Antragsberechtigt ist allein die produzierende Seite, nicht die Regie allein – und zwar als Firma oder als angemeldete Selbständigkeit. Wer Regie führt oder das Buch schreibt und keine Produktionsfirma hat, hat zwei Wege: eine Produktion für das Projekt gewinnen, die den Antrag stellt, oder selbst ein Gewerbe anmelden und als produzierende Person einreichen; Einzelheiten dazu stehen im ersten Punkt der Antragsberechtigung. Am 24.08.2026 ist für diese Förderart zudem kein Einreichtermin ausgeschrieben; der letzte bekannt gegebene Stichtag war der 12.08.2026, 18 Uhr. Die Produktionsförderung Kinofilm ist die Produktionsstufe der Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film und die einzige Förderart der Stiftung, die einen programmfüllenden Kinofilm in sechsstelliger Höhe als Zuschuss finanziert. Sie richtet sich ausdrücklich an den ersten oder zweiten programmfüllenden Film: Gefördert werden „Talentfilme“, definiert als Produktionen im Bereich Spiel- und Dokumentarfilm bis zum zweiten programmfüllenden Film, die nach einem Hochschulstudium, einer sonstigen Berufsausbildung oder von Autodidaktinnen und Autodidakten hergestellt werden (Ziffer 1.2.2). Damit besetzt das Programm genau die Lücke, die die großen Produktionsförderungen offenlassen – dort entscheiden Referenzfilme und bisherige Erfolge, hier ist gerade deren Fehlen die Voraussetzung.
Das Kuratorium ist die älteste und die einzige von den Ländern gemeinsam getragene Filmförderinstitution; Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 18.05.1982, der die fünf neuen Bundesländer 1992 beigetreten sind. Zum 01.01.2026 hat es zusätzlich die Verantwortung für die Talentfilmförderung des Bundes übernommen: Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien stellt dafür jährlich 7,85 Mio. € bereit, die Länder finanzieren die Entwicklungsstufen, und das Gesamtbudget der Stiftung liegt nun bei über 9 Mio. €. Eine Bindung an ein bestimmtes Bundesland gibt es nicht und es gibt keinen Regionaleffekt – das Kuratorium beschreibt sich selbst als länderübergreifende, standortunabhängige kulturelle Filmförderung.
Die Größenordnung ist gemessen an den Bundes- und Länderfonds klein, gemessen am Budget der geförderten Filme aber erheblich: in der Regel bis 500.000 €, in begründeten Ausnahmefällen bis 1 Mio. €, bei einer Förderintensität von höchstens 95 % und einer Obergrenze der Nettoherstellungskosten von 2 Mio. €. Wichtig für jede Kalkulation: Die beiden Obergrenzen wirken zusammen, und die jeweils niedrigere gilt. Die 95 % greifen praktisch nur bis zu Nettoherstellungskosten von rund 526.000 €; darüber begrenzt der Regelhöchstbetrag von 500.000 € den Zuschuss. Bei einer Kalkulation von 1 Mio. € deckt die Förderung also höchstens 50 %, bei 1,5 Mio. € rund 33 % – nicht 95 %. Eine Untergrenze der Herstellungskosten gibt es nicht; auch klein kalkulierte Projekte sind im Zuschnitt. Von einer Förderung über 500.000 € fließen nach Abzug der Prüfgebühr von voraussichtlich 3 % rund 485.000 € an die Produktion. In der ersten Runde des neuen Modells lag der Schnitt bei rund 364.000 € je Produktion. Der Talentstatus – also die Zählung erster oder zweiter programmfüllender Film, bezogen auf die jeweilige Person – muss auf mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion zutreffen. Eine Altersgrenze gibt es nicht – „jung“ bezieht sich beim Kuratorium auf den Stand des Werks, nicht auf das Lebensalter.
Zwei Dinge sind vor jeder Planung zu wissen: Am 24.08.2026 ist für diese Förderart kein Einreichtermin ausgeschrieben und keiner angekündigt, und auf der Talentfilm-Seite sind zwei Fassungen der Förderrichtlinie mit unterschiedlicher Laufzeit verlinkt. Und ein Punkt, der gerade in der Wartezeit teuer werden kann: Das Projekt darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein, und mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach der schriftlichen „Inaussichtstellung“ begonnen werden – als Drehbeginn gilt bereits der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Ein Antragsportal gibt es nicht: Eingereicht wird per E-Mail an antrag@kjdf.org als PDF mit höchstens 20 MB Anhang und zusätzlich als postalisch versandtes, im Original unterschriebenes Exemplar an die Geschäftsstelle in Wiesbaden. Maßgeblich ist allein die Förderrichtlinie des Kuratoriums in ihrer bei Antragstellung geltenden Fassung, ergänzt um das jeweilige Merkblatt; diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das Gespräch mit der Geschäftsstelle.
Zurzeit ist kein Einreichtermin ausgeschrieben. Das hier angezeigte Datum ist der letzte Termin, den das Kuratorium für diese Förderart tatsächlich bekannt gegeben hat, und er ist verstrichen: „Einreichfrist für die Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinofilm ist am Mittwoch, 12.08.2026 um 18 Uhr“ (Kuratorium, News aus dem Kuratorium im Juni 2026, 25.06.2026). Für die Zeit danach nennt das Kuratorium am 24.08.2026 keinen Folgetermin – weder auf der Startseite, die als einzige Frist die Produktionsförderung Kurzfilm am 23.09.2026 führt, noch auf der Talentfilm-Seite; eine eigene Termine-Seite und ein Antragsportal bestehen nicht – bekannt gegeben werden die Termine in einem eigenen Block „Einreichtermine“ innerhalb der News-Meldungen auf der Presseseite kuratorium-junger-film.de/presse, von dort stammt auch der 12.08.2026. fördertermine.de meldet für sämtliche Talentfilm-Förderarten „Aktuell keine Termine“.
Das Merkblatt Produktion Kinofilm (Stand 25.06.2026) sagt nur: „Die Antragsfristen werden rechtzeitig auf der Website www.kuratorium-junger-film.de bekannt gegeben“, die FAQ nur: „Es gibt mehrere Einreichtermine pro Jahr.“ Wann der nächste Termin liegt, lässt sich daraus nicht ableiten und wird hier bewusst nicht geschätzt: 2026 lagen die Termine dieser Förderart auf dem 26.02. und dem 12.08., und 2026 ist zugleich das erste Jahr des neuen Fördermodells – ein belastbares Muster gibt es nicht. Die Frist zur Produktionsförderung Kurzfilm am 23.09.2026 gehört zu einer anderen Förderart und gilt für diese Förderung nicht. Am 24.08.2026 ist für die Produktionsförderung Kinofilm kein Einreichtermin ausgeschrieben: Die beiden 2026 bekannt gegebenen Termine, der 26.02. und der 12.08.2026, sind verstrichen, ein Folgetermin ist nirgends veröffentlicht.
Die Stiftung fördert aber unverändert weiter – die Lage ist das Gegenteil einer Aussetzung. Zum 01.01.2026 ist die Kooperationsvereinbarung zwischen der Stiftung und dem BKM in Kraft getreten; die Verantwortung für die Talentfilmförderung ist damit vollständig auf das Kuratorium übergegangen, das nun „mit einem Budget von über neun Millionen Euro ausgestattet“ ist. Der Bund stellt dafür laut BKM-Pressemitteilung vom 10.12.2025 jährlich 7,85 Mio. € bereit, die Länder finanzieren die Entwicklungsförderung.
Die erste Runde des neuen Modells ist gelaufen: Am 22. und 23.04.2026 förderte die 83. Auswahlkommission 16 Kinofilmprojekte mit zusammen 3.893.957 €, davon zehn Produktionsförderungen mit 3.635.000 €; die 84. Auswahlkommission wählte am 06. und 07.05.2026 fünf Kurzfilmprojekte mit 179.400 € aus.
Eine offene Frist gibt es derzeit nur in der Produktionsförderung Kurzfilm (23.09.2026) – das ist eine andere Förderart. Zu beachten ist außerdem die Befristung der Rechtsgrundlage: Die auf der Startseite als „Die neue Förderrichtlinie (gültig ab dem 01.01.2026)“ verlinkte Fassung ist nach Ziffer 5.2 für die Fördermaßnahmen nach Punkt 3 bis zum Auslaufen der AGVO am 31.12.2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, also bis zum 30.06.2027 befristet; eine zweite, auf derselben Talentfilm-Seite verlinkte Fassung nennt dagegen eine Befristung bis zum 31.12.2028.
Es gibt derzeit keinen offenen Einreichtermin; die Förderart arbeitet mit festen Stichtagen, nicht mit laufender Antragstellung. Der Vorstand des Kuratoriums gibt die Förderbereiche bekannt, für die Anträge gestellt werden können, und legt dabei die Antragsfristen fest; Anträge für Förderbereiche, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Bekanntmachung vorliegt, können nicht berücksichtigt werden (Ziffer 1.5.1). Eine Frist gibt es also erst, wenn der Vorstand sie bekannt gibt – ein Vorlauf, den die Richtlinie nicht beziffert; zwischen der Bekanntgabe am 25.06.2026 und dem Stichtag 12.08.2026 lagen zuletzt rund sieben Wochen.
Alle drei 2026 bekannt gegebenen Termine endeten um 18 Uhr. Ein Antragsportal gibt es nicht. Eingereicht wird zweifach: digital als PDF an antrag@kjdf.org mit höchstens 20 MB Dateianhang und zusätzlich ein postalisch versandtes, im Original unterschriebenes Exemplar an die Geschäftsstelle in Wiesbaden; für das Postexemplar ist der Poststempel des Fristtags maßgeblich.
Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinofilm teilen sich denselben Stichtag. Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein, und mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung der schriftlichen „Inaussichtstellung“ begonnen werden. Als Drehbeginn gilt dabei nach Ziffer 1.3.4 der erste reelle oder virtuelle Drehtag – bei Animation und VFX also bereits der Beginn der virtuellen Produktion.
Über einen vorzeitigen Drehbeginn entscheidet der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen (Ziffer 1.3.4). Das Merkblatt Produktion Kinofilm legt die Schwelle strenger und knüpft sie an die Förderentscheidung beziehungsweise die Schließung des Fördervertrags – wer auf Nummer sicher gehen will, richtet die Drehplanung danach aus. Ein abgelehntes Projekt kann in der Produktionsförderung einmalig erneut eingereicht werden, aber nur wesentlich überarbeitet und mit einer schriftlichen Darstellung der Änderungen (Ziffer 1.5.4).
Die Förderung ist ein Zuschuss, also nicht zurückzuzahlen. Ziffer 3.4.5 der Förderrichtlinie: „Für die Herstellung programmfüllender Talentfilme können Förderungen von bis zu 500.000 EURO, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs bis zu 1.000.000 EURO vergeben werden. Die Förderung erfolgt als Zuschuss und berechnet sich nach der zulässigen Beihilfenintensität.“ Die 1 Mio. € ist damit ausdrücklich die Ausnahme; die Regelobergrenze ist 500.000 €, und nur diese nennt das Kuratorium auf seiner Programmseite und im Merkblatt („i. d.
R. max. 500.000 €“). Diese Seite führt deshalb 500.000 € als Förderhöhe. Die FAQ des Kuratoriums stellt die Förderform ausdrücklich klar: „Die Fördermittel für die Produktion Kurzfilm und die Produktion Kinofilm werden als Zuschuss, also ohne die Pflicht einer Rückzahlung, vergeben.“ Das unterscheidet diese Förderart von den vorgelagerten Stufen derselben Richtlinie: Stoffentwicklung (max. 25.000 €), Aufbauförderung Drehbuch/Drehkonzept (max. 12.000 €) und Projektentwicklung (max. 50.000 €) werden jeweils als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen vergeben, fällig grundsätzlich bei Drehbeginn oder bei Veräußerung der geförderten Stoffrechte.
Die Förderintensität liegt nach dem Merkblatt Produktion Kinofilm (Stand 25.06.2026) bei höchstens 95 % der beihilfefähigen Kosten; beihilferechtlich wären nach Ziffer 1.4.2.1 in Verbindung mit Ziffer 1.4.2.2 bis zu 100 % zulässig, weil das Kuratorium seine Talentfilme durchweg als schwierige audiovisuelle Werke im Sinne von Art. 2 Nr. 140 AGVO einstuft – der Grundsatz nach Ziffer 1.4.1 liegt dagegen bei 50 %. Für die Planung wichtiger als die Quote ist die Obergrenze, denn beide Grenzen wirken zusammen und die jeweils niedrigere gilt: Die 95 % sind nur bis zu Nettoherstellungskosten von rund 526.000 € überhaupt die wirksame Beschränkung; darüber begrenzt die Regelobergrenze von 500.000 € den Zuschuss. Bei Nettoherstellungskosten von 1 Mio. € deckt die Förderung also höchstens 50 %, bei 1,5 Mio. € rund 33 % und beim zulässigen Höchstetat von 2 Mio. € rund 25 % – nicht 95 %.
Der Rest ist anderweitig zu finanzieren; die Kumulierung mit Mitteln anderer Einrichtungen ist in dieser Förderart ausdrücklich zulässig (Ziffer 1.3.7). Antragsberechtigt sind nur Produktionen mit kalkulierten Nettoherstellungskosten von bis zu 2 Mio. €; geringfügig höhere Nettoherstellungskosten sind in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, darüber entscheidet der Vorstand (Ziffer 3.4.4). Eine Untergrenze der Herstellungskosten gibt es nicht.
Einen angemessenen Eigenanteil hat die antragstellende Seite nach ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zu erbringen; angemessen ist er nach Ziffer 3.4.9 „stets“ ab 5 % der anerkannten Nettoherstellungskosten, und das Merkblatt macht daraus die operative Untergrenze von 5 %. Die Auszahlung erfolgt nach dem Merkblatt in der Regel in vier Raten nach Produktionsfortschritt; eine Prüfgebühr von voraussichtlich 3 % der Fördersumme wird bei Auszahlung der Raten einbehalten und zählt zugleich zu den Projektkosten, ist also als Kostenposition zu kalkulieren (Ziffer 1.7). Von einer Förderung über 500.000 € fließen damit rund 485.000 € an die Produktion.
Kulturelle Filmförderung mit unabhängiger Jury und ohne Rechtsanspruch: Über die formal geprüften Anträge spricht der Auswahlausschuss – in den Fördermeldungen des Kuratoriums „Auswahlkommission“ genannt – eine Förderempfehlung aus, der Vorstand entscheidet in der Regel auf dieser Grundlage (Ziffer 1.6.1, § 8 der Satzung). Den Auswahlausschuss für die Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinofilm beruft der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem BKM (Ziffer 1.6.2). Die Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (Ziffer 1.3.5).
01Antragsberechtigt ist die Produzentin oder der Produzent (Ziffer 3.4.2) – und zwar als Firma oder Selbständigkeit, nicht als Berufsbezeichnung: Zum Antrag gehört ein Handelsregisterauszug, in Ausnahmefällen ein Gewerbenachweis. Autorinnen und Autoren können nur in der Stoffentwicklungs- und der Aufbauförderung derselben Richtlinie als Einzelpersonen einen Antrag stellen; in der Produktionsförderung Kinofilm nicht.
02Selbst produzieren ist ein zulässiger Weg: Ohne Produktionsfirma kann nicht eingereicht werden, eine etablierte Firma ist dafür aber nicht verlangt. Das Merkblatt Produktion Kinofilm lässt „eine gewerbesteuerpflichtige Firma oder Selbständigkeit“ genügen, und nachzuweisen ist ein Handelsregisterauszug oder in Ausnahmefällen ein Gewerbenachweis. Regieführende und Autorinnen oder Autoren, die selbst produzieren wollen, können also über eine eigene Firma oder ein angemeldetes Gewerbe antragsberechtigt sein; eine erstmalige Produktion ist ausdrücklich kein Hindernis und erfüllt für das Gewerk Produktion sogar den Talentstatus. Ob dieselbe Person Regie und Produktion abdecken kann und wie sich das auf die Zwei-von-drei-Gewerke-Regel auswirkt, sagen weder Richtlinie noch Merkblatt – das ist vor der Antragstellung mit der Geschäftsstelle zu klären (info@kjdf.org).
03Sitz der antragstellenden Firma: Die Richtlinie stellt in Ziffer 1.4.2.4 ausdrücklich fest, dass nach Art. 54 Abs. 10 AGVO Beihilfen „nicht ausschließlich Inländern gewährt werden“ dürfen und nicht verlangt werden darf, dass die Empfängerin oder der Empfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen ist; Ziffer 1.5.2 lässt für Regie und mindestens eine federführende Produktion die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz genügen. Das Merkblatt Produktion Kinofilm (Stand 25.06.2026) verlangt demgegenüber „eine gewerbesteuerpflichtige Firma oder Selbständigkeit mit Sitz in Deutschland“. Diese Seite folgt der Richtlinie; wer aus einem anderen EU- oder EWR-Staat heraus produziert, sollte die Frage aber vor Antragstellung mit der Geschäftsstelle klären.
04
01Antragsformular des Kuratoriums mit originaler Unterschrift. Ein Antragsportal gibt es nicht. Der Antrag ist fristgerecht digital als PDF an antrag@kjdf.org zu senden (Dateianhang höchstens 20 MB) und zusätzlich als postalisch versandtes Original an die Geschäftsstelle, Rheingaustraße 140, 65203 Wiesbaden; maßgeblich ist der Poststempel des Fristtags. Beide E-Mail-Adressen des Kuratoriums laufen auf @kjdf.org – das ist kein Tippfehler. Der Antrag ist in deutscher Sprache einzureichen (Ziffer 1.5.1). Die Antragsformulare werden jeweils im Anschluss an das Webinar zur Antragstellung auf der Website veröffentlicht.
02Drehbuch – bei Dokumentar- oder Experimentalfilmen alternativ ein aussagekräftiges Treatment – sowie eine Synopsis von höchstens einer Seite.
03Producer's Note und Director's Note, jeweils höchstens zwei Seiten. Sie sollen Motivation, künstlerische Vision und geplante Herangehensweise des jeweiligen Gewerks zum Ausdruck bringen.
04Kurzbiografie (höchstens 1.000 Zeichen inklusive Leerzeichen) und Filmografie mit vollständiger Auflistung aller bisher realisierten und in Entwicklung befindlichen Filmprojekte – für die Verantwortlichen aller drei Gewerke Produktion, Regie und Drehbuch. Aus der Filmografie muss hervorgehen, welche Filme im Rahmen der Ausbildung entstanden sind, in welcher Position gearbeitet wurde und wie die Projekte ausgewertet wurden. Das Kuratorium stellt dafür eine Vorlage bereit; eine Auswahl statt der vollständigen Liste genügt nicht.
05Kalkulation mit einer detaillierten Übersicht der Kosten und Finanzierungsplan, gegebenenfalls mit Finanzierungsnachweisen. Alle Beträge sind netto und in Euro anzugeben. Die Kosten sind branchenüblich und nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung gemäß den geltenden Referenzmittelrichtlinien zum Filmförderungsgesetz zu kalkulieren (Ziffer 1.3.3); Handlungskosten und ein Honorar für die Produktion dürfen angesetzt werden.
Zuerst: warten, bis der Vorstand eine Runde ausschreibtBekanntgabe der AntragsfristOhne Bekanntmachung des Vorstands gibt es keine Frist und keinen zulässigen Antrag (Ziffer 1.5.1). Am 24.08.2026 ist für die Produktionsförderung Kinofilm keine Runde ausgeschrieben; der letzte bekannt gegebene Termin war der 12.08.2026, 18 Uhr. Die Antragsfristen werden nach dem Merkblatt „rechtzeitig auf der Website www.kuratorium-junger-film.de bekannt gegeben“; die FAQ nennt nur „mehrere Einreichtermine pro Jahr“, ohne Monate. Wer plant, sollte die Startseite und vor allem die Newsmeldungen unter kuratorium-junger-film.de/presse beobachten: Dort erscheinen die Termine in einem eigenen Block „Einreichtermine“ – so wurde auch der 12.08.2026 bekannt gegeben (Meldung vom 25.06.2026). Eine eigene Termine-Seite gibt es nicht. Einen Vorlauf beziffert die Richtlinie nicht; zwischen Bekanntgabe und Stichtag lagen zuletzt rund sieben Wochen. Wer die Drehplanung davon abhängig macht, fragt am besten direkt bei der Geschäftsstelle nach (info@kjdf.org).
Vor der AntragstellungWebinar und freiwillige BeratungZu jeder Runde bietet das Kuratorium ein Webinar zur Antragstellung an; zur Frist am 12.08.2026 fand es am 15.07.2026 statt. Die Zugangsdaten werden im Vorfeld auf der Homepage bereitgestellt, im Anschluss dort auch die Antragsformulare. Eine Beratung zur Projektentwicklung und Produktion ist ausdrücklich freiwillig und über info@kjdf.org zu vereinbaren. Bei Unklarheiten oder Sonderfällen zum Talentstatus – etwa angerechneten Hochschulfilmen, gemischten Filmografien, Kollektiven oder Personalunion von Regie und Produktion – bittet das Kuratorium dringend um einen Beratungstermin vor der Antragstellung.
Am Stichtag, 18 UhrEinreichung digital und postalischDer vollständige Antrag geht als PDF an antrag@kjdf.org, höchstens 20 MB Anhang. Das im Original unterschriebene Exemplar muss spätestens am Tag der Frist an die Geschäftsstelle abgesandt sein – als Standardbrief oder Einwurf-Einschreiben; die Annahme anderer Einschreiben (Übergabe oder Rückschein) kann nicht garantiert werden. Anträge, die den formalen Voraussetzungen nicht entsprechen, weist der Vorstand schriftlich zurück (Ziffer 1.5.5); wie scharf diese Hürde ist, zeigt die benachbarte Stoffentwicklungsrunde vom 12.06.2025, in der von 479 Anträgen 19 zu spät kamen, 10 zurückgezogen und 21 wegen formaler Kriterien nicht zugelassen wurden.
Das Kuratorium ist zum 01.01.2026 von einer kleinen Länderstiftung zur zentralen Talentfilmförderung in Deutschland ausgebaut worden. Der Bund stellt der Stiftung nach der BKM-Pressemitteilung vom 10.12.2025 ab 2026 jährlich 7,85 Mio. € für die Talentfilmförderung bereit; die Länder finanzieren ihrerseits die Entwicklungsförderung von Talentfilmvorhaben. Das Gesamtbudget liegt damit nach Angaben des Kuratoriums bei „über neun Millionen Euro“.
Eine Aufteilung dieses Budgets auf die einzelnen Förderarten ist nicht veröffentlicht. Aus der ersten Fördermeldung des neuen Modells lässt sich die Größenordnung ablesen: Die 83. Auswahlkommission förderte am 22. und 23.04.2026 16 Kinofilmprojekte mit zusammen 3.893.957 € – sechs Projektentwicklungen mit 258.957 € und zehn Produktionsförderungen mit 3.635.000 €.
Die 84. Auswahlkommission wählte am 06. und 07.05.2026 fünf Kurzfilmprojekte mit zusammen 179.400 € aus. Für 2026 waren zwei Einreichtermine der Produktionsförderung Kinofilm angesetzt, der 26.02. und der 12.08.; wie die zweite Runde ausgefallen ist, war am 24.08.2026 noch nicht veröffentlicht.
Ist sie vergleichbar ausgestattet, wäre der Großteil des Produktionsbudgets des Jahres damit gebunden.
Das Kuratorium erhält nach eigenen Angaben jährlich rund 400 Förderanträge über alle Förderarten, mit „beständig steigender Zahl“. Wie stark der Andrang in der Produktionsförderung Kinofilm selbst ist, veröffentlicht das Kuratorium nicht – bekannt ist nur die Ausbeute: zehn Produktionsförderungen aus der ersten Runde 2026. Zur Einordnung, wie eng der Flaschenhals in einer benachbarten Förderart ist: Zum Einreichtermin der Stoffentwicklungsförderung am 12.06.2025 gingen 479 Anträge in der Geschäftsstelle ein; davon kamen 19 zu spät, 10 wurden zurückgezogen und 21 wegen formaler Kriterien nicht zugelassen.
Die Jury tagte vom 19. bis 21.11.2025 und förderte 14 Einzelprojekte und ein „Bundle“ (so die Fördermeldung des Kuratoriums) mit zusammen 345.575 €. Der praktische Wettbewerbsvorteil dieser Förderart liegt weniger in der Quote als im Zuschnitt: Jedes eingereichte Projekt muss den Talentstatus in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion erfüllen, es qualifiziert sich also kein Vorhaben allein über Referenzfilme und bisherige Erfolge. Eine etablierte Produktionsfirma kann gleichwohl Antragstellerin sein, wenn Buch und Regie den Talentstatus tragen – darauf sollte sich einstellen, wer die Konkurrenz einschätzt.
Das Kuratorium versteht sich ausdrücklich als Anschubfinanzierung (Ziffer 1.1.2), und es hält selbst fest: „Die Förderung des Kuratoriums gilt als Gütesiegel.“ Zu den Geförderten der Vergangenheit zählt das Kuratorium unter anderem Feo Aladag, Detlev Buck, Werner Herzog, Alexander Kluge, Sandra Nettelbeck, Ulrike Ottinger, Edgar Reitz, Ula Stöckl, Tom Tykwer und Wim Wenders; Kluges ABSCHIED VON GESTERN war 1965 der erste Film, den das Kuratorium überhaupt gefördert hat.
Dieselbe Förderrichtlinie regelt vier weitere Förderarten des Talentfilms, die sich in Antragsberechtigung und Förderform deutlich unterscheiden: Stoffentwicklung (Ziffer 3.1, max. 25.000 €, Autorinnen und Autoren als Einzelpersonen antragsberechtigt), Aufbauförderung Drehbuch/Drehkonzept (Ziffer 3.2, max. 12.000 €, setzt eine Vorförderung aus öffentlichen Mitteln voraus), Projektentwicklung (Ziffer 3.3, max. 50.000 €, produzierende Seite, Eigenanteil 5 %) und Produktionsförderung Kurzfilm (Ziffer 3.5, max. 40.000 €, Film von höchstens 30 Minuten). Die ersten drei sind bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen, die Kurzfilmförderung ist wie diese Förderart ein Zuschuss. Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinofilm teilen sich denselben Einreichtermin. Ein Projekt kann die Stufen nacheinander durchlaufen, ohne dass daraus ein Anspruch auf die nächste Stufe entsteht. Verleih- und Vertriebsförderung gibt es nur in geringem Umfang und nur als Annexförderung für bereits geförderte Projekte (Ziffer 4.3, bis zu 50 % der nachgewiesenen Verleihvorkosten, höchstens 25.000 €, als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen). Diese vier Förderarten sind noch keine eigenen Einträge in Filmlotse; verlinkt sind hier stattdessen zwei bundesweit beziehungsweise regional relevante Produktionsförderungen für Kinofilme.
01Wann ist der nächste Einreichtermin? Am 24.08.2026 ist keiner ausgeschrieben. Das hier angezeigte Datum, der 12.08.2026, ist der letzte Termin, den das Kuratorium für diese Förderart tatsächlich bekannt gegeben hat (Newsmeldung vom 25.06.2026 auf der Presseseite: „Einreichfrist für die Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinofilm ist am Mittwoch, 12.08.2026 um 18 Uhr“). Er ist verstrichen; wir zeigen ihn, weil er belegt ist, nicht weil eine Runde offen wäre, und wir schätzen bewusst keinen Folgetermin. Weder Startseite noch Talentfilm-Seite nennen einen neuen Termin, eine eigene Termine-Seite gibt es nicht, und fördertermine.de meldet für sämtliche Talentfilm-Förderarten „Aktuell keine Termine“. Neue Termine erscheinen erfahrungsgemäß im Block „Einreichtermine“ der Newsmeldungen auf kuratorium-junger-film.de/presse. Wer die Drehplanung davon abhängig macht, fragt am besten bei der Geschäftsstelle nach (info@kjdf.org).
02Ab wann darf gedreht werden – und wem folgt man? Hier widersprechen sich die beiden Papiere des Kuratoriums. Die Förderrichtlinie (verbindlich) erlaubt in Ziffer 1.3.4 den Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten, sobald die schriftliche „Inaussichtstellung“ vorliegt. Das Merkblatt Produktion Kinofilm (Verwaltungspraxis, Stand 25.06.2026) ist strenger: „Die Dreh- oder Animationsarbeiten dürfen nicht vor der Förderentscheidung bzw. Schließung des Fördervertrags begonnen werden.“ Diese Seite folgt der Richtlinie, nennt die strengere Fassung des Merkblatts aber an beiden Stellen ausdrücklich als praktische Empfehlung. Wer zwischen Inaussichtstellung und Vertragsschluss drehen will, sollte das vorher mit der Geschäftsstelle abstimmen.
03Muss die antragstellende Firma ihren Sitz in Deutschland haben? Auch hier widersprechen sich Richtlinie und Merkblatt. Das Merkblatt Produktion Kinofilm verlangt „eine gewerbesteuerpflichtige Firma oder Selbständigkeit mit Sitz in Deutschland“. Die Richtlinie (verbindlich) enthält diese Anforderung nicht: Ziffer 1.4.2.4 hält fest, dass nach Art. 54 Abs. 10 AGVO Beihilfen „nicht ausschließlich Inländern gewährt werden“ dürfen und nicht verlangt werden darf, dass die Empfängerin oder der Empfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen ist; Ziffer 1.5.2 lässt für Regie und federführende Produktion die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz genügen. Diese Seite folgt der Richtlinie und führt die Merkblatt-Anforderung als abweichende Verwaltungspraxis. Wer aus einem anderen EU- oder EWR-Staat heraus produziert, klärt das vor Antragstellung mit der Geschäftsstelle.
Zur Größenordnung in der Praxis: Die 83. Auswahlkommission vergab am 22. und 23.04.2026 zehn Produktionsförderungen mit zusammen 3.635.000 € – im Schnitt rund 364.000 € je Projekt; das ist die erste Fördermeldung nach Inkrafttreten des neuen Modells.
Erster oder zweiter Film: Gefördert wird der erste oder zweite programmfüllende Film; Spiel- und Dokumentarfilme zählen dabei gleichermaßen. Die Richtlinie nennt daneben eine Grenze von insgesamt höchstens 300 Minuten Spieldauer für Arbeiten in anderen Formaten; im Bereich Animation zählen bis zu zwei Animationsfilme ab 24 Minuten. Ob diese 300 Minuten ein zusätzlicher Deckel neben den zwei Langfilmen sind oder ein Ersatzkriterium für Filmografien ohne programmfüllenden Film, geht aus Richtlinie und Merkblatt nicht eindeutig hervor – bei einer gemischten Filmografie aus Kurzfilmen und einem Langfilm ist das vor der Antragstellung mit der Geschäftsstelle zu klären (info@kjdf.org). Gezählt wird für das Gewerk, in dem die Person im beantragten Projekt arbeitet, und zwar anhand der vollständigen Filmografie, nicht anhand einer Auswahl (Ziffer 1.2.2, Merkblatt Talentfilm).
05Der Talentstatus – also die Zählung erster oder zweiter programmfüllender Film nach den vorstehenden Regeln, bezogen auf die jeweilige Person – muss auf mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion zutreffen (Ziffer 1.2.2). Gibt es mehrere Miturheberinnen oder Miturheber, müssen alle Verantwortlichen des betreffenden Gewerks die Voraussetzungen erfüllen; bei Antragstellung im Kollektiv gilt das für alle Beteiligten. Für das Gewerk Produktion ist bei Koproduktionen die Qualifikation der majoritären Koproduktion maßgeblich.
06Filmhochschule: Absolventinnen und Absolventen sind antragsberechtigt, ordentlich eingeschriebene Studierende einer Filmhochschule oder eines Studienfachs mit Branchenbezug sind es nicht (Ziffer 1.2.2.1). Übungs- und Abschlussfilme von Studierenden werden nicht gefördert, und Projekte, die im Rahmen einer Hochschulausbildung entstehen, können nicht eingereicht werden. Autodidaktinnen und Autodidakten sowie Quereinsteigende sind ausdrücklich willkommen – ein Hochschulabschluss oder eine branchenspezifische Ausbildung ist keine Voraussetzung.
07Anrechnung von Hochschulfilmen: Ein während des Studiums entstandener programmfüllender Film wird in der Projektzählung mitberücksichtigt, wenn er unter branchenüblichen Bedingungen – die Richtlinie nennt hier „v. a. mit Beteiligung von Sendern/Regionalförderungen“, das Merkblatt Talentfilm „mit Förderung oder sonstiger relevanter Finanzierung“ – entstanden ist und eine Kinoauswertung oder sonstige kommerzielle Auswertung erfahren hat. Er verbraucht dann einen der beiden Plätze.
08Keine Altersgrenze. Weder Richtlinie noch Merkblatt nennen ein Höchstalter; das Merkblatt Talentfilm stellt ausdrücklich auf erste und zweite Projekte ab, „unabhängig von ihrer bisherigen Berufserfahrung in anderen Positionen“. „Jung“ bezieht sich beim Kuratorium auf den Stand des Werks, nicht auf das Lebensalter.
09Projektzuschnitt: Der geplante Kinofilm muss programmfüllend sein – mindestens 79 Minuten bei Spiel- und Dokumentarfilm, mindestens 59 Minuten beim Kinderfilm, mindestens 24 Minuten beim Animationsfilm – und für die Auswertung im Kino bestimmt und geeignet sein (Ziffer 3.4.1). Zulässig sind nach dem Merkblatt szenische, animierte, dokumentarische und experimentelle Projekte sowie Kinder- und Jugendfilmprojekte. Voraussetzung ist außergewöhnliche künstlerische und kulturelle Qualität (Ziffer 1.3.1).
10Nicht gefördert werden nach der FAQ Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos; ausgeschlossen sind ferner Vorhaben mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten sowie solche mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt oder solche, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (Ziffer 1.3.2).
11Budgetgrenze und Eigenanteil: Die kalkulierten Nettoherstellungskosten dürfen 2 Mio. € nicht überschreiten; geringfügig höhere Nettoherstellungskosten sind in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, darüber entscheidet der Vorstand (Ziffer 3.4.4). Eine Untergrenze gibt es nicht. Zu erbringen ist ein angemessener Eigenanteil entsprechend Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage; angemessen ist er nach Ziffer 3.4.9 stets ab 5 % der anerkannten Nettoherstellungskosten, und das Merkblatt nennt diese 5 % als feste Anforderung. Er kann aus Eigenmitteln, Fremdmitteln, Gegenleistungen für vorab erteilte Lizenzen – etwa Verleih- und Vertriebsgarantien, also Garantien aus Kinoverleih wie aus Weltvertrieb – sowie Rückstellungen bestehen; Handlungskosten und Sachleistungen werden nicht auf den Eigenanteil angerechnet (FAQ).
12Deutscher Kulturbezug (Ziffer 1.5.2): Die Originalsprache ist Deutsch, oder die Regieführenden sind deutsch, haben ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz; für mindestens eine federführende Produktion gilt dasselbe; die finanzielle Beteiligung der deutschen Herstellerseite ist mindestens so groß wie die größte ausländische Beteiligung; und die reguläre Kino-Erstauswertung findet in Deutschland statt, wobei eine Uraufführung auf Festivals dafür unerheblich ist.
13Wer nicht antragsberechtigt ist: Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rundfunkveranstalter sowie deren Tochtergesellschaften (Ziffer 1.5.3). Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind (Ziffer 1.4.2.5.2), und Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO (Ziffer 1.4.2.5.3).
14Kumulierung: In der Produktionsförderung Kinofilm können Fördermittel des Kuratoriums mit Mitteln anderer Einrichtungen kumuliert werden – anders als in der Stoffentwicklungs-, Treatment- und Drehbuchförderung, wo Kumulierung ausgeschlossen ist (Ziffer 1.3.7). Entsprechende Finanzierungsnachweise sind im Antrag, spätestens jedoch bei Vertragsschluss vorzulegen. Ein Projekt kann nacheinander in mehreren Förderarten der Richtlinie gefördert werden, ein Rechtsanspruch auf weiterführende Förderung leitet sich daraus aber nicht ab (Ziffer 1.3.8).
15Erneute Antragstellung: Ein vom Auswahlausschuss abgelehntes Projekt kann einmalig erneut eingereicht werden, aber nur wesentlich überarbeitet und verändert und mit einer detaillierten schriftlichen Darstellung der Änderungen; das ist in der Regel nur in der Produktionsförderung möglich, in der Stoffentwicklungsförderung ist es ausgeschlossen (Ziffer 1.5.4).
06Auswertungskonzept – in der FAQ als Verwertungskonzept bezeichnet – mit Zielgruppen, Verwertungsstrategie und -abfolge, Marketingstrategie einschließlich Publikumsaufbau (Audience Building) sowie einer skizzierten Festivalstrategie.
07Drehplan mit Drehtagen und -zeiten, Drehorten und Szenennummern.
08Stabliste, Besetzungsliste nebst etwaigen Bestätigungen sowie Rechtenachweise.
09Handelsregisterauszug oder in Ausnahmefällen Gewerbenachweis der Produktionsfirma.
10Erklärungen zur ökologischen Nachhaltigkeit. Förderhilfen für die Herstellung programmfüllender Spiel- und Dokumentarfilme nach Ziffer 3.4 werden nur gewährt, wenn die auf der Website der FFA veröffentlichten ökologischen Standards in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfüllt werden (Ziffer 1.3.14). Gemeint sind nach der FAQ die vom Arbeitskreis „Green Shooting“ herausgegebenen Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen, die das Kuratorium in der Fassung mit Stand September 2025 selbst verlinkt. Ausgenommen sind Experimentalfilmproduktionen und Produktionen mit Herstellungskosten unter 50.000 € – bei einem programmfüllenden Kinofilm praktisch kaum einschlägig.
11Sofern zutreffend: Koproduktionsvereinbarungen; bei einer erneuten Antragstellung eine Erläuterung der Änderungen; bei vorangegangenen Fördereinreichungen eine Erläuterung, welchen Fördereinrichtungen das Projekt bereits vorlag.
12Erst nach positiver Entscheidung: Zur Schließung des Fördervertrags sind alle Finanzierungsnachweise sowie Rechteerklärungen und Verträge – unter anderem Regie, gegebenenfalls Koproduktion – vorzulegen. Die gesicherte Finanzierung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der schriftlichen „Inaussichtstellung“ nachgewiesen sein, sonst verfällt diese; in derselben Frist müssen der Fördervertrag geschlossen und mit dem Projekt begonnen worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist auf Antrag angemessen verlängern (Ziffer 3.4.7, Merkblatt).
13Vergütung: Die Vergütung des für die Produktion beschäftigten Personals muss tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen, für selbstständig Tätige nach Gemeinsamen Vergütungsregeln oder in Ermangelung solcher nach mindestens vergleichbaren Bedingungen; § 81 FFG gilt entsprechend (Ziffer 1.3.15).
14Nach Abschluss: Verwendungsnachweis mit einem zur vorgelegten Kalkulation korrespondierenden abschließenden Kostenstand und einem Sachbericht; Einzelbelege auf Anfrage, mit zehnjähriger Aufbewahrungspflicht. Eine barrierefreie Fassung ist vorzulegen (Ziffer 1.3.13). Spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung ist dem Bundesarchiv unentgeltlich eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie in einem archivfähigen Format zur Verfügung zu stellen (Ziffer 1.3.9).
Rund zwei Monate nach der FristSitzung des AuswahlausschussesEine unabhängige, vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem BKM berufene Jury entscheidet auf Basis der eingereichten Unterlagen; die FAQ spricht von einem „mehrheitlichen Quorum“ und davon, dass die Jurymitglieder für die Dauer von drei Jahren gemäß der Satzung berufen werden, bei geschlechtergerechter und diversitätssensibler Besetzung. Die 83. Auswahlkommission tagte am 22. und 23.04.2026 – dass sie über die Anträge zur Frist vom 26.02.2026 entschied, liegt nahe, wird vom Kuratorium aber nicht ausdrücklich gesagt. Alle Antragstellenden werden nach dem Juryentscheid schriftlich informiert; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen (Ziffer 1.6.4).
Nach positivem Entscheid, innerhalb von zwölf Monaten„Inaussichtstellung“, Finanzierungsnachweis und FördervertragDer Vorstand erteilt eine schriftliche „Inaussichtstellung“, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsquellen plausibel erscheinen (Ziffern 1.6.3 und 3.4.7). Sie verfällt, wenn die gesicherte Finanzierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nachgewiesen ist; in begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist auf Antrag verlängern. In derselben Frist müssen der Fördervertrag geschlossen und mit dem Projekt begonnen worden sein. Nach Ziffer 1.3.4 darf mit den Dreh- oder Animationsarbeiten erst nach Erteilung der schriftlichen „Inaussichtstellung“ begonnen werden; als Drehbeginn gilt dabei der erste reelle oder virtuelle Drehtag – bei Animation und VFX also bereits der Beginn der virtuellen Produktion. Das Merkblatt Produktion Kinofilm setzt die Schwelle strenger bei der Förderentscheidung beziehungsweise der Schließung des Fördervertrags. Über einen vorzeitigen Drehbeginn entscheidet der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen.
Während der ProduktionAuszahlung in Raten, Prüfgebühr, ProjektbetreuungDie Förderung wird nach dem Merkblatt in der Regel in vier Raten nach Produktionsfortschritt ausgezahlt; Einzelheiten regelt der Fördervertrag. Eine Prüfgebühr von voraussichtlich 3 % der Fördersumme wird bei Auszahlung der Raten einbehalten und zählt zu den Projektkosten (Ziffer 1.7); von 500.000 € Förderung fließen damit rund 485.000 € an die Produktion, und die Gebühr ist zugleich als Kostenposition zu kalkulieren. Jedes geförderte Projekt wird von Projektbetreuenden des Kuratoriums begleitet – in der Produktion als fachliche Begleitung, nicht als obligatorische dramaturgische Betreuung wie in der Stoffentwicklung (Ziffer 2.2).
Nach FertigstellungVerwendungsnachweis, barrierefreie Fassung, Kinostart, ArchivkopieVorzulegen sind ein abschließender, zur Kalkulation korrespondierender Kostenstand und ein Sachbericht; Einzelbelege auf Anfrage, Aufbewahrungspflicht zehn Jahre. Eine barrierefreie Fassung ist vorzulegen. Für den Film ist eine reguläre Erstauswertung im Kino sicherzustellen; es gelten die Sperrfristen des FFG mit Ausnahme des § 58 FFG, Ausnahmen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag bewilligen, insbesondere bei nachweislich innovativen Finanzierungs- und Auswertungskonzepten (Ziffer 1.3.12). Spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung geht eine archivfähige Kopie unentgeltlich an das Bundesarchiv. Im Vor- oder Abspann ist mit den Logos beider Institutionen auf die Förderung durch das Kuratorium mit dem Zusatz „aus Mitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)“ hinzuweisen (Ziffer 1.3.11).
04Zuschuss oder Darlehen? Wir führen die Förderung als Zuschuss, also ohne Rückzahlungspflicht. Ziffer 3.4.5 der Richtlinie bestimmt das eindeutig („Die Förderung erfolgt als Zuschuss“), ebenso das Merkblatt („ein Zuschuss zur Herstellung von Kinofilmprojekten“) und die FAQ („als Zuschuss, also ohne die Pflicht einer Rückzahlung“). Verwirrend ist zweierlei: Ziffer 3.4.8 spricht an einer Stelle noch von der „Auszahlung des Förderdarlehens“ – erkennbar eine stehengebliebene Formulierung aus der Zeit, als die Produktionsförderung als Darlehen vergeben wurde; eine Rückzahlungsklausel enthält Ziffer 3.4 nicht, während alle echten Darlehensförderarten der Richtlinie eine haben. Und die Förderdatenbank des Bundes führt die Förderart weiterhin als „Darlehen“ und die Zielgruppe als „Existenzgründer/in“ – beides trifft nicht zu, erscheint in Suchmaschinen aber prominent. Bei der nächsten Aktualisierung dieser Seite erneut prüfen.
05Welche Fassung der Förderrichtlinie gilt? Auf der Website sind zwei verschiedene Dateien gleichzeitig verlinkt, beide mit Inkrafttreten zum 01.01.2026, aber mit unterschiedlicher Laufzeit. Startseite und Download-Kasten der Talentfilm-Seite verlinken „Förderrichtlinie 2026-02.pdf“ (15 Seiten; nach Ziffer 5.2 für die Förderungen nach Punkt 3 befristet bis zum Auslaufen der AGVO am 31.12.2026 zuzüglich sechs Monaten Anpassungsperiode, also bis 30.06.2027). Der Fließtext der Talentfilm-Seite und die Presseseite verlinken dagegen „KjdF_FOERDERRICHTLINIE2026.pdf“ (14 Seiten; nach Ziffer 5 befristet bis 31.12.2028). Ein vollständiger Abgleich beider Dateien am 24.08.2026 hat ergeben: Keine Förderhöhe, kein Schwellenwert und keine Antragsberechtigung weicht ab. Unterschiedlich sind nur die Schlussbestimmungen, einzelne beihilferechtliche Passagen und ein Querverweis in Ziffer 4.3. Für die Planung ändert die Wahl der Fassung also nichts; welche im Streitfall bindet, ist bei der Geschäftsstelle zu klären.
06Warum stimmen zitierte Ziffern manchmal nicht mit dem PDF überein? Die Fundstellen auf dieser Seite sind gegen die 14-seitige Fassung geprüft, die die Ziffern im Fließtext führt und deshalb eindeutig ist. Danach steht die Förderhöhe in Ziffer 3.4.5, der Drehbeginn in Ziffer 1.3.4, der fehlende Rechtsanspruch in Ziffer 1.3.5, die Kumulierung in Ziffer 1.3.7, der Ausschluss der Rundfunkveranstalter in Ziffer 1.5.3 und die AGVO-Inländerklausel in Ziffer 1.4.2.4. Die 15-seitige Fassung führt die Ziffern in einer Randspalte; wer dort zählt, kann sich um eine Position verschieben.
07Wie oft wird tatsächlich mehr als 500.000 € bewilligt? Wir führen 500.000 € als Förderhöhe – die Regelobergrenze nach Ziffer 3.4.5 und die einzige Zahl, die das Kuratorium auf seiner Programmseite nennt. Die Richtlinie lässt in begründeten Ausnahmefällen bis zu 1 Mio. € zu. Wie viele solcher Ausnahmen bewilligt werden, veröffentlicht das Kuratorium nicht; die tatsächlichen Bewilligungen der ersten Runde 2026 lagen im Schnitt bei rund 364.000 €.
08Reichen weniger als 5 % Eigenanteil? Ziffer 3.4.9 verlangt einen „angemessenen Eigenanteil“ entsprechend Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und behandelt 5 % als sicheren Hafen: „Ein angemessener Anteil liegt stets vor, wenn der Eigenanteil mindestens 5 % der anerkannten Nettoherstellungskosten beträgt.“ Das Merkblatt nennt die 5 % als feste Anforderung. Ob die Geschäftsstelle in der Praxis auch weniger anerkennt, ist nicht veröffentlicht.
09Gelten die 95 % Förderintensität dauerhaft? Die 95 % stehen im Merkblatt Produktion Kinofilm und sind die operative Obergrenze für genau diese Förderart. Die Richtlinie selbst nennt in Ziffer 3.4.5 nur „berechnet sich nach der zulässigen Beihilfenintensität“ und ließe über Ziffer 1.4.2.1 in Verbindung mit 1.4.2.2 für schwierige audiovisuelle Werke bis zu 100 % zu (Grundsatz nach Ziffer 1.4.1: 50 %). Ob eine künftige Fassung des Merkblatts weiterhin 95 % setzt, ist zu prüfen.
10Wie hoch ist die Prüfgebühr genau? Das Merkblatt nennt „voraussichtlich 3 % der Fördersumme“; Ziffer 1.7 der Richtlinie regelt nur, dass eine Gebühr erhoben, bei Auszahlung einbehalten und Teil der Projektkosten wird, und verweist für Näheres auf das jeweils geltende Merkblatt. Der Satz ist damit nicht endgültig festgeschrieben – deshalb steht hier überall „voraussichtlich“. Auch die Zahl von vier Auszahlungsraten stammt allein aus dem Merkblatt; Richtlinie und FAQ sagen nur „in Raten“ beziehungsweise „in mehreren Raten“.
11Was bedeuten die 300 Minuten in der Talentdefinition? Die Richtlinie fördert den ersten oder zweiten programmfüllenden Film und nennt daneben eine Grenze von höchstens 300 Minuten Spieldauer für Arbeiten in anderen Formaten. Ob diese 300 Minuten ein zusätzlicher Deckel neben den zwei Langfilmen sind oder ein Ersatzkriterium für Filmografien ganz ohne programmfüllenden Film, sagen weder Richtlinie noch Merkblatt eindeutig. Für eine gemischte Filmografie – etwa mehrere Kurzfilme plus ein Langfilm – entscheidet genau diese Frage über die Antragsberechtigung. Vor der Antragstellung mit der Geschäftsstelle klären (info@kjdf.org).
12Darf dieselbe Person Regie führen und produzieren? Das Merkblatt lässt für die Antragstellung „eine gewerbesteuerpflichtige Firma oder Selbständigkeit“ genügen, Regieführende können also über ein angemeldetes Gewerbe selbst produzieren. Ob eine Person damit zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion zugleich abdeckt und wie sich das auf die Zwei-von-drei-Regel des Talentstatus auswirkt, steht weder in der Richtlinie noch im Merkblatt. Für den häufigsten Fall beim zweiten Film ist das eine offene Frage; die Geschäftsstelle bittet bei Sonderfällen des Talentstatus ausdrücklich um ein Beratungsgespräch vor der Antragstellung.
13Gibt es daneben noch eine eigene Kinderfilmförderung? Das Kuratorium führt weiterhin ein Vorstandsressort Kinderfilm und ein eigenes Auswahlgremium Kinderfilm; Ziffer 1.1.1 nennt die Stärkung des Kinder-Kinofilms ausdrücklich als Förderungsziel und Ziffer 4.1 erlaubt sonstige Fördermaßnahmen zugunsten „des Talentfilms oder des Kinderfilms“. Eine eigene Kinderfilm-Förderart enthält die Richtlinie 2026 unter Ziffer 3 jedoch nicht – Kinder- und Jugendfilme sind in den Talentfilm-Förderarten mitgemeint und haben dort nur einen eigenen Schwellenwert (59 statt 79 Minuten). Ob daneben eine separate, gemeinsam mit dem BKM getragene Kinderfilmförderung fortbesteht, ist auf der Website am 24.08.2026 nicht dargestellt und bei der Geschäftsstelle zu klären.
14Gibt es Mindestförderquoten? Ziffer 3.4.6 erlaubt dem Kuratorium, im Einvernehmen mit dem BKM Mindestförderquoten für die Produktionsförderung Talentfilm festzulegen – etwa für Geschlechterverteilung, Dokumentarfilm oder Kinderfilm. Ob solche Quoten festgelegt wurden und worauf sie sich beziehen, ist nicht veröffentlicht.
15Gibt es ein Antragsportal? Nein. Ziffer 1.5.1 der Richtlinie erwähnt zwar „die von der Geschäftsstelle des Kuratoriums im Internet bereit gestellten Antragsformulare bzw. Antragsportal“, ein Portal war am 24.08.2026 aber nicht auffindbar; Merkblatt und FAQ beschreiben ausschließlich den Weg über E-Mail an antrag@kjdf.org und ein postalisch versandtes Original. Deshalb ist auf dieser Seite bewusst kein Antragslink hinterlegt – sonst würde ein Portal angezeigt, das es nicht gibt. Die Antragsformulare erscheinen jeweils im Anschluss an das Webinar auf der Website. Sobald ein Portal eingeführt wird, ist das hier zu ergänzen.
16Wie heißt dieses Programm eigentlich richtig? Eine einheitliche Selbstbezeichnung gibt es nicht: Die Richtlinie überschreibt Ziffer 3.4 mit „Produktionsförderung programmfüllende Kinofilme“, das Merkblatt heißt „Merkblatt: Förderung – Produktion Kinofilm“, die Programmseite schreibt „Produktion (Kinofilm)“, die Newsmeldungen schreiben „Produktionsförderung Kinofilm“ und die Jury heißt „Jury Projektentwicklungs- und Produktionsförderung Kinofilm“. Wer auf der Website sucht, sollte alle Schreibweisen im Blick behalten.
17Wie ist die Runde vom 12.08.2026 ausgegangen? Am 24.08.2026 ist dazu keine Fördermeldung veröffentlicht. Sobald sie erscheint, lässt sich beantworten, wie viele Produktionen gefördert wurden und ob das Produktionsbudget 2026 damit ausgeschöpft ist.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.