Zuerst die Ausschlussfragen, damit niemand einen Monat in einen aussichtslosen Antrag investiert: Antragstellerin ist die Produktionsfirma, nicht die Regie. Wer keine in Deutschland ansässige Firma mit Nachweis der Gewerbetätigkeit und Handelsregisterauszug hat, kann hier nicht selbst beantragen, sondern nur über eine Produktionsfirma mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (Ziff. 3.2). Schüler*innen und Studierende sind ausdrücklich ausgeschlossen (Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm). Der Förderbereich Talentfilm ist nur für einen Teil von ihnen eine Alternative: Er kommt nur für Studierende und Absolvent*innen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen im Vollstudiengang Regie, Produktion oder Animation in Betracht (Ziff. 3.3.4.2 und 3.3.4.3); Schüler*innen sind nach Ziff. 3.3.4.4 auch dort ausgeschlossen. Wer an einer Hochschule außerhalb Bayerns studiert, hat beim FFF Bayern nur den Weg über eine Produktionsfirma als Antragstellerin. Vorausgesetzt werden außerdem ein Eigenanteil von mindestens 5 % (Ziff. 3.4), in der Regel ein rechtswirksamer Verleihvertrag – solange keiner geschlossen ist, ein von beiden Seiten unterzeichnetes Eckdatenpapier oder Deal Memo (Ziff. 3.5) – und die Zusage, mindestens 150 % des gewährten Förderdarlehensbetrags in Bayern auszugeben (Bayerneffekt, Ziff. 3.5). Und: Das Geld ist ein bedingt rückzahlbares Förderdarlehen, das aus den Verwertungserlösen getilgt wird, kein Zuschuss (Ziff. 1.4.1). Ein Erstlingsfilm ist nicht ausgeschlossen – eine erste eigene Produktion ohne Firma, ohne Verleih und ohne Eigenanteil praktisch aber schon.
Die Produktionsförderung Kinofilm des FilmFernsehFonds Bayern ist die Herstellungsförderung eines der größten Länderfonds Deutschlands. Rechtsgrundlage sind die Bayerischen Richtlinien für die Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten; empfohlen wird die Förderung vom Vergabeausschuss des FFF Bayern, bewilligt und abgewickelt wird sie von der LfA Förderbank Bayern (Ziff. 8.1 und 8.4). Gefördert wird die Herstellung programmfüllender Kinofilme – Spielfilme ebenso wie Kinodokumentarfilme, die der FFF Bayern in demselben Förderbereich führt und über eine eigene Förderreferentin betreut. Anders als der DFFF I des Bundes – der Deutsche Filmförderfonds I, eine automatische Anreizförderung, die einen Referenzfilm und Mindestherstellungskosten voraussetzt – ist die Förderung hier nicht automatisch: Es entscheidet ein Gremium, es gibt keinen Rechtsanspruch, und eingereicht wird nur in festen Fenstern. Das nächste läuft vom 07.09.2026 bis zum 21.09.2026, mit Sitzung des Vergabeausschusses am 11.11.2026.
Der Zugang ist deutlich offener als beim DFFF I, und das ist der praktisch wichtigste Unterschied. Antragsberechtigt sind Produzenten mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (Ziff. 3.2) – ein bayerischer Sitz ist nicht verlangt, ein Referenzfilm ebenso wenig, und es gibt keine Mindestschwelle bei den Herstellungskosten. Ausgeschlossen sind lediglich Schüler*innen und Studierende (Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm). Gebunden wird stattdessen das Geld an die Region: Mindestens 150 % des gewährten Förderdarlehensbetrags sollen in Bayern ausgegeben werden (Bayerneffekt, Ziff. 3.5). Der im Antrag angegebene Bayerneffekt und die angegebenen Drehtage sind keine Absichtserklärung, sondern werden im Fall einer Förderempfehlung Bestandteil des Zuwendungsvertrags (Fördervertrags) und müssen mindestens erbracht werden. Was als bayerisch zählt, richtet sich nach dem Steuersitz des Rechnungsausstellers, bei Gagen nach dem Steuersitz des Stabmitglieds oder Darstellers – nicht danach, wo gedreht wurde (Merkblatt Bayerneffekt). Hinzu kommen ein Eigenanteil von mindestens 5 % und in der Regel ein rechtswirksamer Verleihvertrag; solange kein Verleihvertrag geschlossen ist, ein von beiden Seiten unterzeichnetes Eckdatenpapier oder Deal Memo.
Das Förderdarlehen beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Herstellungskosten, höchstens 3 Mio. € (Ziff. 3.3.1) – bedingt rückzahlbar, kein Zuschuss (Ziff. 1.4.1). Getilgt wird aus den Verwertungserlösen – nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Produzentenvorrangs mit 50 % der zufließenden Erlöse, in der Regel bis zehn Jahre nach Erstaufführung (Ziff. 3.8). Die 3 Mio. € sind eine Kappungsgrenze: In der Sitzung vom 28.04.2026 gingen an zehn Kinoprojekte zusammen 3,7 Mio. €, im November 2025 lagen die Einzelbeträge zwischen 95.000 € und 450.000 €. Ausgezahlt wird in Raten nach nachgewiesenem Projektfortschritt (Ziff. 3.7), und zur Zuwendungssumme kommt eine Prüfungsgebühr von 3 % an die LfA (Ziff. 8.11). Nach der Empfehlung laufen zwei harte Fristen: Die Gesamtfinanzierung ist innerhalb von neun Monaten nachzuweisen, mit den Dreharbeiten ist innerhalb von zwölf Monaten zu beginnen, sonst erlischt die Förderempfehlung (Ziff. 3.6). Praktisch heißt das: Von jedem Euro, der nach Rückführung des anerkannten Produzentenvorrangs bei den Antragstellenden ankommt, gehen 50 % in die Tilgung – in der Regel bis zu zehn Jahre nach Erstaufführung. Der Produzentenvorrang ist dabei nichts Automatisches, sondern eine Position, die anerkannt sein muss. Und die Prüfungsgebühr von 3 % fällt auf die Zuwendungssumme an: Bei 300.000 € Förderung sind das 9.000 €.
Für die Einordnung neben der Bundesförderung: Der FFF Bayern und der DFFF I schließen einander nicht aus, und Fördermittel nach den Bayerischen Richtlinien können mit Mitteln anderer Fördereinrichtungen kumuliert werden (Ziff. 1.5.5). Begrenzt wird die Summe über die Beihilfeintensität – grundsätzlich 50 % der Herstellungskosten, bei europäischen Koproduktionen 60 %, mit Ausnahmen für schwierige audiovisuelle Werke. Ausgeschlossen ist dagegen eine Doppelförderung innerhalb Bayerns: Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist nicht möglich, wenn für denselben Zweck eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.
Der Rahmen ist stabil, aber nicht unbegrenzt. Zum 01.01.2025 hat Bayern die maximale Antragssumme für Kinofilmproduktionen von 2 auf 3 Mio. € angehoben, den geforderten Eigenanteil von 2,5 auf 5 % erhöht, eine Treatmentförderung eingeführt und das Gender Incentive auf weibliche und diverse Filmschaffende sowie auf Debütfilme ausgeweitet (FFF Bayern, 19.12.2024). 2025 hat der FFF Bayern 43,1 Mio. € einschließlich Mitteln des Bayerischen BankenFonds vergeben und dabei 38 Kino-Spiel- und -Dokumentarfilme unterstützt; das jährliche Fördervolumen beziffert der Fonds mit mehr als 40 Mio. €. Zu beachten ist der zeitliche Rahmen der Rechtsgrundlage: Die geltenden Richtlinien sind bis zum 31.12.2026 befristet (Ziff. 9), eine Nachfolgefassung ist am 23.08.2026 nicht veröffentlicht, und das Einreichfenster 11.01.2027 bis 25.01.2027 mit Sitzung am 17.03.2027 ist bereits angekündigt – nach welcher Fassung ein dann gestellter Antrag beschieden wird, regeln die Richtlinien nicht ausdrücklich. Verbindlich sind allein die Bayerischen Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Merkblätter des FFF Bayern und die Auskunft der zuständigen Förderreferentin. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinien noch das empfohlene Vorgespräch.
Einreichfrist 07.09.2026 bis 21.09.2026. Antragsschluss ist am Montag, 21.09.2026, um 24:00 Uhr; der Vergabeausschuss tagt dazu am 11.11.2026. Beide Termine sind vom FFF Bayern veröffentlicht (Programmseite und Merkblatt „Einreichfristen 2026“, Stand 31.03.2026).
Vor dem 07.09.2026 ist eine Einreichung nicht möglich. Das nächste Einreichfenster ist veröffentlicht, aber noch nicht geöffnet: Am 23.08.2026 läuft kein Einreichfenster; das nächste öffnet am 07.09.2026 und schließt am 21.09.2026. Eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder ein Antragsstopp ist für den FFF Bayern nicht veröffentlicht – anders als beim DFFF des Bundes, der seine Antragsannahme am 20.08.2026 geschlossen hat.
Zu beachten ist der Ablauf der Rechtsgrundlage: Die geltenden Bayerischen Richtlinien sind am 01.01.2025 in Kraft getreten und gelten bis zum 31.12.2026 (Ziff. 9); eine Nachfolgefassung ist am 23.08.2026 auf fff-bayern.de nicht veröffentlicht. Für das Septemberfenster mit Sitzung am 11.11.2026 ist das ohne Folgen. Offen ist es dagegen für das bereits angekündigte Fenster 11.01.2027 bis 25.01.2027 mit Sitzung am 17.03.2027: Nach welcher Fassung ein dann gestellter Antrag beschieden wird, regeln die Richtlinien nicht ausdrücklich.
Wer eine Einreichung im Januar 2027 plant, sollte das im Vorgespräch mit der zuständigen Förderreferentin klären. Ebenfalls einzuplanen: Die Förderung des Vergabeausschusses ist an die verfügbaren Mittel gebunden (Ziff. 8.3.5); 2025 hat der FFF Bayern insgesamt 43,1 Mio. € einschließlich Finanzierungsmitteln des Bayerischen BankenFonds vergeben und dabei 38 Kino-Spiel- und -Dokumentarfilme unterstützt.
Keine laufende Antragstellung, sondern vier feste Einreichfenster pro Jahr von in der Regel zwei Wochen; eingereicht wird ausschließlich über das Online-Antragsportal des FFF Bayern. Maßgeblich ist der vom Portal protokollierte Zeitpunkt: Sowohl die digitalen Antragsdaten als auch das von den Zeichnungsberechtigten unterschriebene Antragsformular – einfache elektronische Signatur genügt, ein Scan der handschriftlichen Unterschrift ebenso – müssen bis 24:00 Uhr des letzten Tages im Portal eingegangen sein. Geht eines von beiden später ein, kann der Antrag dem Vergabeausschuss nicht vorgelegt werden und gilt als nicht gestellt; für eine spätere Sitzung ist dann erneut form- und fristgerecht einzureichen (Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm; Merkblatt „Einreichfristen 2026“).
Der FFF Bayern kann die Annahme von Anträgen verweigern, bei denen entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen, und ein Antrag kann grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden (Ziff. 8.2). Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein; die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt (Ziff. 1.4.2). Die Fenster 2026 waren: 10.–24.11.2025 (Sitzung 28.01.2026), 16.02.–02.03.2026 (Sitzung 28.04.2026), 01.–15.06.2026 (Sitzung 29.07.2026) und 07.–21.09.2026 (Sitzung 11.11.2026).
Als nächstes Fenster nennt die Programmseite bereits 11.01.2027 bis 25.01.2027 mit Sitzung am 17.03.2027.
Die Herstellung von Kinofilmen kann mit bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Herstellungskosten, höchstens aber mit 3 Mio. € gefördert werden (Ziff. 3.3.1 der Bayerischen Richtlinien für die Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten, in Kraft seit 01.01.2025). Entscheidend für die Einordnung: Es handelt sich nicht um einen Zuschuss, sondern um ein Förderdarlehen, das die Richtlinie ausdrücklich als „bedingt rückzahlbare Zuwendung“ definiert (Ziff. 1.4.1). Getilgt wird aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen; nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Produzentenvorrangs sind 50 % der den Antragstellenden aus der Verwertung zufließenden Erlöse für die Tilgung zu verwenden, und die Rückzahlungspflicht endet bei Kinofilmen in der Regel zehn Jahre nach Erstaufführung (Ziff. 3.8).
Bei besonders hohen Zuwendungen kann ein Rückzahlungskorridor vereinbart werden; dann sind parallel zur Rückdeckung des Produzentenvorrangs 50 % der prozentualen Förderbeteiligung heranzuziehen (Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm). Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Herstellungskosten nach Ziff. 1.5.2 bis 1.5.4; bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil maßgeblich, und die Mehrwertsteuer bleibt außer Betracht. Die Kalkulation ist gedeckelt: Handlungskosten werden bei Fertigungskosten bis 5 Mio. € mit 10 % der Fertigungskosten anerkannt, darüber zusätzlich mit 5 % des übersteigenden Betrags, insgesamt höchstens 650.000 €; ein Produzentenhonorar wird bei Herstellungskosten über 500.000 € mit bis zu 5 % der Herstellungskosten, höchstens 250.000 € anerkannt (bei Herstellungskosten bis 300.000 € höchstens 15.000 €, zwischen 300.000,01 € und 500.000 € höchstens 25.000 €); eine Überschreitungsreserve von bis zu 8 % der Fertigungskosten ist kalkulierbar (Merkblatt).
Die Beihilfeintensität aller Förderungen darf bei Produktionen grundsätzlich 50 % nicht überschreiten, bei europäischen Koproduktionen 60 %; ausgenommen sind schwierige audiovisuelle Werke wie Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen sowie Kinder- und Jugendfilme (Ziff. 1.5.5). Die 3 Mio. € sind eine Kappungsgrenze und kein Regelfall: In der Vergabesitzung vom 28.04.2026 entfielen auf zehn Kinoprojekte zusammen 3,7 Mio. €, in der Sitzung vom 12.11.2025 auf fünf Kinoprojekte gut 1,3 Mio. € mit Einzelbeträgen zwischen 95.000 € und 450.000 €. In der Vergabemeldung vom 08.05.2025 lagen die Einzelbeträge für Kinofilme zwischen 85.000 € und 1 Mio. €; einzelne Bewilligungen enthielten zusätzlich ein PraktikantInnen Incentive von 6.000 € bis 10.000 €.
Für Filme, deren Auswertung einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt, kann nach einer Förderempfehlung zusätzlich eine Mitfinanzierung aus dem Bayerischen BankenFonds hinzukommen. Auf die Zuwendungssumme ist an die LfA eine Prüfungsgebühr von 3 % zu entrichten (Ziff. 8.11).
Selektive Förderung durch Gremienentscheidung, ohne Rechtsanspruch: Über die Förderempfehlung entscheidet ein vom Aufsichtsrat gewählter Vergabeausschuss, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder empfiehlt und dabei an die verfügbaren Mittel gebunden ist; bewilligt wird anschließend durch die LfA Förderbank Bayern (Präambel der Richtlinien, letzter Satz vor Ziff. 1; Ziff. 8.1, 8.3.3 und 8.3.5). Anträge können grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden (Ziff. 8.2).
01Antragsberechtigt sind Produzenten mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (Ziff. 3.2). Das ist enger als die allgemeine Regel der Richtlinien, nach der grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften unabhängig von ihrem Sitz antragsberechtigt sind (Ziff. 1.3.1) – für die Produktionsförderung gilt die speziellere Regel. Ein Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz genügt nach dieser Auslegung nicht; internationale Koproduktionen benötigen nach Angabe der Programmseite eine deutsche Produzentin oder einen deutschen Produzenten, um beim FFF Bayern beantragen zu können. Einen ausdrücklichen Vorrangsatz zwischen Ziff. 1.3.1 und Ziff. 3.2 enthalten die Richtlinien allerdings nicht. Antragstellende ohne deutschen Sitz sollten die Frage vor der Einreichung mit der zuständigen Förderreferentin klären. Ein bayerischer Sitz ist umgekehrt nicht erforderlich.
02Produzenten im Sinne des Merkblatts sind die Hersteller des Projekts – juristische Person, natürliche Person oder Personengesellschaft –, die einen Nachweis über ihre Gewerbetätigkeit vorweisen können und im Besitz der umfänglichen Verfilmungsrechte sind. Schüler*innen und Studierende können keinen Antrag auf Produktionsförderung Kinofilm stellen (Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm). Der Förderbereich Talentfilm kommt nur für Studierende und Absolvent*innen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen im Vollstudiengang Regie, Produktion oder Animation in Betracht (Ziff. 3.3.4.2 und 3.3.4.3); Schüler*innen sind nach Ziff. 3.3.4.4 auch dort ausgeschlossen. Wer an einer Hochschule außerhalb Bayerns studiert, hat beim FFF Bayern nur den Weg über eine Produktionsfirma als Antragstellerin.
03Auswertung gesichert: Die Förderung von Kinofilmen kann in der Regel nur erfolgen, wenn ein rechtswirksamer Verleihvertrag vorgelegt wird; sofern kein Verleihvertrag geschlossen wurde, ist ein von beiden Parteien unterzeichnetes Eckdatenpapier, Deal Memo oder eine sonstige Absichtserklärung über die geplante Verwertung vorzulegen. Die Programmseite formuliert dies als „gültiger Vertrag mit einem deutschen Verleiher bzw. ein Deal Memo“. Zusätzlich ist ein detailliertes Auswertungskonzept beizufügen, und aus sämtlichen Verträgen müssen die dem Produzenten verbleibenden Verwertungsrechte zweifelsfrei erkennbar sein (Ziff. 3.5).
01Vorgespräch mit der zuständigen Förderreferentin. Der FFF Bayern empfiehlt ausdrücklich, vor der Antragstellung telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen; zuständig sind Judith Erber für Kinofilme ab 3 Mio. € Budget (judith.erber@fff-bayern.de) und Christine Haupt für Kinofilme bis 3 Mio. € Budget sowie Kino-Dokumentarfilme (christine.haupt@fff-bayern.de). Formal ist das Gespräch nicht zwingend – praktisch schon: Ein Antrag kann grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden, und unvollständige Anträge kann der FFF Bayern zurückweisen. Wer zum ersten Mal beantragt, sollte hier anfangen und nicht bei den Formularen.
02Antragstellung ausschließlich über das Online-Antragsportal des FFF Bayern. Ein Postweg oder eine Einreichung per E-Mail ist nicht vorgesehen; auch alle Dokumente der weiteren Förderabwicklung – etwa Verträge und Erlösabrechnungen – laufen über dasselbe Portal.
03Unterschriebenes Antragsformular. Zusätzlich zu den digitalen Antragsdaten muss das Antragsformular mit der Unterschrift der Zeichnungsberechtigten bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Einreichfrist im Portal hochgeladen sein. Eine einfache elektronische Signatur genügt, alternativ ein Scan der handschriftlichen Unterschrift.
04Sämtliche Anlagen sind in deutscher Sprache als PDF im Onlineportal hochzuladen (Merkblatt, Anlagenliste; Ziff. 1.4.1). Nur für den Sonderausschuss zur Gewährung von Produktionsfördermitteln für internationale Koproduktionen können die Unterlagen auch in englischer Sprache eingereicht werden (Ziff. 8.6).
05Vier dieser Anlagen sind keine Formalie, sondern Vorleistungen, die vor der Einreichung abgeschlossen sein müssen: der Nachweis der Verfilmungsrechte, der Verleihvertrag oder das Deal Memo, die Verträge oder Zusagen des Stabs und die Zusagen der Hauptbesetzung. Wer sie nicht hat, reicht nicht in diesem Fenster ein.
Vor der Einreichung, so früh wie möglichVorgespräch mit der FörderreferentinDer FFF Bayern empfiehlt ausdrücklich, vor der Antragstellung telefonisch oder persönlich Kontakt zur zuständigen Förderreferentin aufzunehmen: Judith Erber für Kinofilme ab 3 Mio. € Budget, Christine Haupt für Kinofilme bis 3 Mio. € Budget und Kino-Dokumentarfilme. Verpflichtend ist das nicht, aber der Antrag kann nur einmal vorgelegt werden – Fragen zur Kalkulation, zum Bayerneffekt und zur Vollständigkeit gehören deshalb vor die Einreichung.
07.09.2026 bis 21.09.2026, Antragsschluss 24:00 UhrEinreichfrist im Online-AntragsportalEingereicht wird ausschließlich über das Online-Antragsportal. Maßgeblich ist der vom Portal protokollierte Zeitpunkt von Datum und Uhrzeit; sowohl die digitalen Antragsdaten als auch das unterschriebene Antragsformular müssen bis 24:00 Uhr des letzten Tages eingegangen sein. Kommt eines von beiden später, gilt der Antrag als nicht gestellt und muss für eine spätere Sitzung erneut vollständig eingereicht werden. Das Projekt darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen sein (Ziff. 1.4.2).
Nach FristendeAnnahmeprüfung durch den FFF BayernDer FFF Bayern kann die Annahme von Anträgen verweigern, bei denen entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen. Angenommene Anträge werden dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn, der Antrag erweist sich nach der Annahme als unzulässig. Ändern sich nach Einreichung gravierende, entscheidungsrelevante Umstände, kann der Antrag bis zur Entscheidung zurückgezogen werden (Ziff. 8.2).
11.11.2026
Der FFF Bayern beziffert sein jährliches Fördervolumen mit mehr als 40 Mio. € und ist damit einer der größten Länderfonds Deutschlands; zum Vergleich meldete die Film- und Medienstiftung NRW für 2025 rund 38,2 Mio. €. 2025 hat der FFF Bayern 43,1 Mio. € einschließlich Finanzierungsmitteln des Bayerischen BankenFonds für neue Projekte vergeben. Auf die Produktion von Kinofilmen entfielen dabei 38 Kino-Spiel- und -Dokumentarfilme; weitere Mittel gingen unter anderem in die Verleih- und Vertriebsförderung (2,9 Mio. €), die Stoffentwicklung (rund 1,2 Mio. € für 42 Projekte), die Gamesförderung (2,5 Mio. € für über 30 Projekte), die Kinoförderung (rund 1,4 Mio. €) und die Filmfestivalförderung (rund 974.000 € für elf Festivals). Der Vergabeausschuss für die Film- und Fernsehförderung tagt viermal jährlich; einzelne Sitzungen bewegen sich in der Größenordnung von rund 3 bis 6,5 Mio. €: Am 28.04.2026 wurden 42 Vorhaben mit insgesamt 6,5 Mio. € empfohlen, davon 3,7 Mio. € für zehn Kinoprojekte; am 12.11.2025 waren es 29 Projekte mit rund 3,1 Mio. €, davon gut 1,3 Mio. € für fünf Kinoprojekte.
Eine Veröffentlichung über eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder einen Antragsstopp gibt es für den FFF Bayern zum 23.08.2026 nicht.
Der Wettbewerb entscheidet sich im Gremium, nicht am Kalender: Anders als beim DFFF I bringt frühes Einreichen keinen Vorteil, weil innerhalb eines Fensters alle Anträge derselben Sitzung vorgelegt werden. Entscheidend ist Vollständigkeit – der FFF Bayern kann die Annahme verweigern, wenn entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen, und ein Antrag kann grundsätzlich nur einmal vorgelegt werden (Ziff. 8.2). Die Größenordnung der Einzelbeträge zeigt, dass die Kappungsgrenze von 3 Mio. € im allgemeinen Förderprogramm selten erreicht wird: In der Sitzung vom 12.11.2025 lagen die fünf Kinoförderungen zwischen 95.000 € und 450.000 €, in der Vergabemeldung vom 08.05.2025 dagegen zwischen 85.000 € und 1 Mio. €.
Deutlich größere Summen vergibt der FFF Bayern über den gesonderten Bereich Internationale Kinofilme und Serien, für den nach Ziff. 8.6 ein Sonderausschuss gebildet werden kann, der in der Regel vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags einberufen wird und dessen Unterlagen auch auf Englisch eingereicht werden können. Für die Marktlage relevant ist außerdem, dass der Bund seine DFFF-Antragsannahme am 20.08.2026 wegen erschöpfter Mittel geschlossen hat; ein Ausweichen auf die Länderförderung dürfte den Druck auf die Sitzungen erhöhen, veröffentlichte Zahlen dazu gibt es am 23.08.2026 aber nicht.
Innerhalb derselben Bayerischen Richtlinien liegen die vorgelagerten und nachgelagerten Stufen: Stoffentwicklung für fiktionale Kinofilme als Zuschuss von in der Regel bis zu 30.000 €, ergänzt um die 2025 eingeführte Treatmentförderung von höchstens 10.000 € je Treatment bei laufender Antragstellung und 50.000 € pro Jahr insgesamt (Ziff. 2.1), Stoffentwicklung für dokumentarische Kinofilme als Zuschuss bis 20.000 € (Ziff. 2.3), Projektentwicklung als Förderdarlehen von bis zu 70 % der Projektentwicklungskosten, höchstens 100.000 € bei Kino- und Fernsehfilmen (Ziff. 2.4), sowie Verleih und Vertrieb als Förderdarlehen von bis zu 50 % der nachgewiesenen Verleihvorkosten, höchstens 250.000 € (Ziff. 5.3). Ein ausgezahltes Stoffentwicklungs- oder Projektentwicklungsdarlehen wird auf eine spätere Produktionsförderung angerechnet (Ziff. 2.1.7, 2.4.6). Der DFFF I des Bundes schließt eine Förderung durch den FFF Bayern nicht aus; begrenzt wird die Summe über die Beihilfeintensität nach Ziff. 1.5.5. Wer die Zugangsvoraussetzungen dieses Förderbereichs nicht erfüllt, hat drei realistische Wege: den Stoff über die Stoffentwicklung (Ziff. 2.1, 2.3) oder die Treatmentförderung weiterentwickeln – eigene Förderbereiche mit eigenen Voraussetzungen und eigenen Einreichwegen; als Studierende oder Absolvent*innen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen im Vollstudiengang Regie, Produktion oder Animation den Förderbereich Talentfilm nutzen (Ziff. 3.3.4.2 und 3.3.4.3) – Schüler*innen sind nach Ziff. 3.3.4.4 auch dort ausgeschlossen, und wer an einer Hochschule außerhalb Bayerns studiert, hat beim FFF Bayern nur den Weg über eine Produktionsfirma als Antragstellerin; oder das Projekt mit einer Produktionsfirma koproduzieren, die dann Antragstellerin ist. Umgekehrt öffnet eine hier bewilligte Produktionsförderung das Gender Incentive nach Ziff. 2.5: Für eine spätere Stoff- oder Projektentwicklung nach Ziff. 2.1 bis 2.4 kann eine Zuwendung bis zu 30.000 € gewährt werden, wenn weibliche oder diverse Besetzungen mindestens zwei der drei Positionen Produktion, Regie und Drehbuch einnehmen und in den vorangegangenen drei Jahren Produktionsförderung nach Ziff. 3.3.1 bis 3.3.3 oder 3.3.4.3 – also unter anderem nach diesem Förderbereich – für ein Projekt gewährt wurde, das dieselbe Zwei-von-drei-Bedingung erfüllte; das auslösende Projekt darf nicht vor dem 01.07.2023 zuerkannt worden sein. Ob das Incentive gesondert beantragt wird, ist beim FFF Bayern zu erfragen.
01Geltungsdauer der Rechtsgrundlage: Die Bayerischen Richtlinien sind am 01.01.2025 in Kraft getreten und gelten nach Ziff. 9 bis zum 31.12.2026. Eine Nachfolgefassung ist am 23.08.2026 weder auf fff-bayern.de noch in einer Pressemitteilung des FFF Bayern veröffentlicht. Für das Einreichfenster 07.09.2026 bis 21.09.2026 mit Sitzung am 11.11.2026 ist das ohne Folgen; für das bereits angekündigte Fenster 11.01.2027 bis 25.01.2027 mit Sitzung am 17.03.2027 regeln die Richtlinien nicht ausdrücklich, welche Fassung gilt. Fördersatz (30 %), Kappungsgrenze (3 Mio. €) und Eigenanteil (5 %) sind für 2027 daher nicht als gesichert zu behandeln. Sobald eine Fassung ab 2027 veröffentlicht ist, sind amountMax, amountRate und die Eligibility-Einträge zu prüfen.
02Mindestvorführdauer für „programmfüllend“: Ziff. 3.1 verlangt, dass Kinofilme programmfüllend sind, nennt aber keine Minutenzahl. Ziff. 1.4.5 verweist ergänzend auf das FFG und die aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien sowie hilfsweise auf die Richtlinien für die jurybasierte Filmförderung des Bundes. Der Datensatz nennt deshalb bewusst keine Minutenzahl – beide Persona-Reviews haben eine Orientierungszahl verlangt, eine für diesen Förderbereich veröffentlichte Schwelle gibt es aber nicht. Ob der FFF Bayern in der Praxis die 79 Minuten des FFG anwendet und wie er Kinderfilme behandelt, ist beim FFF Bayern zu erfragen und gegebenenfalls zu ergänzen.
03Animationsfilm als Format: bestätigt. Die FFF-Vergabemeldung Film vom 08.05.2025 führt unter der Überschrift „Produktionsförderung Kinofilm“ zwei als Animationsfilm ausgewiesene Projekte („Hui Buh und der Fluch der Dschinn“, 450.000 €; „Arnie & Barney“, 170.000 €) sowie einen Dokumentarfilm. Programmfüllende Animationskinofilme werden damit in diesem Förderbereich beantragt und gefördert; Ziff. 3.1 ist formatneutral. Keine offene Frage mehr.
04Einreichfenster 2027: Die Programmseite nennt 11.01.2027 bis 25.01.2027 mit Sitzung am 17.03.2027. Ein eigenes Merkblatt „Einreichfristen 2027“ ist am 23.08.2026 nicht veröffentlicht; das vorliegende Merkblatt hat den Stand 31.03.2026 und endet mit dem Septemberfenster 2026. Der Januartermin ist deshalb nur durch die Programmseite belegt und vor einer Planung erneut zu prüfen.
04Eigenanteil von mindestens 5 % (Ziff. 3.4). Er kann aus Eigenmitteln, rückgestellten Eigenleistungen und rückgestellten Leistungen Dritter, Verleih- und Vertriebsgarantien sowie Koproduktionsbeteiligungen und Lizenzen erbracht werden, soweit diese während der Herstellung eingebracht werden. Als Eigenmittel zählen auch Fremdmittel mit unbedingter Rückzahlungspflicht wie Bankkredite und partiarische Darlehen, etwa aus Crowdinvesting, Crowdfunding oder dem Bayerischen BankenFonds. Rückgestellte Eigenleistungen dürfen zusätzlich bis höchstens 10 % der Herstellungskosten als Finanzierungsbaustein eingesetzt werden. Bei internationalen Koproduktionen ist der deutsche Finanzierungsanteil Berechnungsgrundlage. Fördermittel und Preisgelder werden nicht auf den Eigenanteil angerechnet.
05Bayerneffekt: Mindestens 150 % des gewährten Förderdarlehensbetrags sollen in Bayern verwendet werden (Ziff. 3.5). Der im Antrag angegebene Bayerneffekt und die angegebenen Drehtage müssen mindestens erbracht werden und werden im Fall einer Förderempfehlung Bestandteil des Zuwendungsvertrags (Fördervertrags). Wird im Förderantrag ein höherer Bayerneffekt angegeben, muss auch dieser tatsächlich erbracht werden – ein zu optimistischer Antragswert bindet also. Die Programmseite des FFF Bayern formuliert dieselbe Regel dagegen als „150 % der beantragten Fördersumme“. Maßgeblich sind die Richtlinien; weil im Antragsstadium aber nur die beantragte Summe feststeht, ist die Bemessungsgrundlage vor der Einreichung mit der zuständigen Förderreferentin zu klären.
06Was als Bayerneffekt zählt, bestimmt der Steuersitz, nicht der Drehort: Beim Rechnungsaussteller ist von einem Bayerneffekt auszugehen, wenn Firmen- oder Steuersitz in Bayern liegt oder eine handelsregisterlich eingetragene Niederlassung in Bayern besteht; das gilt gleichermaßen für Bei- und Rückstellungen. Honorare an Stabmitglieder und Darsteller gelten nur dann als in Bayern verwendet, wenn die Person ihren Steuersitz in Bayern hat – auch dann, wenn die Leistung als Eigenleistung des Produzenten gewertet wird. Handlungskosten und Gewinn zählen nur bei bayerischem Firmensitz. Bei der Schlusskostenprüfung ist eine Bestätigung des Steuersitzes vorzulegen, weshalb es sich anbietet, den Steuersitz schon bei Einstellung vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf dem Personalstammblatt bestätigen zu lassen (Merkblatt Bayerneffekt, Stand 15.06.2023).
07Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die LfA im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt; die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt (Ziff. 1.4.2).
08Kein Referenzfilm, keine Mindestherstellungskosten: Die Richtlinien verlangen für die Produktionsförderung Kinofilm weder einen zuvor hergestellten Kinofilm noch eine Untergrenze bei den Herstellungskosten. Verlangt wird stattdessen, dass für die Produzenten der Rückfluss des Förderdarlehens aus der Vermarktung auf dem nationalen und internationalen Markt möglich erscheint (Ziff. 3.1).
09Der Film muss programmfüllend sein (Ziff. 3.1). Eine Minutenzahl nennen die Bayerischen Richtlinien nicht; sie verweisen für Kinofilmvorhaben auf das FFG und die aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien (Ziff. 1.4.5); hilfsweise können die Richtlinien für die jurybasierte Filmförderung des Bundes herangezogen werden.
10Kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen im Einzelfall aus und ist hinsichtlich des Gesamtumfangs an die verfügbaren Mittel gebunden; Empfehlungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, und Ausnahmeentscheidungen von den Richtlinien sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen und nur einstimmig möglich (Präambel der Richtlinien, letzter Satz vor Ziff. 1; Ziff. 8.3.3 und 8.3.5).
11Ein Antrag kann grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden. Der FFF Bayern kann die Annahme von Anträgen verweigern, bei denen entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen. Ändern sich nach Einreichung gravierende, entscheidungsrelevante Umstände, sind die Antragstellenden bis spätestens zur Entscheidung berechtigt, den Antrag zurückzuziehen (Ziff. 8.2).
12Qualitäts- und Inhaltsvorbehalt: Gefördert werden nur Vorhaben, die ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderwürdiges Projekt erwarten lassen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die ein Projekt erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Industrie-, Werbe- und Imagefilme (Ziff. 1.4.3).
13Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 18 AGVO (Ziff. 1.4.9). Der FFF Bayern stellt dafür eine eigene Selbsterklärung zum Download bereit.
14Kumulierung und Beihilfeintensität: Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Mitteln anderer Fördereinrichtungen kumuliert werden, doch darf die Beihilfeintensität bei Produktionen grundsätzlich 50 % nicht überschreiten, bei europäischen Koproduktionen 60 %. Ausgenommen sind schwierige audiovisuelle Werke wie Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen, Kinder- und Jugendfilme oder sonstige kommerziell schwierige Werke. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt (Ziff. 1.5.5).
15Die folgenden Punkte sind keine Zugangsvoraussetzungen: Sie regeln Kalkulation, Vertrag und Auswertung. Sie wirken sich aber bereits auf den eingereichten Finanzierungsplan aus und werden im Fall einer Förderempfehlung Bestandteil des Zuwendungsvertrags (Fördervertrags) mit der LfA Förderbank Bayern.
16Kalkulationsgrenzen, die den Finanzierungsplan verändern können: Handlungskosten werden bei Fertigungskosten bis 5 Mio. € mit 10 % der Fertigungskosten anerkannt, darüber zusätzlich mit 5 % des übersteigenden Betrags, insgesamt höchstens 650.000 €. Eine Überschreitungsreserve von bis zu 8 % der Fertigungskosten ist kalkulierbar. Die Mehrwertsteuer bleibt bei den Herstellungskosten außer Betracht. Eigene Leistungen der Herstellenden dürfen höchstens mit marktüblichen Preisen angesetzt werden; bei sachlichen Leistungen mit Listenpreis ist dieser um 25 % zu reduzieren (Merkblatt).
17Gagendeckel bei Personenidentität: Sind Produzenten oder Mitproduzenten beziehungsweise Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens zugleich Regisseure, beträgt die Regiegage höchstens 4 % des Gesamtbudgets – ausgenommen der Bereich Dokumentarfilm bis zu einem Schwellenwert von 1,5 Mio. €. Bei Personenidentität mit der Herstellungsleitung beträgt die Gage für die alleinige Herstellungsleitung höchstens 2,7 % der Herstellungskosten. Bei Mehrfachbetätigung darüber hinaus sind die Gagensätze um 20 % zu reduzieren. Handlungskosten, Produzentenhonorar, Eigenleistungen sowie Rück- und Beistellungen können bei der Schlusskostenprüfung nur in kalkulierter Höhe abgerechnet werden (Merkblatt).
18Die dem Antrag beigefügte Kalkulation wird im Fall einer Förderempfehlung Bestandteil des Zuwendungsvertrags (Fördervertrags) mit der LfA Förderbank Bayern. Werden zwischen Förderempfehlung und Vertragsschluss größere Abweichungen bei einzelnen Positionen notwendig, müssen diese vor Durchführung der Maßnahme durch den FFF Bayern genehmigt werden (Merkblatt).
19Ökologische Standards und Mindestlohn: Die Antragstellenden haben eine Selbsterklärung zur Einhaltung des Mindestlohns sowie zur Einhaltung der Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen vorzulegen; die daraus resultierenden Kosten sind förderfähig. Die Antragstellenden sind gehalten, das eingesetzte Personal zu sozialverträglichen Bedingungen zu beschäftigen (Ziff. 1.5.3). Zum Antrag gehören zusätzlich ein vorläufiger CO2-Bericht sowie eine Erklärung der Geschäftsführung und der Herstellungsleitung zur Einhaltung der Ökologischen Standards (Merkblatt, Anlagenliste).
20Generative KI: Ist beabsichtigt, generative KI-Werkzeuge zu verwenden, so ist bei Abnahme des Projekts schlüssig darzulegen, welche Werkzeuge zu welchem Zweck verwendet wurden und dass die maßgeblich kreative Leistung von den Filmschaffenden erbracht wurde (Merkblatt). Das ist keine Antragsvoraussetzung, sondern eine Nachweispflicht bei Abnahme – der Einsatz ist also nicht verboten, aber dokumentationspflichtig.
21Sperrfristen: Geförderte Kinofilme dürfen grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der regulären Kinoauswertung im deutschsprachigen Raum im frei empfangbaren Fernsehen oder in unentgeltlichen Videoabrufdiensten ausgewertet werden. Die Frist verkürzt sich im Einzelfall auf bis zu sechs Monate, wenn Produzent und die an der Finanzierung beteiligten Rechteinhaber dies vereinbaren, der beteiligte Fernsehveranstalter den höchsten oder einen überdurchschnittlichen Finanzierungsanteil eingebracht hat, ein Auswertungsfenster von mindestens neun Monaten für Bezahlfernsehen oder entgeltliche Videoabrufdienste gesichert ist und die Vermarktungsaussichten nicht beeinträchtigt werden. Beworben werden darf die Free-TV- oder Gratis-VoD-Auswertung frühestens fünf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung (Ziff. 3.11). Anträge auf Sperrfristverkürzung können erst nach Kinostart und nur vor Beginn der betroffenen Auswertungsstufe gestellt werden (Merkblatt).
22Premiere und Nennungspflicht: Die Premiere geförderter Filme soll in Bayern stattfinden, sofern der FFF Bayern Hauptländerförderer ist; die Geschäftsführung kann Ausnahmen zulassen, wenn die in Bayern in Anspruch genommene Länderförderung hinter einer anderen zurückbleibt (Ziff. 3.10, Merkblatt). Die Nennung des FFF Bayern im Vor- und Abspann sowie bei Veröffentlichungen ist verpflichtend; Logos und genaue Vorgaben stehen im Merkblatt Nennungsverpflichtung.
23Belegexemplar: Bei Kinofilmen ist vor Auszahlung der Schlussrate dem Bundesarchiv eine archivfähige Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen; dem FFF Bayern ist bei allen nach Ziff. 3 geförderten Produktionen ebenfalls eine archivfähige Kopie kostenlos zu überlassen (Ziff. 3.12).
24Subventionserheblichkeit und Prüfrechte: Die Angaben im Antrag und in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz – falsche Angaben können damit den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO), die EU-Kommission kann die Einhaltung der AGVO beziehungsweise der De-minimis-Verordnung prüfen (Ziff. 8.7). Die Darlehen für die Produktion sind mit der Abtretung der im Zusammenhang mit Herstellung und Verwertung stehenden Versicherungsansprüche abzusichern (Ziff. 8.8).
06Handelsregisterauszug.
07Transparenzregisterauszug bei juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften. Die Vorlage ist freiwillig; im Fall einer Förderempfehlung ist die LfA Förderbank Bayern jedoch gesetzlich verpflichtet, einen Transparenzregisterauszug einzuholen und etwaige Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle zu melden.
08Nachweis der Beteiligungsverhältnisse, wenn Firmeninhaber oder Gesellschafter juristische Personen sind.
09Firmenprofil und Filmografie der Antragstellenden.
10Drehbuch, gegebenenfalls weitere Drehbuchfassungen.
11Visualisierungshilfen. Vorgaben zu Umfang und Form macht das Merkblatt nicht; was erwartet wird, ist im Vorgespräch mit der Förderreferentin zu klären.
12Kalkulation mit ausgewiesenem Bayerneffekt. Die Kalkulation wird im Fall einer Förderempfehlung Bestandteil des Zuwendungsvertrags (Fördervertrags) mit der LfA Förderbank Bayern.
13Finanzierungsplan. Einzuplanen ist darin auch die Prüfungsgebühr von 3 % der Zuwendungssumme an die LfA (Ziff. 8.11).
14Nachweise über die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsbestandteile, insbesondere geplante Eigenmittel, Rückstellungen Dritter, TV-Lizenz, Verleih- und Vertriebsgarantien einschließlich Weltvertrieb, Video und Presales, weitere bewilligte Fördermittel sowie Koproduktionsbeiträge weiterer Produzenten.
15Drehplan.
16Stabliste mit Filmografien des Stabs unter Angabe des Wohnorts – bei aufgeführten Kinofilmen einschließlich Besucherzahlen – sowie den Verträgen beziehungsweise Zusagen des Stabs. Die Wohnorte dienen der Plausibilisierung des Bayerneffekts und sind deshalb keine Formalie.
17Besetzungsliste mit Verträgen oder Zusagen der Haupt- und Nebendarsteller unter Angabe des Wohnorts.
18Autorenvertrag beziehungsweise Verfilmungsvertrag – der Nachweis zum Erwerb der Verfilmungsrechte.
19Verleihvertrag; ist noch keiner geschlossen, ein von beiden Parteien unterzeichnetes Eckdatenpapier, Deal Memo oder eine sonstige Absichtserklärung über die geplante Verwertung.
20TV-Lizenzvertrag, soweit im Finanzierungsplan angegeben.
21Weitere Vertriebsverträge, soweit angegeben.
22Marketingkonzept sowie ein detailliertes Auswertungskonzept nach Ziff. 3.5.
23Rückflussplan.
24Koproduktionsverträge mit weiteren Produzenten, soweit angegeben.
25Erklärung der Geschäftsführung und der Herstellungsleitung zur Einhaltung der Ökologischen Standards (Anlagenliste des Merkblatts). Die Selbsterklärung zur Einhaltung von Mindestlohn und Ökologischen Standards verlangt Ziff. 1.5.3 der Richtlinien; die Programmseite stellt dafür eine „Selbsterklärung zur Einhaltung ökologischer Standards“ zum Download bereit.
26Vorläufiger CO2-Bericht. Der FFF Bayern verlinkt dafür einen CO2-Rechner für Film- und TV-Produktionen.
27Selbsterklärung, dass kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt. Das Formular steht auf der Programmseite zum Download bereit (Dateistand 12/2025); in der Anlagenliste des Merkblatts ist es nicht aufgeführt.
Sitzung des Vergabeausschusses
Der vom Aufsichtsrat gewählte Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; Empfehlungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Mitglieder sind unabhängig, zum Stillschweigen verpflichtet und nehmen bei eigener Betroffenheit nicht teil. Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist der Ausschuss an die verfügbaren Mittel gebunden (Ziff. 8.3). Zwischen Antragsschluss und Sitzung liegen hier rund sieben Wochen.
Kurz nach der SitzungBekanntgabe der FörderempfehlungDer FFF Bayern gibt den Inhalt seiner Empfehlungen unmittelbar gegenüber den Antragstellenden bekannt (Ziff. 8.4). Im Fall einer Förderempfehlung berichtet der FFF Bayern zeitnah in einer Pressemitteilung; die Angaben zu Titel, Kurzinhalt, Regie, Drehbuch, Stab und Besetzung aus dem Antrag werden dafür verwendet (Merkblatt). Wer eine Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt nicht wünscht, klärt das vorher mit der Förderreferentin.
Nach der EmpfehlungPrüfung von Kalkulation und Finanzierungsplan durch die LfABei Anträgen nach Ziff. 3, die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die LfA Förderbank Bayern oder ein fachlich qualifizierter Dritter die Kalkulation und den Finanzierungsplan. Ergeben sich Bedenken, leitet die LfA den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Beschlussfassung zu (Ziff. 8.5). Die Empfehlung ist also noch kein Vertrag. Ob die Bewilligung als Zuwendungsbescheid ergeht oder allein als Darlehensvertrag mit der LfA, geht aus den veröffentlichten Unterlagen nicht hervor; für eine Zwischenfinanzierung ist deshalb vorab zu klären, ab welchem Dokument die finanzierende Bank die Mittel als gesichert ansieht.
Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe der EntscheidungNachweis der GesamtfinanzierungDie Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. Der Abschluss des Zuwendungsvertrags (Fördervertrags) und jede Auszahlung setzen den Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung voraus (Ziff. 3.6, Ziff. 1.4.1). In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung die Frist auf Antrag verlängern; der Antrag muss vor Fristablauf eingehen.
Innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der EntscheidungDrehbeginnDie Förderempfehlung erlischt ferner, wenn mit den Dreharbeiten nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung begonnen wird. Auch diese Frist kann die Geschäftsführung in begründeten Ausnahmefällen auf vorherigen Antrag verlängern (Ziff. 3.6). Wer den Drehplan nach der Sitzung ohnehin verschiebt, sollte den Verlängerungsantrag früh stellen.
Nach Vertragsschluss, ratenweise nach ProjektfortschrittAuszahlung des FörderdarlehensDie Auszahlung erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt (Ziff. 3.7). Die Darlehen für die Produktion sind mit der Abtretung der im Zusammenhang mit Herstellung und Verwertung stehenden Versicherungsansprüche abzusichern (Ziff. 8.8). Einzuplanen ist außerdem eine Prüfungsgebühr von 3 % der Zuwendungssumme an die LfA (Ziff. 8.11) – für die Stoff- und Projektentwicklung nach Ziff. 2 fällt sie nicht an, für die Produktionsförderung schon.
Nach FertigstellungVerwendungsnachweis und BelegexemplarDer einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen; geführt wird er gegenüber der LfA oder dem von ihr beauftragten fachlich qualifizierten Dritten, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwachen (Ziff. 8.9). Bei gemeinsamer Förderung mit anderen Einrichtungen des Bundes oder der Länder sind gemeinsame Prüfungen möglich (Ziff. 8.10). Vor Auszahlung der Schlussrate ist dem Bundesarchiv eine archivfähige Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen, dem FFF Bayern ebenfalls (Ziff. 3.12). Bei der Schlusskostenprüfung sind die Bestätigungen des Steuersitzes für alle mit Bayerneffekt verbuchten Gagen vorzulegen (Merkblatt Bayerneffekt).
Ab Kinostart, in der Regel bis zehn Jahre nach ErstaufführungAuswertung, Sperrfristen und RückzahlungDie Premiere soll in Bayern stattfinden, sofern der FFF Bayern Hauptländerförderer ist (Ziff. 3.10). Vor der Free-TV- oder Gratis-VoD-Auswertung gilt eine Sperrfrist von zwölf Monaten ab Beginn der regulären Kinoauswertung, im Einzelfall verkürzbar auf sechs Monate; Anträge auf Verkürzung sind erst nach Kinostart und nur vor Beginn der betroffenen Auswertungsstufe möglich (Ziff. 3.11, Merkblatt). Getilgt wird aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen: Nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Produzentenvorrangs sind 50 % der zufließenden Erlöse für die Tilgung zu verwenden, bei mehreren Förderern anteilig und pari passu. Die Rückzahlungspflicht endet bei Kinofilmen in der Regel zehn Jahre nach Erstaufführung (Ziff. 3.8).
Innerhalb von drei Jahren ab Rückzahlung einer DarlehensrateErfolgsdarlehen für das nächste ProjektZurückgezahltes Kapital kann reaktiviert werden: Innerhalb von drei Jahren ab Rückzahlung der jeweiligen Förderdarlehensrate kann ein neues Förderdarlehen für Projektentwicklung oder Produktion beziehungsweise ein neuer Zuschuss für die Stoffentwicklung in Höhe des zurückgezahlten Kapitalbetrags beantragt werden. Das Erfolgsdarlehen kann bei der Produktion auch Finanzierungsausfälle und Überschreitungskosten decken; ein Antrag dafür ist spätestens bis zur Fertigstellung der Nullkopie zu stellen. Die Empfehlung spricht die Geschäftsführung aus, eine zusätzliche Projektförderung durch den Vergabeausschuss bleibt möglich, und die Mittel sollen in vollem Umfang in Bayern verwendet werden (Ziff. 3.9).
05Uhrzeit des Antragsschlusses: Merkblatt und Einreichfristen-Blatt nennen übereinstimmend 24:00 Uhr des letzten Tages, der stets ein Montag ist. Eine Zeitzone wird nicht angegeben; der Datensatz geht von der am Sitz des FFF Bayern geltenden Zeit aus. Bei Einreichungen aus dem Ausland kurz vor Fristende ist das zu klären.
06Typische Bewilligungshöhe: Die im Datensatz genannten Einzelbeträge zwischen 85.000 € und 1 Mio. € stammen aus den Vergabemeldungen vom 08.05.2025 und vom 12.11.2025. Eine vom FFF Bayern veröffentlichte Durchschnitts- oder Medianangabe je Kinofilm gibt es nicht; der Datensatz nennt deshalb Spannen und keine Quote. Die Aufteilung der 43,1 Mio. € des Jahres 2025 auf die einzelnen Förderbereiche ist nur teilweise veröffentlicht – die Summe für die Produktion Kinofilm ist nicht ausgewiesen, sondern nur die Zahl von 38 geförderten Kino-Spiel- und -Dokumentarfilmen. In der Vergabemeldung vom 08.05.2025 lagen die Kinofilm-Bewilligungen zwischen 85.000 € und 1 Mio. €; einzelne Bewilligungen enthalten zusätzlich ein PraktikantInnen Incentive von 6.000 € bis 10.000 €.
07Verhältnis von Ziff. 1.3.1 und Ziff. 3.2: Die allgemeine Regel erklärt alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften unabhängig von ihrem Sitz für antragsberechtigt, Ziff. 3.2 verlangt für die Herstellungsförderung dagegen Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland. Der Datensatz folgt Ziff. 3.2 als der spezielleren Regel und stützt sich dabei zusätzlich auf Merkblatt und Programmseite, die beide nur Deutschland nennen. Ein ausdrücklicher Vorrangsatz steht nicht in den Richtlinien; die Auslegung ist im Antragsgespräch zu bestätigen, insbesondere für Antragstellende mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat.
08Stand des Merkblatts Produktionsförderung Kinofilm: Das Merkblatt trägt den Stand 01.01.2025 und verweist an einer Stelle auf § 71 FFG in der bis zum 31.12.2024 geltenden alten Fassung. Seit dem 01.01.2025 gilt das reformierte FFG 2025. Ob die dort beschriebene Vorrangregelung von mindestens 5 % der Herstellungskosten unverändert fortgilt, ist aus dem Merkblatt nicht ableitbar; der Datensatz gibt deshalb nur die Regelungen der Bayerischen Richtlinien und die ausdrücklich bayerische Zusage eines Vorrangs von 2,5 % der anerkannten Herstellungskosten wieder. Gegen das FFG 2025 zu prüfen.
09Auswirkungen des Antragsstopps beim DFFF: Dass die FFA am 20.08.2026 die DFFF-Antragsannahme geschlossen hat, ist belegt; dass dies den Andrang bei den Länderförderungen und damit beim FFF Bayern erhöht, ist eine Erwartung und keine veröffentlichte Tatsache. Der Datensatz kennzeichnet sie in context.competitionDe/En ausdrücklich als solche. Nach der Sitzung am 11.11.2026 ist zu prüfen, ob Antragszahlen oder Bewilligungssummen auffällig gestiegen sind.
10Haushaltslage 2027 in Bayern: Der FFF Bayern nennt ein jährliches Fördervolumen von mehr als 40 Mio. € und hat 2025 43,1 Mio. € vergeben. Eine veröffentlichte Zahl für das Fördervolumen 2026 oder 2027 sowie eine Aufschlüsselung der Gesellschafterbeiträge liegen nicht vor. Da der Vergabeausschuss nach Ziff. 8.3.5 an die verfügbaren Mittel gebunden ist, ist diese Angabe für die Erfolgsaussichten relevant und bei der nächsten Jahresbilanz nachzutragen.
11Kontaktadresse: Der Datensatz führt filmfoerderung@fff-bayern.de als allgemeine Adresse der Förderabteilung. Für die Produktionsförderung Kinofilm nennen Programmseite und Merkblatt jedoch personenbezogene Adressen (judith.erber@fff-bayern.de ab 3 Mio. € Budget, christine.haupt@fff-bayern.de bis 3 Mio. € Budget und für Kino-Dokumentarfilme). Bei einem Personalwechsel sind die im Datensatz genannten Namen zu aktualisieren.
12Bemessungsgrundlage des Bayerneffekts: Ziff. 3.5 der Richtlinien und das Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm stellen auf „150 % des gewährten Förderdarlehensbetrags“ ab, die Programmseite dagegen auf „150 % der beantragten Fördersumme“. Der Datensatz folgt der Richtlinie (Tier 1) und weist die Abweichung zusätzlich in eligibilityDe/En aus. Beim FFF Bayern zu klären, weil sie die geforderte Ausgabensumme im Antragsstadium verschiebt.
13Verweiskette der zuwendungsfähigen Herstellungskosten: Ziff. 3.3.1 verweist auf „Ziff. 1.5.2 bis 1.5.4“, das Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm dagegen auf „Ziff. 1.5.2 und 1.5.3“. Der Datensatz folgt Ziff. 3.3.1 (Tier 1).
14Gender Incentive: Höhe und Voraussetzungen stehen in Ziff. 2.5 der Richtlinien. Für eine Stoff- oder Projektentwicklung nach Ziff. 2.1 bis 2.4 kann eine Zuwendung bis zu 30.000 € gewährt werden, wenn in das Vorhaben weibliche oder diverse Besetzungen in mindestens zwei der drei Positionen Produktion, Regie und Drehbuch eingebracht werden und die Antragstellenden in den vorangegangenen drei Jahren Produktionsförderung für ein Kino- oder Fernsehprojekt nach Ziff. 3.3.1 bis 3.3.3 oder 3.3.4.3 erhalten haben, bei dem mindestens zwei dieser drei Positionen weiblich oder divers besetzt waren; das auslösende Projekt darf nicht vor dem 01.07.2023 zuerkannt worden sein. Die Empfehlung erfolgt nach Ziff. 2.5 durch die Geschäftsführung, im Übrigen gelten Ziff. 2.1.2 bis 2.1.7 beziehungsweise Ziff. 2.4.2 bis 2.4.6 entsprechend. Die Pressemitteilung vom 19.12.2024 belegt die Ausweitung zum 01.01.2025 auf weibliche und diverse Filmschaffende sowie auf Debütfilme. Offen bleibt allein, ob das Incentive gesondert oder zusammen mit dem Antrag auf Stoff- beziehungsweise Projektentwicklung beantragt wird; das ist beim FFF Bayern zu erfragen.
15PraktikantInnen Incentive: Die Vergabemeldung vom 08.05.2025 weist bei einzelnen Kinofilm-Bewilligungen ein PraktikantInnen Incentive von 6.000 € bis 10.000 € aus. Weder die Richtlinien noch das Merkblatt Produktionsförderung Kinofilm beschreiben Voraussetzungen oder Antragsweg; der Datensatz nennt deshalb nur die beobachteten Beträge.
16Form der Bewilligung: Ziff. 8.1 und 8.4 sprechen davon, dass die LfA bewilligt und die Förderung abwickelt; ob dabei ein Zuwendungsbescheid ergeht oder allein ein Darlehensvertrag geschlossen wird, ist nicht veröffentlicht. Für die Zwischenfinanzierung bei einer Hausbank ist das die entscheidende Frage und beim FFF Bayern beziehungsweise der LfA zu klären.
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.