Wichtig vorweg: Antragsberechtigt sind ausschließlich Produzierende. Wer einen eigenen Stoff entwickeln will – schreibend oder Regie führend –, kann hier nicht selbst beantragen, sondern braucht ein Produktionsunternehmen, das den Antrag stellt und mit dem ein Drehbuchvertrag geschlossen wird; eingeschriebene Studierende sind selbst nicht antragsberechtigt – ihr Projekt kann aber gefördert werden, wenn ein antragsberechtigtes Produktionsunternehmen den Antrag stellt. Wer antragsberechtigt ist, beginnt nicht mit dem Antrag, sondern mit dem verpflichtenden Antragsgespräch: Für die Deadline am 20.10.2026 muss es bis zum 06.10.2026 geführt sein, und erst danach wird das Antragsportal überhaupt freigeschaltet – der Termin bei der zuständigen Ansprechperson der Filmförderung ist also jetzt anzufragen. Inhaltlich finanziert die Stoffentwicklungsförderung des Medienboard Berlin-Brandenburg das Schreiben: die Herstellung verfilmbarer Drehbücher für Kino- und Fernsehfilme, in Ausnahmefällen auch für Dokumentarfilme; Animationsstoffe fördert das Medienboard auf dieser Linie in der Praxis ebenfalls. Sie ist die früheste Projektstufe, die das Medienboard fördert – vor der Projektentwicklung, die bereits ein produktionsreifes Drehbuch voraussetzt, und lange vor der Produktionsförderung. In der Förderrichtlinie steht sie unter Ziffer 2.1 „Förderung der Stoff- und Projektentwicklung“, auf der Website führt das Medienboard sie als „Projekt- und Stoffentwicklung“; die verbindlichen Einzelheiten regelt das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG (Spiel- und Dokumentarfilm), Stand 25.02.2026.
Zur Antragsberechtigung im Einzelnen: Antragsberechtigt sind ausschließlich Produzierende – die Förderrichtlinie schreibt in Ziffer 2.1.1 „Produzent/innen“, das Merkblatt „Produzentinnen und Produzenten“. Wer den eigenen Stoff schreiben oder als Regie ein eigenes Projekt entwickeln will, kann hier nicht selbst beantragen; nötig ist ein Produktionsunternehmen, das den Antrag stellt und mit dem ein Drehbuchvertrag geschlossen wird – genau dieser Vertrag gehört zu den Antragsunterlagen. Eine bestimmte Rechtsform verlangt das Medienboard dagegen nicht: Unter den Entwicklungszusagen 2026 stehen neben GmbHs auch ein Einzelunternehmen, eine GbR und eine namentlich als Person geführte Antragstellung. Eingeschriebene Studierende sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt – und die Nachwuchsförderung ist für sie kein Ausweg: Auch deren Merkblatt schließt Studierende einleitend aus, beim Kurzfilm ausdrücklich. Die einzige Ausnahme ist der Abschlussfilm an der dffb oder der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF, und auch dort beantragt nicht die oder der Studierende selbst, sondern ein Produktionsunternehmen und/oder die Filmhochschule. Wer in eigenem Namen Entwicklungsgeld für das Schreiben sucht, findet es beim Medienboard nicht und muss auf die kulturelle Filmförderung des Bundes oder auf Stipendien ausweichen.
Das Geld ist kein Zuschuss. Gefördert wird mit einem bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen, das die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) abwickelt und das bei Realisierung, spätestens bei Produktionsbeginn oder bei einer sonstigen Verwertung von Rechten vollständig zurückzuzahlen ist (Merkblatt, Rückzahlung Nr. 1). Zurückgezahlt wird also nur, wenn das Projekt tatsächlich in Produktion geht oder Rechte verwertet werden; wird der Film nie realisiert, endet die Rückzahlungspflicht in der Regel fünf Jahre nach Abgabe des Schlussberichts. Eine Obergrenze in Euro veröffentlicht das Medienboard nicht; geregelt ist die Quote von in der Regel 50 %, in Ausnahmefällen bis zu 80 % der Entwicklungskosten, bei einem Eigenanteil von mindestens 20 %. Dieser Eigenanteil ist ein Mindestwert, kein Zielwert: Bleibt die Förderung bei 50 %, muss die andere Hälfte der Entwicklungskosten anderweitig gedeckt sein, in der Regel über einen höheren Eigenanteil. Und die naheliegende Abkürzung funktioniert nicht – zurückgestellte Honorare für Drehbuch, Dramaturgie und Regie werden auf den Eigenanteil ausdrücklich nicht angerechnet. Die veröffentlichten Förderentscheidungen zeigen die tatsächliche Größenordnung: 2026 bis zum 24.08.2026 20 Zusagen in der Kategorie „Film Entwicklung“ über zusammen 504.000 €, einzeln zwischen 10.000 € und 100.000 €, im Schnitt rund 25.000 €. Dazu kommt der Regionaleffekt: Mindestens die gewährten Fördermittel müssen in Berlin und Brandenburg ausgegeben werden. Konkret heißt das, bei 25.000 € Förderung müssen 25.000 € an Personen und Firmen fließen, die in der Region sitzen und dort leisten – in der Regel also an Buch, Dramaturgie und Beratung vor Ort. Es ist die Fördersumme einfach, kein Vielfaches, und das Medienboard kann ganz oder teilweise darauf verzichten, wenn ein besonderes Interesse der Region an dem Projekt besteht; was im Einzelnen zählt, regelt das Merkblatt REGIONALEFFEKT.
Diese Zusammenfassung ersetzt nicht die verbindlichen Quellen. Maßgeblich sind die Förderrichtlinie der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung und das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG (Spiel- und Dokumentarfilm), Stand 25.02.2026, ergänzt um die Merkblätter EIGENANTEIL und REGIONALEFFEKT sowie die jeweils aktuelle Terminübersicht auf medienboard.de. Termine und Beträge sind mit Stand 24.08.2026 recherchiert; das Medienboard stellt die Terminübersicht selbst unter Vorbehalt. Vor jeder Antragstellung ist das Antragsgespräch mit der zuständigen Ansprechperson der Filmförderung ohnehin verpflichtend – dort sind offene Punkte zu klären.
Verpflichtendes Antragsgespräch bis 06.10.2026, Antragsdeadline 20.10.2026 für die 1. Fördersitzung Gremium 2027 (Sitzung am 12./13.01.2027). Erst nach dem Gespräch wird der Zugang zum Onlineportal freigeschaltet – wer es versäumt, kann am 20.10.2026 nicht einreichen.
Das Medienboard stellt die gesamte Terminübersicht „Deadlines Filmförderung 2026/27“ ausdrücklich unter Vorbehalt. Offen. Der 20.10.2026 ist der nächste veröffentlichte Einreichtermin für Stoff- und Projektentwicklung; die vorangegangene Deadline war der 14.07.2026, über die dort eingereichten Anträge wird in der Fördersitzung am 29./30.09.2026 entschieden, veröffentlicht ist das Ergebnis am 24.08.2026 noch nicht.
Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Erstens trägt die Seite „Einreichtermine“ die Überschrift „Deadlines Filmförderung 2026/27 (unter Vorbehalt)“ – der Vorbehalt gilt nach dem Wortlaut für die gesamte Tabelle, also auch für den 20.10.2026, nicht nur für die Termine des Jahres 2027. Zweitens ist das Antragsgespräch bis zum 06.10.2026 der praktisch entscheidende Termin: Ohne Gespräch bleibt das Antragsportal gesperrt, und der Stichtag am 20.10.2026 ist dann nicht mehr erreichbar.
Die geltende Förderrichtlinie ist gültig ab dem 01.01.2024 und tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft; die Merkblätter STOFFENTWICKLUNG und PROJEKTENTWICKLUNG tragen den Stand 25.02.2026. Eine Nachfolgefassung der Förderrichtlinie ist am 24.08.2026 nicht veröffentlicht. Für den Antrag zum 20.10.2026 und die Entscheidung am 12./13.01.2027 gilt das noch nicht, wohl aber für die Abwicklung eines mehrjährigen Entwicklungsvorhabens.
Harte Stichtage, keine laufende Antragstellung: Das Medienboard setzt je Fördersitzung eine Antragsdeadline, bis zu der der Antrag vollständig und digital im Antragsportal vorliegen muss (Ziffer 3.2.2 der Förderrichtlinie; Merkblatt, Antragstellung Nr. 5). Für Stoff- und Projektentwicklung gilt derselbe Terminstrang wie für Produktion und Highend Serien; nach dem 20.10.2026 folgen der 02.02.2027, der 13.04.2027, der 06.07.2027 und der 05.10.2027. Vor jeder Einreichung ist ein Antragsgespräch verpflichtend, das mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Einreichungstermin stattfindet; das Medienboard nennt zu jeder Deadline ein eigenes Datum, bis zu dem die Gespräche geführt sein müssen (Merkblatt, Antragstellung Nr. 4).
Einzuplanen ist die Vorlaufzeit davor: Antragstellend ist das Produktionsunternehmen, und der Drehbuchvertrag mit den Urheberrechtsinhabenden gehört zu den Antragsunterlagen – beides lässt sich in wenigen Wochen in der Regel nicht herstellen. Je Fördersitzung ist nur ein Antrag pro antragstellender Person oder Firma zulässig, und ein Projekt kann in derselben Förderkategorie in der Regel nur einmal eingereicht werden (Merkblatt, Antragstellung Nr. 2). Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht ergänzt werden, gelten als nicht gestellt.
Mit der Arbeit am Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnen worden sein; ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur auf besonderen Antrag und in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und begründet keinen Anspruch auf Förderung (Ziffer 3.2.3).
Weder die Förderrichtlinie noch das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG nennen eine Obergrenze in Euro; deshalb steht hier keine. Geregelt ist nur die Quote: Die Förderung soll in der Regel nicht mehr als 50 % der Entwicklungskosten betragen, in Ausnahmefällen bis zu 80 % (Merkblatt, Finanzierung Nr. 1). Bemessen wird sie am deutschen Finanzierungsanteil (Merkblatt, Finanzierung Nr. 4; Ziffer 3.1.5 der Förderrichtlinie).
Die einzige harte Deckelung ist beihilferechtlich: Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf 3 Mio. € der förderfähigen Ausgaben begrenzt (Ziffer 3.7.3) – ein Wert, der bei Stoffentwicklung praktisch nie erreicht wird. Die realistische Größenordnung liefern die veröffentlichten Förderentscheidungen: In der Kategorie „Film Entwicklung“ hat das Medienboard 2026 bis zum 24.08.2026 20 Zusagen über zusammen 504.000 € erteilt, im Schnitt also rund 25.000 €; die einzeln ausgewiesenen Zusagen liegen zwischen 10.000 € und 100.000 €. Diese Kategorie bündelt Stoff- und Projektentwicklung, eine getrennte Statistik allein für die Stoffentwicklung veröffentlicht das Medienboard nicht.
Es handelt sich nicht um einen Zuschuss, sondern um ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen (Ziffer 2.1.2; Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 4), das bei Realisierung, spätestens bei Produktionsbeginn oder bei einer sonstigen Verwertung von Rechten – etwa einem Verkauf – vollständig zurückzuzahlen ist (Merkblatt, Rückzahlung Nr. 1); Ziffer 2.1.2 der Förderrichtlinie nennt an derselben Stelle den Drehbeginn, maßgeblich für diese Förderlinie ist das speziellere Merkblatt. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Abgabe des Schlussberichts. Der Eigenanteil wird dabei nicht als vorrangig berücksichtigt.
Ausgezahlt wird in der Regel in drei Raten nach Projektfortschritt, die letzte Rate in Höhe von 15 % der Fördersumme erst nach Prüfung des Schlussberichts. In die Kalkulation ist zusätzlich eine ILB-Bearbeitungsgebühr von 1 % des beantragten Darlehens einzustellen, bei Darlehen zwischen 10.000 € und 50.000 € mindestens 500 €.
Gremienentscheidung ohne Rechtsanspruch: Seit Januar 2026 entscheidet ein fünfköpfiges Gremium der Filmförderung über die Anträge – vier Film- und Kinoexpertinnen und -experten aus den Bereichen Kreative/Dramaturgie, Herstellung/Finanzierung, Auswertung und Sender werden im Wechsel aus einem auf medienboard.de veröffentlichten Pool berufen, hinzu kommt die Geschäftsführung der Filmförderung. Entschieden wird zu festen Fördersitzungen, nicht laufend. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Vergabe erfolgt nur im Rahmen des treuhänderisch verwalteten Fonds (Ziffer 3.1.2 der Förderrichtlinie).
Die Förderung ist eine Beihilfe nach Art. 54 AGVO; Angaben im Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.
01Antragsberechtigt sind ausschließlich Produzierende (Ziffer 2.1.1 der Förderrichtlinie: „Produzent/innen“; Merkblatt STOFFENTWICKLUNG, Antragstellung Nr. 1: „Produzentinnen und Produzenten“). Das ist die wichtigste Einschränkung dieser Förderlinie: Wer schreibend oder Regie führend ein eigenes Drehbuch entwickeln will, ist nicht antragsberechtigt. Wer für das Schreiben Geld braucht, muss ein Produktionsunternehmen finden, das den Antrag stellt; das Autorenhonorar wird dann über dessen Kalkulation finanziert. Eine reine Drehbuchförderung für Urheberrechtsinhabende führt das Medienboard nicht.
02Was das zeitlich bedeutet: Wer schreibend oder Regie führend auf diese Linie stößt, braucht vor dem Antrag ein Produktionsunternehmen, das beantragt, und einen unterschriebenen Drehbuchvertrag – Letzterer gehört zu den Antragsunterlagen. Beides lässt sich in den wenigen Wochen bis zu einer laufenden Deadline in aller Regel nicht herstellen. Ohne Produktionsfirma und ohne Drehbuchvertrag ist der 20.10.2026 nicht erreichbar; realistisch ist dann die übernächste Frist, und der erste Schritt ist die Suche nach einer Produktion, nicht das Antragsformular.
03Eine Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Richtlinie und Merkblatt sprechen von „Produzentinnen und Produzenten“, nicht ausschließlich von Unternehmen; Ziffer 3.2.1 bestimmt dagegen, dass Fördermittel Unternehmen gewährt werden sollen – eine Soll-Regelung, von der nur in atypischen Fällen abgewichen wird. In der Praxis fördert das Medienboard auch natürliche Personen und Personengesellschaften, die als Produzierende tätig sind: Unter den Zusagen der Kategorie „Film Entwicklung“ 2026 stehen neben GmbHs, einer UG und einer GmbH & Co. KG auch „Katrin Rothe Filmproduktion“ (Einzelunternehmen), „Mitosfilm GbR“ und mit „Michal Kosakowski“ eine namentlich geführte natürliche Person als Antragstellung. Verlangt wird also eine unternehmerische Tätigkeit als Produzentin oder Produzent, nicht eine Kapitalgesellschaft.
04Studierende sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt (Merkblatt, Antragstellung Nr. 1). Wichtig: Die Nachwuchsförderung nach Ziffer 2.3 der Förderrichtlinie ist dafür kein Ersatz – ihr Merkblatt beginnt mit demselben Ausschluss und nimmt beim Kurzfilm Studierende ausdrücklich aus. Gefördert werden dort ausschließlich Abschlussfilme von Studierenden der dffb und der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF, und antragsberechtigt sind auch dann Produzierende und/oder die jeweilige Filmhochschule, nicht die Studierenden selbst.
01Antragsgespräch mit der zuständigen Ansprechperson der Filmförderung, spätestens zwei Wochen vor der Deadline; für den Termin 20.10.2026 nennt das Medienboard den 06.10.2026 als letzten Tag. Erst danach wird der Zugang zum Onlineportal freigeschaltet.
02Fristgerechte, vollständige digitale Einreichung im Antragsportal; die erforderlichen Dokumente sind dort benannt und hochzuladen.
03Für Spielfilme ein aussagekräftiges Exposé oder Treatment mit dem Handlungsablauf und mindestens einer ausgearbeiteten Dialogszene oder ein Drehbuch in einer frühen Fassung; bei Dokumentarfilmen ein aussagekräftiges Exposé.
04Inhaltsangabe.
05Finanzierungsplan für die Stoffentwicklung.
06Kalkulation der voraussichtlichen Entwicklungskosten mit im branchenüblichen Kalkulationsschema detailliert in Euro ausgewiesenem Regionaleffekt.
07Erklärung der Urheberrechtsinhabenden (Drehbuch, Regie) oder ein Optionsvertrag für die Dauer der Tilgungsverpflichtung der beantragten Entwicklungsförderung; unabhängig davon ist stets zusätzlich vorzulegen:
Seit Januar 2026Gremienmodell in KraftDas Medienboard hat sein Fördermodell umgestellt: Über die Anträge der Filmförderung entscheidet seit der ersten Fördersitzung im Januar 2026 ein fünfköpfiges Gremium – vier Film- und Kinoexpertinnen und -experten aus den Bereichen Kreative/Dramaturgie, Herstellung/Finanzierung, Auswertung und Sender werden im Wechsel aus einem auf medienboard.de veröffentlichten Pool berufen, dazu kommt die Geschäftsführung der Filmförderung. Angekündigt wurde die Umstellung am 28.08.2025; das Medienboard begründet sie mit dem Ziel eines „transparenten Vergabeprozesses“. Die Förderrichtlinie vom 01.01.2024 spricht in Ziffer 3.4.1 noch allgemein davon, dass das Medienboard „in der Regel zu festgelegten Terminen“ entscheidet, und bildet das Gremium nicht ab.
Bis 06.10.2026Antragsgespräch führenFür die Deadline am 20.10.2026 müssen die Antragsgespräche bis zum 06.10.2026 geführt sein. Das Gespräch ist verpflichtend, und erst danach wird der Zugang zum Antragsportal freigeschaltet – dieser Termin ist damit die eigentliche Hürde, nicht die Deadline zwei Wochen später.
20.10.2026AntragsdeadlineAntragsdeadline für die 1. Fördersitzung Gremium 2027, gemeinsam mit Produktion und Highend Serien. Der Antrag muss vollständig und digital im Antragsportal vorliegen; unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht ergänzt werden, gelten als nicht gestellt. Das Medienboard führt die gesamte Terminübersicht 2026/27 unter Vorbehalt.
12./13.01.2027Fördersitzung des Gremiums
Das Medienboard veröffentlicht kein eigenes Jahresbudget für die Stoffentwicklung, wohl aber die Förderentscheidungen mit Summen je Kategorie. Für 2026 weist die Übersicht mit Stand 24.08.2026 insgesamt 218 Zusagen über 28.173.405,98 € aus. Davon entfallen auf „Film Produktion“ 44 Zusagen mit 13.140.000 €, auf „Digitale Filmproduktion“ 12 Zusagen mit 4.845.965,71 €, auf „Standortmaßnahmen Film“ 109 Zusagen mit 6.410.940,27 €, auf „Serien Produktion“ 4 Zusagen mit 2.300.000 € und auf „Verleih“ 28 Zusagen mit 932.500 €.
Die Entwicklungsförderung ist der kleinste Posten: „Film Entwicklung“ kommt auf 20 Zusagen mit 504.000 €, „Serien Entwicklung“ auf 1 Zusage mit 40.000 €. Auf die Entwicklung entfallen damit rund 1,9 % des 2026 bislang vergebenen Volumens – gemessen an ihrer Bedeutung für den Projektstart wenig Geld, aber verteilt auf viele kleine Zusagen. In der Sommersitzung, veröffentlicht am 02.07.2026, entfielen von 4,3 Mio. € insgesamt 4,15 Mio. € auf 12 Produktionen und 180.000 € auf 6 Entwicklungsvorhaben.
Die Entwicklungsförderung ist umkämpft, aber nicht aussichtslos. Zur Sommersitzung, veröffentlicht am 02.07.2026, lagen dem Medienboard insgesamt 65 Projekte mit einem Antragsvolumen von 14,3 Mio. € vor. Auf die Entwicklung entfielen 22 eingereichte Projekte, von denen 6 gefördert wurden – eine Erfolgsquote von gut einem Viertel.
Bei der Produktion war das Verhältnis 43 zu 12. Wer sich entscheiden muss, hat in der Entwicklung also die etwas besseren Chancen bei deutlich kleineren Summen: Die 6 Entwicklungszusagen dieser Sitzung lagen zwischen 20.000 € und 40.000 €. Zu beachten ist die Sperre aus dem Merkblatt: Je Fördersitzung ist nur ein Antrag pro antragstellender Person oder Firma zulässig, und ein Projekt kann in derselben Förderkategorie in der Regel nur einmal eingereicht werden – eine Ablehnung lässt sich also nicht einfach in der nächsten Runde wiederholen.
Hinzu kommt die verpflichtende Vorstufe des Antragsgesprächs, die faktisch als Vorauswahl wirkt.
01Confidence des Termins: Der 20.10.2026 ist auf der Seite „Einreichtermine“ des Medienboards als Antragsdeadline veröffentlicht, die Tabelle trägt aber die Überschrift „Deadlines Filmförderung 2026/27 (unter Vorbehalt)“. Der Vorbehalt gilt dem Wortlaut nach für die gesamte Tabelle, nicht nur für 2027. Der Datensatz führt den Termin dennoch als confirmed, weil der Funder ihn konkret veröffentlicht hat – auf zwei Seiten, wobei der Terminkasten der Förderseite keinen Vorbehalt trägt –, und weist den Vorbehalt in labelDe/labelEn und statusDe/statusEn ausdrücklich aus. Die unabhängige Prüfung hat diese Einstufung bestätigt; wer strenger urteilt, kann sie auf expected setzen.
02Keine veröffentlichte Förderobergrenze: Weder die Förderrichtlinie noch das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG nennen einen Höchstbetrag in Euro. Der Datensatz führt deshalb amountUnbounded: true und amountMax: null und fällt damit in den Bucket „ohne Obergrenze“. Das ist regelkonform, aber für die Filter irreführend: Die tatsächlichen Zusagen liegen 2026 zwischen 10.000 € und 100.000 €, wer auf „bis 25.000 €“ oder „25.000 – 100.000 €“ filtert, sieht das Programm nicht. amountLabel/amountLabelEn führen deshalb die reale Spanne voran; die von amountShort() erzeugte Kurzform „ohne Obergrenze“ bleibt davon unberührt. amountMin bleibt bewusst null, weil 10.000 € eine beobachtete Untergrenze der Zusagen ist und keine veröffentlichte Regel. Das ist dieselbe offene Designfrage, die bereits in der Notiz zur amount-Facette in taxonomy.json steht, und sollte bei der nächsten Neuberechnung der Buckets gemeinsam entschieden werden.
03Zuordnung der Beträge: Die Zahlen 20 Zusagen / 504.000 € und die Spanne von 10.000 € bis 100.000 € stammen aus der Medienboard-Kategorie „Film Entwicklung“, die Stoffentwicklung und Projektentwicklung zusammenfasst. Eine getrennte Statistik allein für die Stoffentwicklung veröffentlicht das Medienboard nicht; die Beträge für reine Stoffentwicklung dürften am unteren Ende der Spanne liegen. Der Datensatz weist die Bündelung in amountLabel/amountLabelEn und amountDetailDe/En aus. Die unabhängige Prüfung hat alle 20 Einzelzusagen einzeln ausgelesen; sie summieren sich exakt auf 504.000 €, die Quelle ist also vollständig.
05Sitz in der Region: Fördermittel sollen Unternehmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder zumindest eine Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg haben (Ziffer 3.2.1). Abweichend kann ein Projekt auch dann gefördert werden, wenn die Förderung im besonderen medienkulturellen oder medienwirtschaftlichen Interesse von Berlin-Brandenburg liegt. Das ist eine Ermessensausnahme, kein Freibrief: Die Regel bleibt die Ansässigkeit. Dass die Ausnahme greift, zeigen die Entwicklungszusagen 2026 – zwei der zwanzig gingen an Firmen außerhalb der Region (Hamburg, Gröbenzell). Wer außerhalb sitzt, sollte diesen Punkt im Antragsgespräch ausdrücklich klären.
06Ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, private Rundfunkanbieter und -veranstalter sowie Plattformbetreiber (Ziffer 3.1.6).
07Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO (Merkblatt, Antragstellung Nr. 8; Ziffer 3.7.5) sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.
08Fördergegenstand sind die Kosten für die Entwicklung verfilmbarer Drehbücher für Kino- und Fernsehfilme. Ein verfilmbares Drehbuch liegt vor, wenn Dramaturgie und Dialoge des entwickelten Stoffes zu einer Buchfassung ausgearbeitet werden; für Dokumentarfilme gilt das nach dem Merkblatt ausdrücklich nur in Ausnahmefällen, obwohl das Merkblatt im Titel „Spiel- und Dokumentarfilm“ führt und für Dokumentarfilme ein aussagekräftiges Exposé als Antragsunterlage verlangt. Dokumentarische Projekte sind damit förderbar, aber nicht der Regelfall dieser Linie. Animationsstoffe nennt der Merkblatt-Titel nicht, sie werden auf dieser Linie aber tatsächlich entwickelt: In den Förderentscheidungen 2026 stehen in der Kategorie „Film Entwicklung“ zwei Projekte mit dem Genre Animation, und die Pressemitteilung vom 02.07.2026 führt „Tomi & Erika“ (40.000 €) unter ENTWICKLUNGSFÖRDERUNG ausdrücklich als Animationsfilm.
09Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie nennt serielle Formate zwar ausdrücklich; in der Praxis laufen sie aber über das eigene Merkblatt, das auf medienboard.de als „Merkblatt ENTWICKLUNG HIGHEND SERIEN“ verlinkt ist und im PDF selbst „Merkblatt ENTWICKLUNG SERIEN“ heißt, und erscheinen in den Förderentscheidungen als eigene Kategorie „Serien Entwicklung“. Für eine Serienentwicklung ist deshalb dieses Merkblatt und nicht das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG maßgeblich.
10Mit der Arbeit am Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnen worden sein (Ziffer 3.2.3; Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 2). Grundsätzlich darf erst nach der Förderentscheidung begonnen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Medienboard einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen – daraus entsteht kein Anspruch auf Förderung, und das finanzielle Risiko einer ganz oder teilweise ablehnenden Entscheidung liegt allein bei den Antragstellenden.
11Regionaleffekt: Mindestens die vom Medienboard gewährten Fördermittel müssen in Berlin-Brandenburg verwendet werden (Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 5; Ziffer 3.3). Praktisch heißt das: 25.000 € Förderung bedeuten 25.000 €, die an Personen und Firmen mit Sitz und Leistungserbringung in Berlin oder Brandenburg gehen müssen. Es ist die Fördersumme einfach, kein Vielfaches – dieselbe Formulierung wie in der Produktionsförderung, also an dieser frühen Stufe nicht verschärft. Das Medienboard kann ganz oder teilweise darauf verzichten, wenn ein besonderes Interesse der Region an dem Projekt besteht; diese Verzichtsmöglichkeit regelt Ziffer 3.3 der Förderrichtlinie allgemein für alle Förderlinien und ist keine Besonderheit der Stoffentwicklung, das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG wiederholt sie nur ausdrücklich. Was als Regionaleffekt zählt, regelt das Merkblatt REGIONALEFFEKT (Stand 06.03.2024) im Einzelnen: Maßgeblich sind Firmensitz oder handelsregisterlich eingetragene Niederlassung in Berlin oder Brandenburg und die Leistungserbringung dort. Honorare über Agenturen zählen nur voll, wenn Person und Agentur in der Region sitzen; Handlungskosten zählen nur, wenn die antragstellende Firma dort ihren Sitz hat.
12Eigenanteil: mindestens 20 % der Entwicklungskosten (Merkblatt, Finanzierung Nr. 2; Merkblatt EIGENANTEIL I.2). Er kann durch Eigen- und Fremdmittel sowie Rückstellungen und Beistellungen erbracht werden. Rückstellungen des kreativen Stabs – Drehbuch-, Dramaturgie- und Regiehonorare – werden dabei ausdrücklich nicht anerkannt (Merkblatt, Finanzierung Nr. 3). Praktisch heißt das: Bei Entwicklungskosten von 50.000 € und einem Darlehen von 25.000 € müssen 25.000 € anderweitig gedeckt sein, davon mindestens 10.000 € als Eigen- oder Fremdmittel, Beistellungen oder Rückstellungen außerhalb des kreativen Stabs. Wer den Eigenanteil allein über zurückgestellte Autorenhonorare darstellen will, scheitert daran.
13Vor der Antragstellung ist ein Antragsgespräch verpflichtend. Es findet mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Einreichungstermin statt, und erst danach wird der Zugang zum Onlineportal freigeschaltet (Merkblatt, Antragstellung Nr. 4). Ohne Gespräch ist eine Einreichung technisch nicht möglich.
14Je Fördersitzung ist nur ein Antrag pro antragstellender Person oder Firma zulässig; ein Projekt kann in derselben Förderkategorie in der Regel nur einmal zur Förderung eingereicht werden (Merkblatt, Antragstellung Nr. 2). Eine abgelehnte Stoffentwicklung lässt sich also in der Regel nicht in der nächsten Sitzung erneut vorlegen.
15Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Vergabe erfolgt nur im Rahmen des vom Medienboard treuhänderisch verwalteten Fonds (Ziffer 3.1.2).
16Durch die Förderung des Drehbuchs entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung eines Filmvorhabens, dem das geförderte Drehbuch zugrunde liegt (Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 9). Die Stoffentwicklung ist kein Vorbescheid auf eine spätere Produktionsförderung.
17Rechte am Stoff: Vorzulegen sind eine Erklärung der Urheberrechtsinhabenden für Drehbuch und Regie oder ein Optionsvertrag für die Dauer der Tilgungsverpflichtung sowie – in jedem Fall zusätzlich – ein Drehbuchvertrag zwischen Urheberrechtsinhabenden und Produktionsunternehmen; bei Adaptionen literarischer Vorlagen ist der Erwerb der Verfilmungsrechte nachzuweisen. Kosten, die vor der Antragstellung entstanden sind – etwa der Rechteerwerb selbst –, werden im Rahmen der Stoffentwicklungsförderung nicht anerkannt (Merkblatt, Kalkulation Nr. 2).
18Das Medienboard behält sich in einzelnen Fällen eine Zweistufenförderung vor: In der Regel wird zunächst eine Grundförderung von bis zu 50 % des Darlehens für eine Drehbuchfassung beziehungsweise ein Dokumentarfilmkonzept und einen ausführlichen Sachstandsbericht bewilligt. Erst wenn das Medienboard diese Fassung abnimmt, kann die zweite Stufe und damit die vollständige Fördersumme zuerkannt werden (Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 8).
19Nicht gefördert werden Projekte, die ein Werk erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt, Persönlichkeitsrechte oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder dessen Inhalt pornografisch, gewaltverherrlichend oder jugendgefährdend im Sinne der §§ 131, 184 StGB ist (Ziffer 3.1.1).
20Die Einhaltung des Respect Code Film gegen sexualisierte Belästigung, Gewalt und Diskriminierung an Filmsets ist nach Angaben des Medienboards Fördervoraussetzung. Zusätzlich sollen ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden angestrebt, faire Arbeitsbedingungen über Branchentarifverträge oder vergleichbare soziale Standards erreicht und wirksame Maßnahmen zur ökologischen Nachhaltigkeit eingesetzt werden (Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 10 und 11).
21Beihilferecht und Kumulierung: Die Förderung erfolgt nach Art. 54 AGVO. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf 3 Mio. € der förderfähigen Ausgaben begrenzt; über Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 € veröffentlicht die Europäische Kommission Informationen auf ihrer Beihilfe-Website (Ziffer 3.7.3). Eine Kumulierung mit Mitteln anderer Förderinstitutionen ist nach Art. 8 AGVO möglich. Wird das Drehbuch später verfilmt, fließen die Kosten der Vorbereitung in das Gesamtbudget ein und werden bei der Berechnung der Beihilfeintensität des Films berücksichtigt – es sei denn, die Entwicklungsförderung ist spätestens bei Drehbeginn vollständig zurückgezahlt (Ziffer 3.1.3).
08
In jedem Fall zusätzlich: Drehbuchvertrag zwischen Urheberrechtsinhabenden und Produktionsunternehmen.
09Gegebenenfalls Nachweis über den Erwerb der Verfilmungsrechte; bei Adaptionen literarischer Vorlagen Nachweis der erforderlichen Rechte.
10Substantiierte „producer's notes“ – die eigene schriftliche Darstellung der Produktion dazu, wie der Stoff entwickelt und der Film später finanziert werden soll.
11Zeitplanung der Entwicklungsarbeit.
12Für das Projekt soll vorzugsweise ein externer dramaturgischer Berater mit Befähigungsnachweis eingebunden werden – vorzulegen ist dafür eine aussagekräftige Vita, die diese Erfahrung belegt.
13In der Kalkulation: Handlungskosten bis zu 6 % der kalkulierten Gesamtkosten ohne ILB-Gebühr.
14In der Kalkulation: vertraglich vorgesehene Honorare für Drehbuch, gegebenenfalls Writers Room, Dramaturgie und gegebenenfalls Regie-Mitarbeit, soweit sie während der geförderten Entwicklungsarbeit tatsächlich zur Auszahlung kommen.
15In der Kalkulation: Produzentenhonorar für höchstens sechs Monate, je Monat höchstens 2.000 €, beim Dokumentarfilm je Monat höchstens 1.000 €.
16In der Kalkulation gegebenenfalls: Honorare eines bereits involvierten Teams (etwa Herstellungsleitung, Location Scout), Übersetzungskosten, Kosten für Rechts- und Fachberatung (etwa „Green Filming“, Intimitätskoordination, „Audience Building Measures“) sowie Recherchekosten, in der Regel nicht mehr als 10.000 €.
17In der Kalkulation: ILB-Bearbeitungsgebühr von 1 % des beantragten Darlehens; bei Darlehen zwischen 10.000 € und 50.000 € mindestens 500 €.
18Beträge sind vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben anzusetzen und durch schriftliche Unterlagen zu belegen.
19Nach der Zusage: Nachweis der Gesamtfinanzierung des Projekts innerhalb von höchstens sechs Monaten – sonst erlischt die Zusage; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
20Während der Laufzeit: bei einer Zweistufenförderung eine Drehbuchfassung beziehungsweise ein Dokumentarfilmkonzept und ein ausführlicher Sachstandsbericht zur Abnahme durch das Medienboard.
21Nach Fertigstellung: das fertige Drehbuch als PDF-Datei an das Medienboard.
22Nach Abschluss der Maßnahme: Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach dem geplanten Fertigstellungstermin bei der ILB, nach dem Merkblatt zur Vorlage der Unterlagen für die Schlusskostenprüfung.
23Während der Verwertung: Mitteilung von Drehbeginn und Veröffentlichungstermin an das Medienboard und die ILB unverzüglich.
24Bei jeder Nennung der Förderung: Hinweis auf die Förderung durch Verwendung der Wort-Bild-Marke des Medienboards an der Stelle, an der Förderungen genannt werden.
Das Gremium der Filmförderung entscheidet über die zum 20.10.2026 eingereichten Anträge. Zwischen Deadline und Entscheidung liegen damit fast drei Monate – ein Zeitraum, in dem nach Ziffer 3.2.3 der Förderrichtlinie ohne genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht mit der Arbeit begonnen werden darf.
Nach der EntscheidungFörderzusage und SechsmonatsfristBei positiver Entscheidung erfolgt eine schriftliche Förderzusage. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von höchstens sechs Monaten nach ihrer Erteilung die Gesamtfinanzierung des Projekts nachgewiesen ist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden (Ziffer 3.4.3).
Nach der FörderzusageAbwicklung über die ILB, Auszahlung in drei RatenNach der Förderzusage wickelt die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) die Förderung ab. Das Förderdarlehen wird in der Regel in drei Raten nach Projektfortschritt ausgezahlt; die letzte Rate in Höhe von 15 % der Fördersumme erst nach Prüfung des Schlussberichts.
Spätestens sechs Monate nach dem geplanten FertigstellungsterminVerwendungsnachweis bei der ILBDer Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Fertigstellungstermin bei der ILB einzureichen. Zusätzlich ist das fertige Drehbuch dem Medienboard als PDF-Datei zu überlassen.
Spätestens bei ProduktionsbeginnRückzahlung des DarlehensDarlehen für die Stoffentwicklung sollen vollständig bei Realisierung, spätestens bei Produktionsbeginn oder einer sonstigen Verwertung von Rechten – etwa einem Verkauf – zurückgezahlt werden (Merkblatt, Rückzahlung Nr. 1); Ziffer 2.1.2 der Förderrichtlinie nennt an derselben Stelle den Drehbeginn, maßgeblich ist für diese Linie das speziellere Merkblatt. Der Eigenanteil wird nicht als vorrangig berücksichtigt. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Abgabe des Schlussberichts – wird der Film nie realisiert, ist danach nichts zurückzuzahlen. Wird das Vorhaben verfilmt, werden die Vorbereitungskosten in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Beihilfeintensität berücksichtigt – es sei denn, die Förderung ist spätestens bei Drehbeginn vollständig zurückgezahlt.
02.02.2027, 13.04.2027, 06.07.2027, 05.10.2027Weitere AntragsdeadlinesDie folgenden Antragsdeadlines für Stoff- und Projektentwicklung mit den zugehörigen Fördersitzungen am 20./21.04.2027, 22./23.06.2027, 28./29.09.2027 und 11./12.01.2028. Auch für diese Termine gilt der vom Medienboard gesetzte Vorbehalt; die zugehörigen Antragsgespräche müssen bis zum 19.01.2027, 23.03.2027, 22.06.2027 beziehungsweise 21.09.2027 geführt sein.
30.06.2027Förderrichtlinie tritt außer KraftDie geltende Förderrichtlinie ist ab dem 01.01.2024 gültig und tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (Ziffer 4). Eine Nachfolgefassung ist am 24.08.2026 nicht veröffentlicht. Anträge zu den Deadlines 20.10.2026, 02.02.2027 und 13.04.2027 werden noch unter ihrer Geltung entschieden; die Deadline am 06.07.2027 liegt bereits danach.
04
Antragsberechtigung natürlicher Personen: Ziffer 2.1.1 der Förderrichtlinie und das Merkblatt nennen „Produzentinnen und Produzenten“, Ziffer 3.2.1 dagegen „Unternehmen“. Der Datensatz folgt der spezielleren Regelung in Ziffer 2.1.1 und der veröffentlichten Vergabepraxis: Unter den Zusagen 2026 stehen ein Einzelunternehmen, eine GbR und mit „Michal Kosakowski“ eine namentlich geführte natürliche Person als Antragstellung. Verlangt wird danach eine unternehmerische Tätigkeit als Produzentin oder Produzent, keine bestimmte Rechtsform. Eine ausdrückliche Aussage des Medienboards dazu, ob eine natürliche Person ohne Gewerbe antragsberechtigt ist, liegt nicht vor und ist im Antragsgespräch zu klären.
05Antragsberechtigung außerhalb Berlin-Brandenburgs: Ziffer 3.2.1 ist eine Soll-Regelung mit Ermessensausnahme, kein bundesweiter Zugang. Der Datensatz trägt deshalb nur berlin und brandenburg und nicht bundesweit, obwohl zwei der zwanzig Entwicklungszusagen 2026 an Firmen aus Hamburg und Gröbenzell gingen. Falls das Medienboard oder eine spätere Fassung der Richtlinie diese Öffnung ausdrücklich regelt, ist die Regionszuordnung zu überprüfen.
06Befristung der Förderrichtlinie: Die geltende Fassung tritt nach Ziffer 4 mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft; eine Nachfolgefassung ist am 24.08.2026 nicht veröffentlicht. Fördersatz, Eigenanteil, Regionaleffekt und Verfahren gelten für Anträge zur Deadline am 06.07.2027 und später nicht als gesichert. Zusätzlich bildet die Fassung vom 01.01.2024 in Ziffer 3.4.1 das seit Januar 2026 geltende Gremienmodell nicht ab – das ist eine Lücke, kein Widerspruch: Ziffer 3.4.1 sagt nichts darüber, wer entscheidet, sodass die Tier-2-Quellen sie ausfüllen, ohne die Tier-1-Richtlinie zu überschreiben.
07Datumsangaben der Merkblätter: Die Merkblätter STOFFENTWICKLUNG (Seite 4) und PROJEKTENTWICKLUNG weisen im Dokument selbst „Stand: 25.02.2026“ aus, ebenso PRODUKTION VON FILMEN und ENTWICKLUNG SERIEN; das Merkblatt NACHWUCHS nennt „Stand: 12.01.2026“. Der Datensatz übernimmt jeweils die Angabe aus dem Dokument. Ohne Stand-Zeile sind nur die Merkblätter EIGENANTEIL und PAKETFÖRDERUNG; bei EIGENANTEIL ist deshalb allein der Dateiname datiert (11.03.2024), was der Datensatz als „Dateistand“ kennzeichnet. Beim Merkblatt REGIONALEFFEKT weichen Dokument und Dateiname voneinander ab: Im Dokument steht „Stand: 06.03.2024“, der Dateiname nennt 2024_03_05 – der Datensatz folgt der Angabe im Dokument. Auf dem Server liegt zudem eine ältere, undatierte Fassung des Merkblatts STOFFENTWICKLUNG (ohne Studierenden-Ausschluss, ohne Zwei-Wochen-Regel zum Antragsgespräch); maßgeblich ist die verlinkte Fassung, der dieser Datensatz folgt.
08Regionaleffekt: Das Glossar in language.md definiert den Regionaleffekt als Pflicht, ein Vielfaches der Förderung in der Region auszugeben. Beim Medienboard ist es ausdrücklich kein Vielfaches, sondern 100 % der gewährten Fördermittel (Merkblatt, Allgemeine Grundsätze Nr. 5; Ziffer 3.3), unabhängig geprüft und bestätigt. Der Datensatz weicht hier bewusst vom Glossar ab – der Wert ist richtig und darf bei einer späteren Prüfung nicht auf ein Vielfaches „korrigiert“ werden.
09Status der Paketförderung: Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie sieht sie weiterhin vor, das Merkblatt PAKETFÖRDERUNG ist auf medienboard.de abrufbar, trägt aber kein Stand-Datum, nennt eine E-Mail-Adresse eines nicht mehr im Team geführten Ansprechpartners und ist von der aktuellen Seite „Förderung Film“ nicht verlinkt. Ob die Linie aktiv ist und ob die dort genannten 150.000 € noch gelten, ist ungeprüft.
10Animationsstoffe: Das Merkblatt STOFFENTWICKLUNG nennt im Titel nur Spiel- und Dokumentarfilm. In den Förderentscheidungen 2026 stehen in der Kategorie „Film Entwicklung“ jedoch zwei Projekte mit dem Genre Animation, und die Pressemitteilung vom 02.07.2026 führt „Tomi & Erika“ (40.000 €) unter ENTWICKLUNGSFÖRDERUNG ausdrücklich als Animationsfilm. Der Datensatz trägt animationsfilm deshalb in formats. Offen ist nur noch, ob der Merkblatt-Titel überhaupt einschränkend gemeint ist – zu klären, falls das Medienboard den Titel oder die Kategorie ändert.
11Abgrenzung Stoff- und Projektentwicklung bei einer Ablehnung: Das Merkblatt untersagt eine erneute Einreichung „in derselben Förderkategorie“, und die Förderentscheidungen führen beide Linien als eine Kategorie „Film Entwicklung“. Ob eine abgelehnte Stoffentwicklung damit auch einen späteren Antrag auf Projektentwicklung für dasselbe Projekt sperrt, ist nicht veröffentlicht und im Antragsgespräch zu klären; es entscheidet, ob eine Ablehnung das Projekt oder nur diesen Weg trifft.
12Regiehonorar in der Kalkulation: Das Merkblatt erlaubt in der Kalkulation Honorare für Drehbuch, gegebenenfalls Writers Room, Dramaturgie und „gegebenenfalls Regie-Mitarbeit“, während das Produzentenhonorar auf den Euro gedeckelt ist (höchstens sechs Monate, je Monat höchstens 2.000 €). Was „Regie-Mitarbeit“ umfasst und ob ein reguläres Regiehonorar an dieser Stufe anerkennungsfähig ist, ist nicht definiert und im Antragsgespräch zu klären. Gleichzeitig sind zurückgestellte Regiehonorare vom Eigenanteil ausdrücklich ausgeschlossen.
13Mechanik des Antragsgesprächs: Nicht veröffentlicht ist, wie schnell nach dem Gespräch das Portal freigeschaltet wird, ob zum Gespräch bereits ein Exposé vorliegen muss und ob es telefonisch oder in Präsenz stattfindet. Davon hängt ab, ob der 06.10.2026 tatsächlich als letzter Tag nutzbar ist.
14applyUrl: Das Medienboard veröffentlicht keine offene URL des Antragsportals – der Zugang wird nach dem Merkblatt erst nach dem Antragsgespräch freigeschaltet. Der Datensatz verweist deshalb auf die Förderseite medienboard.de/foerderung/film statt auf ein Portal. Falls das Medienboard eine öffentliche Portal-URL veröffentlicht, ist sie zu ergänzen.
15contactEmail: Das Merkblatt nennt keine Kontaktadresse, sondern verweist auf die Ansprechpersonen auf medienboard.de. Der Datensatz trägt v.grob@medienboard.de (Veronika Grob, Leitung Filmförderung, zuständig unter anderem für Stoff-/Projektentwicklung). Für dieselbe Kategorie führt das Medienboard fünf weitere Personen – Anja Dörken, Dr. Teresa Hoefert de Turégano, Simon Lubinski, Jan-Eike Michaelis und Alexander Roehl; wer konkret zuständig ist, hängt vom Projekt ab.
16Trade-Press-Sweep: Für 2026 sind keine Meldungen über eine Kürzung, eine Aussetzung oder eine Umstrukturierung der Entwicklungsförderung gefunden worden. Die einzige belegte Änderung ist die Umstellung auf das Gremienmodell (angekündigt 28.08.2025, wirksam ab Januar 2026). Der Blickpunkt:Film-Artikel dazu war beim Abruf am 24.08.2026 nur über eine Weiterleitung auf the-spot-mediafilm.com erreichbar und ließ sich inhaltlich nicht auslesen; die Angaben stützen sich deshalb ausschließlich auf die Tier-2-Quellen des Medienboards.
RICHTLINIE
Merkblatt NACHWUCHS (Abschluss-, Kurz- und Debütfilm), Stand 12.01.2026 – schließt Studierende einleitend aus, Ausnahme Abschlussfilm dffb und Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.