtung, ungeklärte Frage zu den geänderten Anforderungen: Die FFA hat das Antragsformular und die Vorgaben zu den inhaltlichen Unterlagen überarbeitet; ältere Vorlagen sind für die neuen Termine nicht mehr gültig. Sie schreibt dazu, die Änderung gelte „für die Einreichung zum 14. September 2026 und die folgenden Einreichtermine", und im selben Block: „Das betrifft auch die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme." Die Einreichfrist für Kinderfilme ist aber der 01.09.2026 und liegt damit vor dem 14.09.2026. Aus dem Wortlaut der FFA lässt sich deshalb nicht ableiten, ob für den Kinderfilmtermin am 01.09.2026 bereits die neuen oder noch die bisherigen Vorgaben gelten. Dieser Datensatz entscheidet die Frage nicht; sie ist vor der Einreichung mit der zuständigen Förderreferentin Jona Wirbeleit (030 27577-428, wirbeleit@ffa.de) zu klären. Die nachstehende Liste gibt die neuen Vorgaben nach dem Stand der FFA-Programmseite vom 24.08.2026 wieder. Die FFA bietet dazu Webinare am 26.08.2026 um 11:00 Uhr und am 28.08.2026 um 10:00 Uhr an; Projektinhalte können die Webinare aus Datenschutzgründen nicht behandeln.
03Antragstellung ausschließlich digital über das FFA-Serviceportal (portal.ffa.de). Registriert wird als natürliche Person, also als schreibende Person, nicht als Firma. Die Abgabe muss bis 23:59 Uhr des Tages der Einreichfrist erfolgen, und die Unterlagen müssen bis dahin vollständig sein – unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2). Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3). Für technische Fragen zum Portal: portalservice@ffa.de, Hotline 030 27577-599, Mo–Fr 9:00–15:00 Uhr.
26.08.2026, 11:00 Uhr und 28.08.2026, 10:00 UhrWebinare der FFA zu den geänderten AntragsanforderungenDie FFA erklärt darin das überarbeitete Antragsformular und die neuen Vorgaben für die inhaltlichen Unterlagen. Sie knüpft deren Geltung an die Einreichfrist 14.09.2026 und schreibt zugleich, die Änderung betreffe auch die Kinderfilmförderung – welche Fassung für den Kinderfilmtermin 01.09.2026 gilt, ist damit offen und mit der FFA zu klären. Wer zum 01.09.2026 einreichen will, sollte teilnehmen oder wenigstens die Webinar-Präsentation aus dem Downloadbereich der FFA-Website durchgehen – die Vorgaben zu Seitenzahl und Format sind Ausschlusskriterien, keine Empfehlungen. Projektinhalte können die Webinare aus Datenschutzgründen nicht behandeln.
Bis 01.09.2026, 23:59 UhrEinreichfrist KinderfilmGilt für die Treatment- und die Drehbuchförderung für programmfüllende Kinderfilme; über diese Anträge entscheidet die Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1). Die Unterlagen müssen zum Fristablauf vollständig im FFA-Serviceportal liegen; unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2). Dieselbe Frist gilt nach den Terminangaben der FFA auch für die Projektentwicklungs- und Produktionsförderung im Bereich Kinderfilm. Ansprechperson für die Antragsberatung Kinderfilm ist Jona Wirbeleit.
09./10.11.2026Sitzung der Förderjury für KinderfilmeEntscheidet über die zum 01.09.2026 eingereichten Kinderfilmanträge. Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig; sie tagt bis zu dreimal im Jahr (§ 14 Abs. 2 und 3). Rund zehn Wochen zwischen Einreichfrist und Sitzung sind bei diesem Programm der Normalfall – in der Planung ist das die Wartezeit, mit der zu rechnen ist.
Ein eigener Etat für die Treatment- und Drehbuchförderung ist nicht veröffentlicht; die Mittel stammen nicht aus der Filmabgabe der FFA, sondern aus dem Kulturetat des Bundes und werden seit dem 01.01.2025 vollständig unter dem Dach der FFA verantwortet (BKM). Was sich beziffern lässt, sind die veröffentlichten Vergaberunden. Für diesen Zweig ist das die Förderjury für Kinderfilme: Am 21.04.2026 vergab sie 1.518.468,40 € an neun Kinderfilmprojekte – zwei Langfilmproduktionen (1.160.000 €), einen Kurzfilm (40.000 €), drei Projektentwicklungen (233.468,40 €), ein Drehbuch (50.000 €) und zwei Treatments (35.000 €).
Davor liegt eine zweite veröffentlichte Runde derselben Jury: Am 23.10.2025 vergab sie 3.025.000 € an zehn Kinderfilmprojekte, darunter 90.000 € Drehbuchförderung für zwei Projekte – eines mit 40.000 €, das andere mit 50.000 € – und 15.000 € Treatmentförderung für ein Projekt; der übrige Betrag entfiel auf die Produktionsförderung für Lang- und Kurzfilm. Dass in derselben Runde ein Drehbuch mit 40.000 € und eines mit 50.000 € gefördert wurde, zeigt, dass 50.000 € kein Regelsatz sind, sondern ein zusammengesetzter Betrag. Die folgenden Zahlen sind dagegen die der Jury für Entwicklungsförderung (§ 11); sie enthalten keine Kinderfilme und beschreiben diesen Zweig nicht, zeigen aber die Größenordnung des Programms insgesamt.
Im ersten Programmjahr der Entwicklungsförderung wurden nach Angaben der FFA 32 Drehbücher, 29 Treatments und acht Stoffentwicklungen – zusammen 69 Filmprojekte – mit 2.267.500 € gefördert. Die einzelnen Runden dieser Jury: 590.000 € für 16 Projekte (21.07.2025), knapp 900.000 € für 26 Drehbücher und Treatments (14.11.2025), 800.000 € für 27 Projekte in der letzten Förderrunde des Jahres 2025, bekanntgegeben am 15.01.2026 (davon zehn Drehbücher zu je 50.000 €, 16 Treatments zu je 17.500 € und eine Stoffentwicklung Dokumentarfilm mit 20.000 €), 495.000 € für 19 Projekte (08.05.2026; 250.000 € für fünf Spielfilmdrehbücher, 245.000 € für 14 Treatments, davon mehr als die Hälfte Dokumentarfilme) und 610.000 € für 20 Projekte aus 155 Anträgen (16.07.2026; 400.000 € Drehbuchförderung für acht Spielfilme, 210.000 € Treatmentförderung für zwölf Projekte, darunter fünf Dokumentarfilme). Die Terminplanung für 2026 hat die FFA am 02.10.2025 ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2026 gestellt, und § 24 Abs. 1 der Richtlinie stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel.
Offen ist der Zugang nicht, und die Quote erst recht nicht: § 43 Abs. 1 filtert vor, die Förderjury für Kinderfilme (§ 14) danach. Antragsberechtigt ist nur, wer den Nachweis der Vorleistung nach § 43 Abs. 1 erbringt oder mit einem bereits etablierten Hersteller zusammenarbeitet. Die FFA schlüsselt die Runden dieser Jury nach Förderart auf.
In ihrer Pressemitteilung vom 21.04.2026 zur Kinderfilmrunde stehen bei der Drehbuchförderung 11 Anträge gegen 1 Förderung und bei der Treatmentförderung 10 Anträge gegen 2 Förderungen; insgesamt gingen 1.518.468,40 € an neun Kinderfilmprojekte über fünf Förderarten – zwei Langfilmproduktionen (1.160.000 €), einen Kurzfilm (40.000 €), drei Projektentwicklungen (233.468,40 €), ein Drehbuch (50.000 €) und zwei Treatments (35.000 €). Das ist eine einzelne Runde, und die FFA weist für den Kinderfilm keine Quote aus, sondern meldet je Förderart; die Zahlen sind deshalb als Größenordnung zu lesen, nicht als amtliche Bewilligungsquote. Und sie stehen unter einem Vorbehalt der FFA selbst: Sie führt diese Tabellen unter der Überschrift „Genderübersicht*" und setzt darunter die Zeile „*Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche".
Die Antragszahlen sind damit von der FFA als unstimmig gekennzeichnet und taugen nicht als belastbare Planungsgrundlage; dieser Datensatz rechnet aus ihnen deshalb weder eine Erfolgsquote noch ein Verhältnis und überlässt es den Lesenden, sie entsprechend zu gewichten. Die Zahl der Förderungen – ein Drehbuch, zwei Treatments – bestätigt dagegen der Fließtext der Pressemitteilung. Es bleibt die einzige veröffentlichte Gegenüberstellung von Anträgen und Förderungen für diesen Zweig.
Zahlen der Jury für Entwicklungsförderung (§ 11) beschreiben diesen Zweig nicht und werden hier deshalb nicht herangezogen – sie entscheidet über Kinderfilmanträge nicht (§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1). Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die FFA in Abstimmung mit der BKM und der zuständigen Jury Maßnahmen einführen kann, die im Falle eines sehr hohen Antragsaufkommens eine fundierte Befassung der Jury ermöglichen (§ 38 Abs. 1) – die zur Einreichung zum 14.09.2026 verschärften Vorgaben für Exposé, Umfang und Format, die nach Angabe der FFA auch die Kinderfilmförderung betreffen sollen, sind in diesem Licht zu lesen. Die AG DOK bewertete die Richtlinie am 02.04.2025 und sah in der neuen Entwicklungsjury und den 15.000 € für ein dokumentarisches Treatment einen Fortschritt.
Zu den Referenzmitteln – einem anderen Instrument, nicht dieser Förderung – vertrat die AG DOK in derselben Stellungnahme die Auffassung, künstlerischer Erfolg werde gegenüber reinem Zuschauererfolg nicht länger benachteiligt. Das ist die Bewertung eines Verbandes, keine Feststellung der FFA.
Die FFA führt dieses Programm mit zwei getrennten Einreichtabellen und zwei getrennten Jurys. Dieser Datensatz beschreibt den Zweig Kinderfilm: Einreichfrist 01.09.2026, Entscheidung durch die Förderjury für Kinderfilme (§ 14). Für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme gilt die Einreichfrist 14.09.2026 und die Jury für Entwicklungsförderung (§ 11); Richtlinie, Förderhöhen, Antragsberechtigung nach § 43 Abs. 1, Unterlagen und Portal sind dieselben, der Dokumentarfilm erhält dort aber nur Treatment- und keine Drehbuchförderung. Die Ansprechpersonen sind dagegen nicht dieselben: Für den Kinderfilm benennt die FFA allein Jona Wirbeleit (wirbeleit@ffa.de), für Spielfilm und Dokumentarfilm Julia Niethammer (niethammer@ffa.de) und Marie-Luise Scharf (scharf@ffa.de). Für einen Kinderfilmantrag ist Wirbeleit die richtige Adresse, nicht die Ansprechpersonen des anderen Zweigs. Filmlotse führt dafür den Datensatz ffa-jurybasierte-treatment-drehbuchfoerderung. Innerhalb derselben Richtlinie schließt sich die jurybasierte kulturelle Projektentwicklungsförderung an (bis zu 100.000 €, bei besonders aufwändigen Animationsproduktionen bis zu 150.000 €, § 47) – dort ist der Hersteller antragsberechtigt, im Dokumentarfilmbereich zusätzlich die schreibende oder Regie führende Person (§ 48). Das ist der reguläre nächste Schritt für ein abgenommenes Treatment oder Drehbuch; die FFA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Stufen aufeinander aufsetzen dürfen. Die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film liegt seit 2026 in einer eigenen Richtlinie und ist von dieser Förderung getrennt. Länderförderungen für Stoff- und Projektentwicklung – etwa die Stoffentwicklung des Medienboard Berlin-Brandenburg – sind grundsätzlich kombinierbar, solange sie nicht ausschließlich dieselbe Treatment- oder Drehbuchentwicklung betreffen (§ 45); anzuzeigen sind sie in jedem Fall (§ 34 Abs. 2).
01Geklärt und dokumentiert: ffa.de/drehbuchfoerderung.html ist keine parallele laufende Förderung, sondern eine Archivseite. Sie trägt einen ausdrücklichen Hinweis auf Inhalte vor dem Stichtag 01.01.2025, steht unter „Förderungen bis 31.12.2024" und stützt sich auf §§ 100–114 FFG 2024; die dort genannten Beträge (bis 25.000 €, im Ausnahmefall 35.000 €, Treatment höchstens 10.000 €), die „Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung" und das Portal ffa-drehbuch-treatment.ffa.de gehören zur Vor-2025-Regelung. Ein eigener Datensatz ist dafür nicht gerechtfertigt. Geprüft am 24.08.2026; bei jedem Check erneut ansehen, falls die FFA die Seite überarbeitet.
02amountMax von 50.000 € folgt der höchsten von der FFA veröffentlichten Förderhöhe pro Projekt. Belegt ist diese Zahl unmittelbar durch § 41 Abs. 1: Bei besonders aufwändigen Animationsfilmprojekten kann die Drehbuchförderung allein im begründeten Ausnahmefall bis zu 50.000 € betragen. Eine Pauschale von 50.000 € je gefördertem Drehbuch weist die FFA dagegen nicht aus. Ihre Pressemitteilungen nennen 40.000 € Drehbuchförderung und 15.000 € Treatmentförderung sowie die Möglichkeit, „bei Erforderlichkeit" Beratungsleistungen von 10.000 € beziehungsweise 2.500 € heranzuziehen. Dass beide Bestandteile in voller Höhe zusammenfallen können, zeigt die Runde der Förderjury für Kinderfilme vom 21.04.2026: ein Drehbuch mit 50.000 €, zwei Treatments mit zusammen 35.000 €. Ein veröffentlichter Regelsatz folgt daraus nicht. Eine frühere Fassung dieses Datensatzes schrieb der FFA die 50.000 € als veröffentlichten Betrag je Drehbuch zu und belegte das mit Vergaberunden der Jury für Entwicklungsförderung, die über Kinderfilmanträge nicht entscheidet – beides war falsch und ist am 24.08.2026 korrigiert worden. Zu beachten bleibt, dass die Mittel für Beratungsleistungen nicht an die geförderte Person fließen, sondern an die beratenden Dienstleistenden, und dass das Merkblatt die 10.000 € auf rund 5.000 € je Phase aufteilt, sodass der volle Betrag das Erreichen der zweiten Stufe voraussetzt. Ob die 10.000 € Beratungsleistungen auch im Animationsfall in voller Höhe zusätzlich gewährt werden, ist der Richtlinie nicht ausdrücklich zu entnehmen.
03Steuerliche und sozialrechtliche Behandlung der Zuwendung ist ungeklärt. Weder die Richtlinie noch das Merkblatt noch die Programmseite sagen, ob die Zuwendung einkommensteuerpflichtig ist, wie sie sich auf Beiträge und Meldungen zur Künstlersozialkasse auswirkt und ob sie auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld angerechnet wird. Der Datensatz trifft dazu bewusst keine Aussage. Bei der FFA und einer Steuerberatung klären und, sobald eine belastbare Quelle vorliegt, in amountDetail aufnehmen.
Ausgezahlt wird in Raten nach Projektfortschritt (§ 39 Abs. 1); ein Teilbetrag von mindestens 20 % wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (§ 39 Abs. 3). Praktisch begrenzend ist der monatliche Höchstbetrag: Nach dem Merkblatt der FFA (Stand 29.07.2026) darf die erste Rate höchstens 8.000 € betragen und für den Lebensunterhalt höchstens 4.000 € pro Monat angesetzt werden; wer den Mindestverwendungszeitraum von vier Monaten (Treatment) beziehungsweise fünf Monaten je Phase (Drehbuch) unterschreitet, dem wird die Fördersumme entsprechend gekürzt. Jede ausgezahlte Rate ist alsbald zu verwenden – bei Förderungen unter 50.000 € spätestens innerhalb von acht Wochen, bei Förderungen ab 50.000 € innerhalb von sechs Wochen (§ 39 Abs. 2).
Für die Planung zählt deshalb nicht die Schlagzeile: Eine Treatmentförderung bedeutet 15.000 € über mindestens vier Monate, eine Drehbuchförderung ohne Hersteller in der zweiten Stufe 20.000 € über mindestens fünf Monate, bei höchstens 4.000 € im Monat. Die Mittel für Beratungsleistungen fließen nicht an die geförderte Person, sondern bezahlen dramaturgische Beratung, Sensitivity Reading, Script Circles, szenische Lesungen, Green Storytelling oder fachliche Beratung durch externe Sachverständige; die Honorare müssen sich an der Honorarrichtlinie des Verbandes für Film- und Fernsehdramaturgie (VeDRA) orientieren, und der Umfang kann mit nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) zuerkannten Referenzmitteln der geförderten Person erhöht werden (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 4; Merkblatt). Zur steuerlichen Behandlung der Zuwendung, zu ihrer Wirkung auf Beiträge zur Künstlersozialkasse und zu ihrer Anrechnung auf Sozialleistungen äußern sich weder die Richtlinie noch das Merkblatt; diese Fragen sind vor der Antragstellung mit der Steuerberatung zu klären und werden hier bewusst nicht beantwortet.
04Der Weg ohne eigene Vorleistung: Die Anforderungen des § 43 Abs. 1 gelten nicht, wenn die antragstellende Person mit einem Hersteller zusammenarbeitet, der die Verfilmung des Projekts anstrebt. Dann muss dieser Hersteller vor Antragstellung bereits einen programmfüllenden Spiel-, Dokumentar-, Kinderfilm oder eine Serie in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat hergestellt und ausgewertet haben (§ 43 Abs. 1 Sätze 3 und 4). Für Debütierende ohne eigene Vorleistung ist das der einzige Zugang. Formal verlangt die Richtlinie hier keine Finanzierungszusage, sondern nur die nachweisbare Zusammenarbeit – praktisch heißt das aber, eine etablierte Produktionsfirma für ein noch ungeschriebenes Buch zu gewinnen, und das ist in der Regel schwerer als das Schreiben selbst. Wer diesen Weg braucht, sollte die Herstellersuche als eigenen Arbeitsschritt von mehreren Monaten vor der Einreichfrist einplanen.
05Rechte am Stoff: Die Rechte am Stoff müssen bei der antragstellenden Person liegen (§ 43 Abs. 2). Bei Adaptionen ist die Option oder der Rechteerwerb vor Antragstellung zu klären; die FFA verlangt zum Antrag eine Erklärung zur Urheberschaft beziehungsweise die Rechteoptionen.
06Wohnsitz oder Geschäftssitz: Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Bei Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ist eine Niederlassung im Inland erforderlich (§ 23 Abs. 1). Anders als beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) genügt hier also nicht der Sitz in der EU allein.
07Was gefördert wird: Treatmentförderung für programmfüllende Kinderfilme (§ 40 Abs. 1) und Drehbuchförderung für programmfüllende Kinderfilme – § 41 Abs. 1 nennt ausdrücklich „programmfüllende Spiel- oder Kinderfilme". Anders als der Dokumentarfilm, der nur die Treatmentstufe erreicht, stehen dem Kinderfilm damit beide Stufen dieses Programms offen. Spielfilm- und Dokumentarfilmprojekte gehören nicht in dieses Verfahren: Sie reichen zum 14.09.2026 bei der Jury für Entwicklungsförderung ein (§ 11); dafür führt Filmlotse einen eigenen Datensatz. Die jurybasierte Filmförderung schließt Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen der genannten Filmgattungen ausdrücklich ein (§ 2 Abs. 1); Serien sind dagegen kein Fördergegenstand, sie erscheinen nur als möglicher Nachweis der Antragsberechtigung.
08Programmfüllend heißt beim Kinderfilm: mindestens 59 Minuten Vorführdauer – nicht 79 Minuten wie bei den übrigen programmfüllenden Filmen (§ 3 Abs. 6). Bei Animationsfilmen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen von dieser Minutenzahl abgewichen werden. Ein Treatment im Sinne der Richtlinie ist ein Konzept, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (§ 3 Abs. 4).
09Der Film, auf den das Vorhaben zielt, muss für die öffentliche Vorführung in Kinos in Deutschland bestimmt und geeignet sein, seinen Schwerpunkt im filmkünstlerischen Ausdruck und Anspruch haben und eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen (§ 3 Abs. 1). Die erhebliche deutsche kulturelle Prägung ist in § 3 Abs. 3 mit vier Kriterien definiert: deutsche Originalsprache oder eine Regie mit deutscher, EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz; mindestens eine federführende produzierende Person mit entsprechender Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz; ein deutscher Herstelleranteil, der mindestens so groß ist wie der größte ausländische; und eine reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland, wobei eine Uraufführung auf Festivals dafür unerheblich ist.
10Deutsche Sprachfassung: Gefördert wird nur ein Vorhaben, bei dem zumindest eine Endfassung des Films kinotaugliche deutsche Untertitel trägt oder das – abgesehen von im Drehbuch anderssprachig vorgesehenen Dialogstellen – in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt wird (§ 27).
11Doppelförderungsverbot: Treatment- und Drehbuchförderung werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Die Stufen dieses Programms schließen einander ausdrücklich nicht aus: Auf ein hier gefördertes und abgenommenes Treatment kann ein Antrag auf Drehbuchförderung folgen und darauf die jurybasierte kulturelle Projektentwicklungsförderung. Das Verbot betrifft nur die parallele Förderung derselben Entwicklungsstufe durch eine andere Stelle. Unberührt bleiben nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) gewährte Referenzmittel und Preisgelder der BKM. Zulässig sind ebenfalls Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, sofern sie nicht ausschließlich eine Treatment- oder Drehbuchentwicklung betreffen (§ 45). Wer parallel eine Länder-Drehbuchförderung für denselben Stoff beantragt hat, muss das offenlegen: Es besteht die Pflicht mitzuteilen, bei welchen anderen Förderinstitutionen Förderungen beantragt oder erhalten wurden, und solche Förderungen werden projektkostenmindernd angerechnet (§ 34 Abs. 2).
12Die zweite Drehbuchphase ist an einen Hersteller gebunden: Fortentwicklungsförderung wird nur gewährt, wenn die antragstellende Person im Anschluss an die Abnahme der ersten Buchfassung glaubhaft machen kann, dass ein Hersteller die Verfilmung ernsthaft beabsichtigt und bereit ist, mindestens 10.000 € in eine über diese Maßnahme hinausgehende Projektentwicklung einzubringen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der geförderten Person und dem Hersteller (§ 41 Abs. 3); die FFA verlangt dazu zusätzlich eine inhaltlich begründete Absichtserklärung des Herstellers und eine Kostenaufstellung zur Einbringung der 10.000 € (Merkblatt, Stand 29.07.2026).
13Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach pflichtgemäßem Ermessen zustimmen (§ 38 Abs. 2). Wer bereits schreibt, sollte das vor der Einreichung mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA besprechen.
14Kein Regionaleffekt: Anders als bei den Länderförderungen ist mit dieser Bundesförderung keine Verpflichtung verbunden, einen Teil der Mittel in einer bestimmten Region auszugeben. Verlangt wird allein Wohnsitz oder Geschäftssitz nach § 23 Abs. 1.
15Inhaltliche Ausschlüsse: Nicht förderfähig sind Filme oder Filmvorhaben mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten, mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt oder solche, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (§ 26).
16Kein Rechtsanspruch: Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt; die FFA entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel (§ 24 Abs. 1). Die Auswahl trifft für diesen Zweig die unabhängige Förderjury für Kinderfilme aus fünf Mitgliedern, die bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig ist (§ 14); Jurymitglieder, die zu einem Projekt in einem Näheverhältnis stehen oder selbst beteiligt sind, dürfen an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen (§ 19).
17Wiedereinreichung: Gegen eine ablehnende Entscheidung ist der Widerspruch statthaft, über den dieselbe Förderjury in einer zukünftigen Sitzung entscheidet (§ 36); nach den Angaben der FFA beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat, und der überarbeitete Antrag ist innerhalb einer der regulären Einreichfristen einer kommenden Sitzung erneut einzureichen. Wird der überarbeitete Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erneut eingereicht, entscheidet die Jury über den Widerspruch nach Aktenlage (FFA-Programmseite). Für Vorhaben, die noch nach der alten BKM-Richtlinie der kulturellen Filmförderung eingereicht und nicht berücksichtigt wurden, gilt zusätzlich: Wiedereinreichung ist nur einmalig und nur bei wesentlicher Veränderung des Vorhabens möglich, es sei denn, die Absage beruhte auf formalen Gründen, die nicht mehr bestehen; nach endgültiger Nichtberücksichtigung ist eine Wiedereinreichung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 3).
18Folgepflichten nach der Bewilligung: Das Treatment ist ein Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheides der Jury zur Prüfung vorzulegen; bei der Drehbuchförderung geht die erste Fassung zwei Jahre nach Erlass des Bescheides an das Drama Department der FFA – die hauseigene dramaturgische Stoffbetreuung – und die finale Fassung zwei Jahre nach Abnahme der ersten Fassung an die Jury; Fristverlängerungen kann die FFA in begründeten Fällen gewähren (§ 44 Abs. 1). Abnahme heißt, dass die Jury beziehungsweise das Drama Department die abgelieferte Fassung prüft; erst mit der Abnahme ist die jeweilige Stufe abgeschlossen, und erst danach kann die Fortentwicklungsförderung folgen. Außerdem ist die FFA unverzüglich über Nominierungen und Preise für das Drehbuch sowie, falls es verfilmt wird, über Hersteller, aktuellen Titel und Drehbeginn zu informieren (§ 44 Abs. 5). Bei Projektabbruch ist der erreichte Stand durch eine Zwischenfassung nachzuweisen; die FFA kann die Förderung bis zu diesem Stand belassen, wenn maßgebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 44 Abs. 4).
19Erst später relevant, nicht für den Antrag: Wird das geförderte Drehbuch später verfilmt und gewährt die FFA dem Hersteller Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion, werden die Vorbereitungskosten in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für den Film berücksichtigt (§ 21 Abs. 1). Für die spätere Produktionsfinanzierung ist das relevant, weil die Beihilfeintensität aller Förderungen grundsätzlich auf 50 % der Gesamtherstellungskosten begrenzt ist – bei schwierigen audiovisuellen Werken nach § 3 Abs. 8, zu denen Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme sowie Erst- und Zweitfilme von Regieführenden zählen, kann sie auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.
04Treatmentförderung Kinderfilm, inhaltliche Unterlagen als PDF: Anschreiben von höchstens einer Seite; Synopsis beziehungsweise Logline – die Geschichte in ein bis zwei Sätzen – von höchstens 500 Zeichen; Idee/Exposé mit einer Beschreibung des Vorhabens auf mindestens 5 und höchstens 6 Seiten; Writer's Note von höchstens einer Seite. Zur Abgrenzung der drei Textsorten: Die Synopsis fasst die Handlung in wenigen Zeilen zusammen, das Exposé beschreibt Idee, Figuren und Aufbau in Prosa, das Treatment erzählt den Film szenisch durch. Die Writer's Note – im FFA-Formular „Autor*innenkommentar" – ist der eigene Text der schreibenden Person zu Haltung, Motivation und Zugriff auf den Stoff. Formatvorgabe: Arial 12 pt, Zeilenabstand 1,5. Hinweis zu einer Widersprüchlichkeit auf der FFA-Seite selbst: Die FAQ derselben Programmseite trägt weiter unten noch den überholten Satz, die zu skizzierende Idee für eine Treatmenteinreichung dürfe „maximal 3 Seiten" lang sein – am 24.08.2026 unverändert neben der neuen Vorgabe von mindestens 5 und höchstens 6 Seiten. Der Datensatz folgt der neuen Vorgabe; wer die ältere Passage findet, sollte sie nicht für maßgeblich halten, sondern die Seitenzahl mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA bestätigen. Welche der beiden Fassungen für den Kinderfilmtermin am 01.09.2026 maßgeblich ist, ist nach dem Wortlaut der FFA offen (siehe oben) und mit der zuständigen Förderreferentin zu klären.
05Drehbuchförderung Kinderfilm, inhaltliche Unterlagen als PDF: Anschreiben von höchstens einer Seite; Exposé beziehungsweise Treatment von 5 bis 12 Seiten; Inhaltsangabe auf einer Seite; Dialog- beziehungsweise Beispielszene von höchstens 3 Seiten; Producer's Note von höchstens einer Seite; Writer's Note von höchstens einer Seite. Die Producer's Note schreibt der Hersteller, nicht die antragstellende Person: Sie begründet aus Sicht der Produktion das Interesse an dem Stoff. Wer noch keinen Hersteller hat, muss das vor der Einreichfrist klären. Die Writer's Note – im FFA-Formular „Autor*innenkommentar" – kommt von der schreibenden Person selbst. Formatvorgabe ebenfalls Arial 12 pt, Zeilenabstand 1,5.
06Freiwillig sind zusätzliche Angaben wie Visualisierungshilfen oder Letters of Intent. Längere Textdokumente gehören ausdrücklich nicht dazu: Die vorgegebenen Seitenzahlen sind verbindlich und werden formal geprüft.
07Nachweise zum Antrag: Erklärung zur Urheberschaft beziehungsweise Nachweis der Rechteoptionen am Stoff (§ 43 Abs. 2); Lebenslauf und Filmografie der antragstellenden Person; bei Beteiligung eines Herstellers dessen Filmografie; gegebenenfalls Handelsregisterauszug – der betrifft nur den beteiligten Hersteller beziehungsweise eine beteiligte Firma, nicht die antragstellende Person, die hier immer eine natürliche Person ist.
08Nachweis der Antragsberechtigung nach § 43 Abs. 1 – je nach Weg zum Beispiel Kinostartbestätigung, Bestätigung eines Senders oder Streamingdienstes, Festivalprogramm, Verlagsauskunft oder ein IMDb-Eintrag. Eine Selbstauskunft wird nicht anerkannt, und die Auswertung des Referenzwerks muss bis zur Einreichung erfolgt sein. Welcher Nachweis im Einzelfall genügt, ist vorab mit der zuständigen Ansprechperson in der FFA zu klären.
09Gemeinschaftsprojekte: Bei mehreren beteiligten Schreibenden beantragt nur eine Person die Förderung, mit Zustimmung der weiteren beteiligten Autorinnen und Autoren. Die Ratenhöhe ändert sich dadurch nicht; Mitschreibende werden auf Wunsch in den Bescheid aufgenommen, damit Mittel an sie weitergegeben werden dürfen, und die FFA stellt dafür eine Vertragsvorlage bereit (Merkblatt, Stand 29.07.2026; FFA-Programmseite).
10Beratungsleistungen werden über das FFA-Serviceportal als Nebenantrag zum Hauptantrag beantragt, nicht in einem eigenen Verfahren. Nach dem Merkblatt lassen sich die Maßnahmen modular und bedarfsgerecht ergänzen; es ist danach nicht erforderlich, die gesamte Beratung schon zur Einreichfrist ausgewählt und beziffert zu haben. Einzureichen sind eine Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme, ein Nachweis der Expertise der anbietenden Person und ein Angebot oder Kostenvoranschlag, der die Kosten je Einzelmaßnahme, die Gesamtsumme und die Mehrwertsteuer korrekt und getrennt ausweist. Die Honorare müssen sich an der Honorarrichtlinie des Verbandes für Film- und Fernsehdramaturgie (VeDRA) orientieren. Bezahlt werden damit unter anderem dramaturgische Beratung, Sensitivity Reading (Prüfung der Darstellung von Gruppen, denen die Schreibenden nicht angehören), Script Circles (moderierte Textbesprechung in einer festen Gruppe), szenische Lesungen und Green Storytelling (Beratung zu ökologischen Themen im Stoff). Die Beratung durch das Drama Department der FFA – die hauseigene dramaturgische Stoffbetreuung – ist kostenlos und freiwillig und kann bei der Auswahl der Maßnahmen und der Einschätzung der Kosten helfen (Merkblatt, Stand 29.07.2026).
11Beratung vor der Einreichung: Für den Kinderfilm benennt die FFA Jona Wirbeleit (030 27577-428, wirbeleit@ffa.de) als Ansprechperson für die Antragsberatung; die Teamleitung hat Jule Wolff (030 27577-426, j.wolff@ffa.de). Für Spielfilm und Dokumentarfilm sind Julia Niethammer (030 27577-427, niethammer@ffa.de) und Marie-Luise Scharf (030 27577-446, scharf@ffa.de) zuständig – für Kinderfilmanträge sind das nicht die richtigen Adressen. Wer sich an die Teamleitung wendet, wird weitergeleitet; direkt an die für die Filmgattung zuständige Person zu schreiben spart eine Woche. Ein Antragsgespräch ist anders als beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) keine Voraussetzung, aber die Beratung ist ausdrücklich vorgesehen. Die projektbezogene Einzelberatung hat allerdings ein Zeitfenster: Die FFA bietet sie nur „bis ca. spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin" an. Die Webinare können Projektinhalte aus Datenschutzgründen nicht behandeln und ersetzen die Einzelberatung deshalb nicht. Für die Einreichfrist 01.09.2026 ist das Fenster am 24.08.2026 bereits verstrichen.
12Erst nach der Förderentscheidung, nicht zum Antrag: Die zuständige Ansprechperson fordert vor der ersten Auszahlung eine Erklärung in Steuersachen – ein kurzes Standardformular zu den steuerlichen Verhältnissen, keine Steuererklärung – und gegebenenfalls fehlende Unterlagen für den Zuwendungsbescheid an. Der Bescheid wird über das FFA-Serviceportal zugestellt und erst mit Bestandskraft wirksam – also nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist oder nach vorherigem Verzicht auf den Widerspruch. Die dem Bescheid beiliegende Anlage zum Verzicht auf den Widerspruch und zur Bestätigung des Maßnahmenbeginns ist im Original unterschrieben per Post an die FFA zu senden; ein Scan vorab per E-Mail beschleunigt den Vorgang (Merkblatt, Stand 29.07.2026).
13Nach dem Bescheid, während der Arbeit – Ratenabruf: Jede Rate wird mit dem Ratenabrufformular aus dem Downloadbereich der FFA-Website per E-Mail bei der zuständigen Ansprechperson angefordert. Die erste Rate beträgt höchstens 8.000 €, für den Lebensunterhalt sind höchstens 4.000 € pro Monat ansetzbar, und jede Rate ist alsbald zu verwenden – bei Förderungen unter 50.000 € spätestens innerhalb von acht Wochen nach Auszahlung, bei Förderungen ab 50.000 € innerhalb von sechs Wochen (§ 39 Abs. 2). Im Ratenabruf wird jeweils für die vorherige Rate die ordnungsgemäße und fristgerechte Verwendung bestätigt – Belege für Miete oder sonstige Lebenshaltungskosten sind ausdrücklich nicht einzusenden (Merkblatt, Stand 29.07.2026).
14Erst zum Übergang in die Fortentwicklungsphase, nicht zum Erstantrag: einzureichen sind eine inhaltlich begründete Absichtserklärung eines Herstellers zur Umsetzung des Drehbuchs und eine Kostenaufstellung des Herstellers zur Einbringung der 10.000 € in die weitere Projektentwicklung (§ 41 Abs. 3; Merkblatt, Stand 29.07.2026).
15Zum Abschluss der Maßnahme: Sachbericht als Verwendungsnachweis nach der Vorlage aus dem Downloadbereich der FFA-Website, bei geförderten Beratungsleistungen zusätzlich ein Beratungsrückblick – bei dramaturgischer Beratung von der Dramaturgie, bei Formaten wie einem Script Circle von der geförderten Person selbst. Die Unterlagen sind spätestens drei Monate nach Abnahme der finalen Fassung vorzulegen (§ 44 Abs. 2; Merkblatt, Stand 29.07.2026). Rechnungen und Zahlungsnachweise für die Beratungsleistungen sind auf Anfrage vorzulegen. Erst danach wird die Schlussrate von mindestens 20 % der Zuwendung ausgezahlt (§ 39 Abs. 3).
Nach der Sitzung, vor jedem Arbeitsbeginn
Zuwendungsbescheid und BestandskraftDie zuständige Ansprechperson fordert eine Erklärung in Steuersachen und fehlende Unterlagen an, danach kommt der Bescheid über das FFA-Serviceportal. Er legt Förderhöhe, Zweckbindung sowie Rechte und Pflichten fest. Begonnen werden darf erst mit Bestandskraft – also nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist oder nach Verzicht auf den Widerspruch, der mit der beiliegenden Anlage im Original per Post zu erklären ist. Wer früher anfangen muss, braucht die Zustimmung der FFA zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, die nur im Ausnahmefall erteilt wird (§ 38 Abs. 2; Merkblatt, Stand 29.07.2026). Für die Planung heißt das: Zwischen Einreichung und erster Auszahlung liegen mehrere Monate. Wer zum 01.09.2026 einreicht, erhält die Entscheidung nach der Sitzung der Förderjury für Kinderfilme am 09./10.11.2026; bis Bescheid, Ablauf oder Verzicht auf die Rechtsbehelfsfrist und erster Ratenabruf abgeschlossen sind, ist voraussichtlich erst Anfang 2027 mit Geld zu rechnen. Diese Schätzung ergibt sich aus den veröffentlichten Terminen und Fristen, nicht aus einer Angabe der FFA; diese Zeit muss anderweitig finanziert sein.
Laufend während der ArbeitRatenabruf, höchstens 4.000 € im MonatDie Zuwendung wird bedarfsgerecht und nach Projektfortschritt in Raten ausgezahlt (§ 39 Abs. 1). Die erste Rate beträgt höchstens 8.000 €, für den Lebensunterhalt sind höchstens 4.000 € pro Monat ansetzbar, und jede Rate ist bei Förderungen unter 50.000 € spätestens innerhalb von acht Wochen, bei Förderungen ab 50.000 € innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zu verwenden (§ 39 Abs. 2). Daraus folgt ein Mindestverwendungszeitraum: vier Monate ab Bescheiddatum bei der Treatmentförderung, fünf Monate je Phase bei der Drehbuchförderung. Wer schneller fertig ist, dem wird die Fördersumme entsprechend gekürzt – wer das Werk in einer weiteren FFA-Förderstufe einreichen will, muss diese Zeiten zwingend einhalten (Merkblatt, Stand 29.07.2026).
Ein Jahr nach dem Bescheid (Treatment) beziehungsweise zwei Jahre (Drehbuch)Abgabe zur AbnahmeBei der Treatmentförderung ist das Treatment ein Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheides der Jury zur Prüfung vorzulegen. Bei der Drehbuchförderung geht die erste Drehbuchfassung zwei Jahre nach Erlass des Bescheides an das Drama Department der FFA, die finale Fassung der Fortentwicklung zwei Jahre nach Abnahme der ersten Fassung an die Jury (§ 44 Abs. 1). Fristverlängerungen gewährt die FFA in begründeten Fällen auf formlosen, kurz begründeten Antrag per E-Mail an die zuständige Ansprechperson. Wer das fertige Werk in einer weiteren Förderstufe einreichen will, sollte es idealerweise vier Wochen vor, spätestens aber zur Einreichfrist der nächsten Stufe zur Abnahme vorlegen (Merkblatt, Stand 29.07.2026).
Nach Abnahme der ersten BuchfassungÜbergang in die FortentwicklungsförderungDer Punkt, an dem die Drehbuchförderung von 20.000 € auf 40.000 € wachsen kann – oder eben nicht. Vorzulegen sind eine inhaltlich begründete Absichtserklärung eines Herstellers zur Umsetzung des Drehbuchs und eine Kostenaufstellung des Herstellers zur Einbringung von mindestens 10.000 € in die weitere Projektentwicklung; die Richtlinie verlangt eine entsprechende Vereinbarung zwischen der geförderten Person und dem Hersteller (§ 41 Abs. 3; Merkblatt, Stand 29.07.2026). Wer keinen Hersteller findet, bleibt bei der Grundförderung. Die Suche gehört daher schon in die erste Phase, nicht an deren Ende.
Spätestens drei Monate nach Abnahme der finalen FassungVerwendungsnachweis und SchlussrateVorzulegen sind der Sachbericht nach der Vorlage der FFA und, bei geförderten Beratungsleistungen, der Beratungsrückblick (§ 44 Abs. 2; Merkblatt, Stand 29.07.2026). Erst nach Abnahme und geprüftem Verwendungsnachweis wird die Schlussrate ausgezahlt; mindestens 20 % der Zuwendung sind dafür zurückbehalten (§ 39 Abs. 3). Einen Zwischennachweis verlangt die Richtlinie ausdrücklich nicht (§ 39 Abs. 4). Bei Projektabbruch ist der erreichte Stand durch eine Zwischenfassung nachzuweisen; die FFA kann die Förderung bis dahin belassen, wenn maßgebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 44 Abs. 4).
Einreichfristen 2027 noch nicht veröffentlichtEinreichfristen 2027Die FFA veröffentlicht Einreichfristen und Sitzungstermine üblicherweise im Herbst für das Folgejahr – für 2026 geschah das am 02.10.2025, ausdrücklich „unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2026". Für 2027 ist am 24.08.2026 nichts veröffentlicht; ein Datum sollte deshalb nicht angenommen werden. Die Richtlinie selbst läuft bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1), die Mittelverfügbarkeit steht aber unabhängig davon jedes Jahr unter Haushaltsvorbehalt (§ 24 Abs. 1).
04Eigenanteil bei der Anteilfinanzierung ungeklärt. § 25 sieht die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung vor; einen bezifferten Eigenanteil nennt die Richtlinie für die Treatment- und Drehbuchförderung nicht, und auch das Merkblatt vom 29.07.2026 enthält dazu keine Angabe. Der Datensatz beschreibt den Mechanismus und weist die Frage ausdrücklich als offen aus. Bei der FFA nachfragen.
05Angaben im Antragsformular zu Verwendungszeitraum und monatlichem Bedarf sind nicht belegt. Die Ratenlogik (höchstens 8.000 € erste Rate, höchstens 4.000 € im Monat, Mindestverwendungszeitraum von vier beziehungsweise fünf Monaten) setzt voraus, dass Zeitraum und Bedarf im Antrag anzugeben sind; die veröffentlichte Unterlagenliste der FFA nennt einen solchen Zeit- oder Kostenplan nicht. Gegen das ab dem 14.09.2026 geltende Antragsformular im FFA-Serviceportal und die Webinar-Präsentation vom 26./28.08.2026 abgleichen, bevor die Anforderung im Datensatz behauptet wird.
06Zeitpunkt des Nebenantrags für Beratungsleistungen: Die FFA-Programmseite und das Merkblatt lesen sich unterschiedlich – einerseits Nebenantrag innerhalb des Hauptantrags, andererseits modulare und bedarfsgerechte Beantragung zu jedem Zeitpunkt im Prozess. Der Datensatz gibt beide Aussagen wieder und leitet daraus ab, dass der Nebenantrag auch später gestellt werden kann. Gegen das Antragsformular und die Beratungspraxis der FFA prüfen.
07Kein veröffentlichter Jahresetat für die Treatment- und Drehbuchförderung. Der Datensatz nennt deshalb keine Etatzahl, sondern nur die von der FFA veröffentlichten Vergaberunden: die Runden der Förderjury für Kinderfilme vom 21.04.2026 (neun Projekte, 1.518.468,40 €) und vom 23.10.2025 (zehn Projekte, 3.025.000 €) und, ausdrücklich als Zahlen der Jury für Entwicklungsförderung gekennzeichnet, deren Bilanz des ersten Programmjahres (69 Projekte, 2.267.500 €), die keine Kinderfilme enthält. Wie sich die Mittel innerhalb der jurybasierten kulturellen Filmförderung auf Entwicklung, Produktion, Kurzfilm und Verleih verteilen, ist nicht veröffentlicht.
08Haushaltsvorbehalt und Lage 2027: Die FFA hat die Termine 2026 am 02.10.2025 ausdrücklich „unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2026" veröffentlicht; § 24 Abs. 1 der Richtlinie stellt jede Bewilligung unter den Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Einreichfristen für 2027 sind am 24.08.2026 nicht veröffentlicht. Ob die Ende August 2026 erfolgte Schließung der Antragsannahme beim DFFF und beim GMPF Auswirkungen auf die aus dem Kulturetat finanzierte jurybasierte kulturelle Filmförderung hat, ist von der FFA weder bestätigt noch dementiert worden; der Datensatz stellt beides ausdrücklich als getrennte Verfahren dar und trifft keine Aussage über eine Verbindung. Das genaue Datum dieser Schließung ist in diesem Datensatz nicht belegt; er sagt deshalb nur „Ende August 2026".
09Wettbewerbszahlen für den Kinderfilm: Die FFA veröffentlicht die Runden der Förderjury für Kinderfilme gesondert und je Förderart. Für die Runde vom 21.04.2026 nennt sie bei der Drehbuchförderung 11 Anträge und 1 Förderung, bei der Treatmentförderung 10 Anträge und 2 Förderungen, insgesamt 1.518.468,40 € für neun Projekte. Eine Quote weist die FFA nicht aus, und es handelt sich um eine einzelne Runde; die Zahlen sind daher als Größenordnung zu lesen, nicht als amtliche Bewilligungsquote. Hinzu kommt ein Vorbehalt der FFA selbst: Sie führt diese Tabellen unter der Überschrift „Genderübersicht*" und setzt darunter die Zeile „*Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche". Die einzigen veröffentlichten Antragszahlen für den Kinderfilmzweig sind damit von der FFA als unstimmig gekennzeichnet; alle drei bisher veröffentlichten Runden der Förderjury für Kinderfilme tragen diesen Hinweis. Der Datensatz gibt die Zahlen deshalb nur zusammen mit diesem Hinweis wieder und leitet aus ihnen weder eine Erfolgsquote noch ein Verhältnis ab; die Zahl der Förderungen ist dagegen durch den Fließtext der Pressemitteilung gedeckt. Die Pressemitteilungen der Jury für Entwicklungsförderung (§ 11) tragen diesen Hinweis nicht; er gehört deshalb nicht in den Datensatz für Spiel- und Dokumentarfilm. Bei jedem Check prüfen, ob die FFA die Tabellen korrigiert hat. Eine frühere Fassung dieses Datensatzes behauptete, für den Kinderfilmzweig veröffentliche die FFA keine gesonderte Statistik, und zeigte stattdessen die Erfolgsquoten der Jury für Entwicklungsförderung, die über Kinderfilmanträge nicht entscheidet – beides war falsch und ist am 24.08.2026 korrigiert worden. Bei jedem Check die neueren Kinderfilm-Pressemitteilungen nachtragen.
10Zählung der Jurysitzungen nicht öffentlich nachvollziehbar: Die Pressemitteilung vom 08.05.2026 spricht von den „ersten beiden Sitzungen des Jahres", die vom 15.01.2026 von der vierten und fünften Sitzung und beschreibt die dort bekanntgegebene Runde als „die letzte Förderrunde des Jahres" 2025. Ob die FFA fortlaufend seit Programmstart oder je Kalenderjahr zählt, ist aus den veröffentlichten Mitteilungen nicht zu rekonstruieren, und ein Sitzungsregister ist nicht veröffentlicht. Der Datensatz übernimmt deshalb nur die Formulierung der FFA und keine eigene Ordnungszahl.
11Kein Fördergegenstand Serie: Serien tauchen in § 43 Abs. 1 ausschließlich als möglicher Nachweis der Antragsberechtigung auf, nicht als förderfähiges Format; § 2 Abs. 1, § 40 und § 41 nennen nur programmfüllende Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme. Der Datensatz führt „serie" deshalb nicht in formats. Bei einer künftigen Richtlinienänderung erneut prüfen.
12Drehbuchförderung für Kinderfilme ist ausdrücklich vorgesehen: § 41 Abs. 1 nennt „programmfüllende Spiel- oder Kinderfilme". Der Kinderfilm erreicht damit – anders als der Dokumentarfilm, für den nur die Treatmentförderung nach § 40 Abs. 1 offensteht – beide Stufen dieses Programms. Die FFA-Programmseite formuliert an einer Stelle offener („Drehbuch für einen programmfüllenden Spielfilm/Serienformat oder Treatment für einen Dokumentarfilm"), was sich dort aber auf den Nachweis der Antragsberechtigung nach § 43 Abs. 1 bezieht, nicht auf den Fördergegenstand. Der Datensatz folgt der Richtlinie. Bei einer Richtlinienänderung erneut prüfen.
13Kontaktadresse: Die FFA veröffentlicht für dieses Programm keine allgemeine Programm-E-Mail, sondern namentlich benannte Ansprechpersonen. Für den Kinderfilm ist das Jona Wirbeleit (030 27577-428, wirbeleit@ffa.de); der Datensatz führt diese Adresse als contactEmail, weil sie für Kinderfilmanträge die richtige ist, und nennt die Teamleitung Jule Wolff (j.wolff@ffa.de) zusätzlich in requirements. Personenbezogene Adressen veralten schneller als Funktionsadressen – bei jedem Check gegen die Programmseite abgleichen.
14Format „experimentalfilm": § 2 Abs. 1 der Richtlinie schließt Experimentalfilme und hybride Formen ausdrücklich in die jurybasierte Filmförderung ein, und § 3 Abs. 8 zählt sie zu den schwierigen audiovisuellen Werken. Der Datensatz legt dafür keinen neuen Taxonomiewert an, weil das Vorhaben in jedem Fall ein programmfüllender Spiel-, Kinder- oder Dokumentarfilm sein muss und der Begriff hier eine Machart und keine eigene Antragskategorie bezeichnet. Die Wortlaute stehen in sourceTerms; siehe 1-taxonomy.md.
15Termin und Aufteilung des Datensatzes: Die FFA führt dieses Programm mit zwei getrennten Einreichtabellen und zwei getrennten Jurys – Kinderfilm zum 01.09.2026 vor der Förderjury für Kinderfilme (§ 14), Spielfilm/Dokumentarfilm zum 14.09.2026 vor der Jury für Entwicklungsförderung (§ 11). Da ein Datensatz nur ein date tragen kann und date die Sortierung, den Countdown und die Startseite steuert, hätte ein gemeinsamer Datensatz Kinderfilmschaffenden den späteren Termin angezeigt. Das Programm ist deshalb am 24.08.2026 in zwei Datensätze aufgeteilt worden: dieser für den Kinderfilm (date 01.09.2026), ffa-jurybasierte-treatment-drehbuchfoerderung für Spiel- und Dokumentarfilm (date 14.09.2026). Beide verweisen über context.relatedProgrammeIds aufeinander. Bei jedem Check prüfen, ob die FFA die beiden Termintabellen beibehält; führt sie sie zusammen, sind auch die Datensätze wieder zusammenzuführen.
16Programmname: Der Datensatz übernimmt mit „Jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme" die Formulierung, mit der die FFA den Kinderfilmzweig auf ihrer Programmseite bezeichnet. Eine eigene Programmseite mit eigener Überschrift für den Kinderfilm ist am 24.08.2026 nicht veröffentlicht; link verweist deshalb auf dieselbe FFA-Seite wie beim Datensatz für Spiel- und Dokumentarfilm, auf der die Kinderfilmtermine in einer eigenen Tabelle stehen. Bei jedem Check prüfen, ob die FFA eine eigene Seite anlegt.
17Die Anwendung zeigt amountLabel und amountLabelEn nicht an. Der Anzeige-Typ kennt nur die Varianten short | typeLabel | typeId | max | unbounded; die Zahl in der Liste und in der Detailansicht wird aus amountMin und amountMax abgeleitet. Bei amountMin: null liest die Nutzerin deshalb „bis 50.000 €" – die hier ausformulierte einzeilige Förderhöhe mit allen Vorbehalten (15.000 € Treatment, zweistufige Drehbuchförderung mit Hersteller-Bedingung, Beratungsleistungen, die nicht an die geförderte Person fließen) erreicht sie nie. Ein amountMin von 15.000 € wurde bewusst nicht gesetzt: Die FFA veröffentlicht keine Untergrenze, eine Treatmentförderung kann darunter liegen, und eine gesetzte Untergrenze wäre eine erfundene Zahl. Das ist ein datensatzübergreifendes Problem der Anwendung, nicht dieses Datensatzes; die ehrliche Korrektur ist die Anzeige von amountLabel in der App, nicht eine Zahl in den Daten.
18Welche Antragsvorgaben für den Kinderfilmtermin am 01.09.2026 gelten, ist ungeklärt. Die FFA schreibt, die geänderten Antragsanforderungen gälten „für die Einreichung zum 14. September 2026 und die folgenden Einreichtermine", und im selben Block: „Das betrifft auch die jurybasierte kulturelle Treatment- und Drehbuchförderung für Kinderfilme." Der Kinderfilmtermin 01.09.2026 liegt jedoch vor dem 14.09.2026; der Wortlaut der FFA lässt daher beide Lesarten zu – neue Vorgaben bereits zum 01.09.2026 oder erst zum darauf folgenden Kinderfilmtermin. Der Datensatz legt sich auf keine von beiden fest. Antragstellende im Kinderfilm müssen vor der Einreichung mit der zuständigen Förderreferentin Jona Wirbeleit (030 27577-428, wirbeleit@ffa.de) klären, welches Antragsformular und welche Seitenvorgaben für ihren Termin gelten. Bei der FFA klären und beim nächsten Check nachziehen.
FÖRDERER
FFA – Merkblatt Treatment- und Drehbuchförderung der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes, Stand 29. Juli 2026 (Bewilligung, Raten, Beratungsleistungen, Co-Autorenschaft, Drama Department, Fristen)
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.