Dies ist der Kinderkurzfilmstrang der jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für Kurzfilme – derselben Bundesförderung wie beim allgemeinen Kurzfilm, aber mit eigenem Einreichtermin, eigener Jury und eigener Antragsberatung. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025, durchgeführt von der Filmförderungsanstalt (FFA) im Auftrag des BKM. Gefördert wird die Herstellung von Kurzfilmen mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten mit Zuschüssen von bis zu 40.000 € (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 7, § 51 Abs. 1, § 69); § 51 Abs. 1 nennt als Gegenstand „herausragender programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmvorhaben sowie Kurzfilme und Kinderkurzfilme“, die FFA-Programmseite verkürzt das zu „herausragende Kurzfilme“. Über Kinderkurzfilme entscheidet die Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1). Der für 2026 veröffentlichte Einreichtermin ist der 01.09.2026, Sitzung am 09./10.11.2026; für 2027 hat die FFA (Stand 24.08.2026) keine Termine veröffentlicht. Für den allgemeinen Kurzfilm gilt ein anderer Termin (25.08.2026, Sitzung 04./05.11.2026) vor einer anderen Jury – dafür gibt es den eigenen Datensatz ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm.
Wichtig vorab, mit einem Vorbehalt: Dies ist nicht die Förderung für den ersten oder zweiten Film. Nach § 53 Abs. 1 der Richtlinie ist bei der FFA nur antragsberechtigt, wer die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt; diese Abgrenzung greift, seit die Talentfilm-Richtlinie des Kuratoriums in Kraft getreten ist. Der Mechanismus steht in § 75 Abs. 5: Die Vorschrift setzt § 52 Satz 4 und § 53 Abs. 1 „bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Richtlinie für die Talentfilmförderung des Kuratoriums junger deutscher Film“ aus und nennt selbst kein Datum; dass dies der 01.01.2026 war, steht auf der FFA-Programmseite („seit 1. Januar 2026“) und beim Kuratorium. Die FFA übersetzt das in eine harte Referenzregel – mindestens zwei programmfüllende Filme oder Kurzfilme mit relevanter Finanzierung, nachgewiesen in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion. Diese Konkretisierung hat die FFA in den FAQ und im Webinar-Foliensatz zum Kurzfilm veröffentlicht (Stand 13.08.2026), nicht eigens für Kinderkurzfilme; die zugrunde liegende Vorschrift § 53 Abs. 1 gilt allerdings für die Produktionsförderung für Kurzfilme insgesamt. Wer davon betroffen sein könnte, klärt das vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm – Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de. Offen bleibt in der FFA-Formulierung ohnehin, auf wen die Referenzfilme entfallen müssen – Einzelheiten unter „Wer kann beantragen“.
Für Kurzfilme sieht die Richtlinie eine Reihe von Erleichterungen vor, die nach ihrem Wortlaut für alle Kurzfilme und damit auch für Kinderkurzfilme gelten. Eine Festivalauswertung steht der öffentlichen Aufführung in deutschen Kinos gleich (§ 70), sodass die vierte Bedingung der erheblichen deutschen kulturellen Prägung auch ohne Kinostart erfüllt werden kann; die Sperrfristen des FFG und die Pflicht zur regulären Kino-Erstauswertung gelten für geförderte Kurzfilme nicht (§ 31 Satz 3). Von den ökologischen Standards sind Kurzfilmproduktionen sowie Produktionen mit Herstellungskosten unter 50.000 € ausgenommen (§ 66), von der Pflicht zu tarifvertraglicher oder tarifnaher Vergütung ebenfalls (§ 33 Satz 4); auch der Rechterückfall der Fernsehnutzungsrechte gilt für Kurzfilme nicht (§ 62 Abs. 4). Bestehen bleiben die barrierefreie Fassung mit deutschen Untertiteln und Audiodeskription für alle Endfassungen (§ 32, Ausnahme auf begründeten Antrag möglich), eine deutsche Sprach- oder Untertitelfassung (§ 27), die BAFA-Projektbescheinigung (§ 57) und die Archivkopie für das Bundesarchiv (§ 64).
Der Strang ist klein, seine Ergebnisse veröffentlicht die FFA aber: In den Pressemitteilungen der Förderjury für Kinderfilme vergab diese am 21.04.2026 40.000 € an einen Kurzfilm, am 23.10.2025 80.000 € an zwei Kurzfilme und am 01.07.2025 79.883,98 € an zwei Kinderkurzfilme – also ein bis zwei Kurzfilme je Sitzung, meist am Höchstbetrag von 40.000 €. Einen Nenner nennt allein die Pressemitteilung vom 21.04.2026: In der Genderübersicht stehen für die Produktionsförderung Kurzfilm 5 Anträge und 1 gefördertes Projekt. Diese Übersichten versieht die FFA selbst mit dem Hinweis „Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche“; die Zahl ist deshalb nicht belastbar, und ein einzelner veröffentlichter Nenner wäre ohnehin keine Erfolgsquote – eine solche veröffentlicht die FFA nicht. Die Zahlen der Kurzfilmjury – 4 Förderungen bei 26 Anträgen in der Sitzung vom 22./23.04.2026, davor 71 und 72 Anträge in den beiden Runden 2025 – betreffen einen anderen Strang und eine andere Jury und werden hier nicht als Maßstab übernommen. Ein eigener Jahresetat ist nicht veröffentlicht; Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1). Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1). Verbindlich sind allein die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der FFA. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch die Beratung durch die FFA – und weil mehrere Verfahrensdetails hier nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang belegt sind, ist das Beratungsgespräch in diesem Strang besonders zu empfehlen.
Noch acht Tage: Der 01.09.2026 ist der für 2026 veröffentlichte Einreichtermin für Kinderkurzfilme; die Förderjury für Kinderfilme tagt am 09./10.11.2026 (FFA-Seite „Einreich- und Sitzungstermine“, Stand 24.08.2026). Für 2027 hat die FFA (Stand 24.08.2026) keine Termine der jurybasierten kulturellen Filmförderung veröffentlicht. Eine Uhrzeit für die Frist veröffentlicht die FFA nicht.
Wer noch keinen Account im FFA-Serviceportal hat, sollte sofort registrieren: Die Freischaltung dauert nach Angaben der FFA einige Tage – diese Angabe ist für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht, eine eigene Angabe für Kinderkurzfilme liegt nicht vor. Nicht zu verwechseln mit dem Kurzfilmtermin am 25.08.2026 vor der Kurzfilmjury; dafür gibt es den eigenen Datensatz ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm. Offen, aber knapp: Der 01.09.2026 ist der für Kinderkurzfilme veröffentlichte Einreichtermin und liegt acht Tage nach dem Stand dieses Eintrags (24.08.2026).
Realistisch ist er nur für Anträge, die weitgehend fertig sind; wer noch keinen Portal-Account hat, muss die Registrierung sofort anstoßen. Für inhaltliche Fragen: Antragsberatung Kinderkurzfilm – Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de. Nach diesem Termin ist kein weiterer veröffentlicht: Die FFA-Seite „Einreich- und Sitzungstermine“ führte am 24.08.2026 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung ausschließlich Termine des Jahres 2026; die Förderjury für Kinderfilme tagt nach § 14 Abs. 2 bis zu dreimal im Jahr.
Zuwendungen stehen nach § 24 Abs. 1 unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Ergebnisse dieses Strangs veröffentlicht die FFA in den Pressemitteilungen der Förderjury für Kinderfilme: 40.000 € für einen Kurzfilm (21.04.2026), 80.000 € für zwei Kurzfilme (23.10.2025) und 79.883,98 € für zwei Kinderkurzfilme (01.07.2025). Einen Nenner nennt allein die Pressemitteilung vom 21.04.2026 (Produktionsförderung Kurzfilm: 5 Anträge, 1 gefördertes Projekt), und die FFA versieht diese Übersichten selbst mit dem Hinweis „Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche“ – die Zahl ist deshalb nicht belastbar.
Eine Erfolgsquote veröffentlicht die FFA nicht; Zahlen aus den Pressemitteilungen der Kurzfilmjury gelten für diesen Strang nicht.
Harte Ausschlussfrist zu festen Einreichterminen, nicht laufend: Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zum Einreichtermin über das FFA-Serviceportal abgesendet sein; unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2). Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3). Der Eigenanteil von mindestens 5 % muss zum Einreichtermin erfüllt sein (§ 56 Abs. 2).
Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 54 Abs. 2). Die Förderjury für Kinderfilme tagt bis zu dreimal im Jahr (§ 14 Abs. 2); die Begrenzung auf zwei Sitzungen in § 15 Abs. 2 gilt der Kurzfilmjury. Eine Uhrzeit für den Einreichtermin veröffentlicht die FFA nicht; bekannt ist die Rückzieh-Regel, und sie ist für jeden Einreichtermin formuliert: „Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen“, können folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden (FFA-FAQ).
Diese Antwort steht in den FAQ der Programmseite, deren Tabelle „Termine & Fristen“ auch den 01.09.2026 führt, und gilt nach § 3 Abs. 7 – ein Kinderkurzfilm ist ein Kurzfilm – auch hier. Nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht und deshalb weiterhin als ungeprüft gekennzeichnet: das zweitägige Nachreichfenster rund zwei Wochen vor der Sitzung für essenzielle Unterlagen (ohne Drehbuchaustausch), die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen einzelne Dateien kurzfristig nachzureichen, und der Ausschluss nachträglicher Korrekturen am Eigenanteil. Ob die FFA diese Verfahrensregeln auf Kinderkurzfilme genauso anwendet, ist nicht veröffentlicht – mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm zu klären.
Für die Herstellung von Kurzfilmen können Förderungen von bis zu 40.000 € vergeben werden (§ 69 der Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes vom 31.03.2025). § 69 gilt für Kurzfilme im Sinne des § 3 Abs. 7 – Filme mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten – und damit programmweit auch für Kinderkurzfilme; einen abweichenden Höchstbetrag für Kinderkurzfilme nennt die Richtlinie nicht. Es ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, ausgereicht als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung – ein Anteil an den zuwendungsfähigen Kosten, der mitsinkt, wenn die Schlusskosten niedriger ausfallen (§ 25). Einen festen Prozentsatz und eine Mindesthöhe der Gesamtherstellungskosten gibt es nicht.
Antragstellende müssen einen Eigenanteil von mindestens 5 % der von der FFA anerkannten Kosten tragen (§ 56 Abs. 2). Zur Beihilfeintensität weichen Richtlinie und FFA-Angaben voneinander ab: Nach § 21 Abs. 1 kann sie bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme sind nach § 3 Abs. 8 ausdrücklich solche – auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden; die FFA nennt in ihren FAQ und im Webinar-Foliensatz zum Kurzfilm (Stand 13.08.2026) 95 %. Hier sind beide Zahlen genannt; maßgeblich ist die Richtlinie.
Die operative Obergrenze ist gleichwohl 95 %: Der nach § 56 Abs. 2 zwingende Eigenanteil von mindestens 5 % darf keine Fördermittel enthalten, sodass 95 % Beihilfeintensität plus 5 % Eigenanteil die Finanzierung genau schließen. Diese Herleitung stützt sich auf Vorschriften der Richtlinie, die für alle Kurzfilme gelten. § 18 der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG (Filmförderungsgesetz) findet auf Kurzfilme ausdrücklich keine Anwendung (§ 56 Abs. 1 Satz 2). Ausgezahlt wird in Raten, bedarfsgerecht und entsprechend dem Projektfortschritt; ein Teilbetrag von 10 % der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, nach FSK-Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 JuSchG und nach Vorlage einer Ansichtskopie ausgezahlt (§ 58 Abs. 5).
Abgerufene Mittel sind bei Förderungen unter 50.000 € spätestens innerhalb von acht Wochen zu verwenden (§ 58 Abs. 3). Die Handlungskosten dürfen bei der Kurzfilmproduktion bis zu 15 % betragen, „höchstens aber 15.000,00 Euro pro Kurzfilm“ (FFA-FAQ). Eine Prüfgebühr fällt nicht an: Die FFA beantwortet die Frage „Fällt eine Prüfgebühr für die Kurzfilmförderung an?“ mit „Nein … intern geprüft“ (§ 61; FFA-FAQ).
Beide Angaben gelten auch für Kinderkurzfilme: Sie stehen in den FAQ der Programmseite, deren Tabelle „Termine & Fristen“ sowohl den 25.08.2026 als auch den 01.09.2026 führt, sie sind auf den Kurzfilm und nicht auf einen einzelnen Strang bezogen, und nach § 3 Abs. 7 ist ein Kinderkurzfilm ein Kurzfilm. Ausdrücklich nicht übernommen, weil die FFA es nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht hat: dass die 40.000 € in der Praxis der Regelfall sind (die Auswertung „14 von 18 Förderungen in voller Höhe“ stammt aus den Pressemitteilungen der Kurzfilmjury, nicht der Förderjury für Kinderfilme) und die Angabe, dass bei internationalen Projekten der deutsche Finanzierungsanteil Berechnungsgrundlage des Eigenanteils ist. Diese beiden Punkte sind vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm zu klären.
Jurybasierte Projektförderung ohne Rechtsanspruch: Über Kinderkurzfilme entscheidet die Förderjury für Kinderfilme, nicht die Förderjury für Kurzfilmförderung (§ 14 Abs. 1 der Richtlinie). Die Förderjurys sind unabhängig und weisungsfrei (§ 9); die Förderjury für Kinderfilme tagt bis zu dreimal im Jahr (§ 14 Abs. 2) – die Begrenzung auf zwei Sitzungen in § 15 Abs. 2 betrifft die Kurzfilmjury; Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1). Kein Windhundverfahren, kein Punkteautomatismus – es zählt die Entscheidung der Jury.
Die Förderjury für Kinderfilme hat fünf Mitglieder (§ 14 Abs. 2) und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig (§ 14 Abs. 3).
01Referenzregel der FFA – das entscheidende Zugangskriterium, hier mit Vorbehalt: Nach § 53 Abs. 1 der Richtlinie ist bei der FFA nur antragsberechtigt, wer Kurzfilme herstellt und die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt. Diese Vorschrift steht im Kurzfilmabschnitt der Richtlinie und gilt damit auch für Kinderkurzfilme. Die FFA konkretisiert sie so, dass Antragstellende als Referenzen mindestens zwei programmfüllende Filme oder Kurzfilme nachweisen können müssen, die mit relevanter Finanzierung entstanden sind und eine kommerzielle Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung „erfahren haben bzw. für diese geeignet sind“; ausschlaggebend ist, dass in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion die zwei benötigten Referenzfilme nachgewiesen werden können. Kurzfilme ohne öffentliche Förderung oder sonstige relevante Finanzierung zählen nicht als Referenzfilme. Wichtig: Diese Konkretisierung steht in den FAQ der Kurzfilm-Programmseite und im Webinar-Foliensatz zum Kurzfilm (Stand 13.08.2026) und ist damit für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht, nicht eigens für Kinderkurzfilme; ob die Förderjury für Kinderfilme dieselbe Auslegung anwendet, ist nicht veröffentlicht. Offen bleibt zudem in der FFA-Formulierung, auf wen die Referenzfilme entfallen müssen: Der Wortlaut lässt die Lesart zu, dass die antragstellende Person selbst zwei Referenzfilme in zwei Gewerken haben muss – dann kann sie allein einreichen –, ebenso wie die Lesart, dass das für das Projekt vorgesehene Team betrachtet wird und zwei der drei Gewerke je zwei Referenzfilme vorweisen müssen – dann braucht etwa eine Regie ohne Produktionsreferenzen vor der Einreichung eine erfahrene Produktion an Bord. Die FFA entscheidet diese Frage öffentlich nicht. „Programmfüllend“ ist dagegen definiert: Ein Film ist nach § 3 Abs. 6 programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Beides – die Übertragbarkeit auf Kinderkurzfilme und die Zurechnung – ist vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm zu klären: Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de; nach dem Einreichtermin lässt es sich nicht mehr korrigieren.
02Für Kinderkurzfilme gibt es keinen Talentweg beim Kuratorium junger deutscher Film: Dessen Förderrichtlinie 2026 kennt keine Förderart Kinderfilm oder Kinderkurzfilm; die Talentkurzfilme, die seit dem 01.01.2026 dorthin gehören, decken diesen Gegenstand nicht ab, und Kinderkurzfilme sind bei der FFA geblieben. Wer die Referenzregel der FFA nicht erfüllt, sollte deshalb nicht auf einen Termin des Kuratoriums setzen, sondern rechtzeitig vor dem 01.09.2026 mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm klären, ob eine Antragstellung möglich ist. Die beiden Zugänge sind ohnehin nicht lückenlos aufeinander abgestimmt: Das Kuratorium stellt auf das erste oder zweite Projekt ab, die FFA auf zwei Referenzfilme mit relevanter Finanzierung. Wer bereits am dritten Projekt arbeitet, aber nur ohne Förderung entstandene Kurzfilme vorweisen kann, erfüllt möglicherweise keine der beiden Voraussetzungen und sollte das vor der Einreichung bei beiden Häusern klären.
01Vorherige Registrierung im FFA-Serviceportal. Anträge werden ausschließlich digital über das Antragstool des Portals gestellt (§ 23 Abs. 2). Antragstellende, Bevollmächtigte, Fördernehmende und Unternehmen legen dort einen Account mit Stammdaten an. Die Freischaltung und die Verknüpfung mit vorhandenen Projekten kann nach Angaben der FFA einige Tage dauern – diese Angabe ist auf der Kurzfilm-Programmseite veröffentlicht; für den Termin am 01.09.2026 ist eine Neuregistrierung deshalb sofort anzustoßen. Technische Unterstützung über die FFA-Hotline 030 27577-599 (Mo–Fr 9–15 Uhr) oder portalservice@ffa.de.
02Inhaltliche Beratung für diesen Strang: Antragsberatung Kinderkurzfilm der FFA – Selay Esperling, Förderreferentin, Tel. 030 27577-420, esperling@ffa.de, und Franziska Frenzel, Förderreferentin, Tel. 030 27577-151, frenzel@ffa.de (FFA-Programmseite). Nicht zuständig ist die Antragsberatung Kurzfilm (Julian Elsässer, Förderreferent, Tel. 030 27577-157, elsaesser@ffa.de) – sie betreut den allgemeinen Kurzfilmstrang mit Termin am 25.08.2026. Weil mehrere Verfahrensdetails nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht sind, ist das Beratungsgespräch hier besonders zu empfehlen. Für Einzelantragsgespräche nennt die FFA eine Frist, die nach ihrem Wortlaut für jeden Einreichtermin gilt: Sie sind „bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin“ möglich. Für den 01.09.2026 heißt das: bis zum 18.08.2026 – dieses Fenster ist am Stand dieses Eintrags (24.08.2026) bereits geschlossen; für Fragen bleibt der reguläre telefonische Kontakt.
03Formalien der Einreichung nach der Richtlinie: Der Antrag muss bis zum Einreichtermin vollständig abgesendet sein, unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 2); sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3). Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen einschließlich Sitz beziehungsweise inländischer Niederlassung gehört zum Antrag (§ 23 Abs. 1).
04Die FFA veröffentlicht eine detaillierte Unterlagenliste auf der Programmseite zum Kurzfilm: aussagekräftiges Anschreiben, Kurzinhalt beziehungsweise Logline mit höchstens 1.000 Zeichen, Synopsis, gegebenenfalls Angaben zur Literaturvorlage, Drehbuch in deutscher Sprache und Nachweis der Verfilmungsrechte über Drehbuch-, Verfilmungs- und Optionsverträge; Angaben zu Buch, Regie (mit Letter of Intent), Kamera beziehungsweise Animationsverantwortung, Besetzung, Stab- und Besetzungsliste, Filmografie der Antragstellenden und gegebenenfalls Koproduzierende; Drehzeitraum, Drehort, voraussichtliches Fertigstellungsdatum und ein Kommentar der Produktion. Diese Liste ist für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht; welche Unterlagen die FFA für Kinderkurzfilme verlangt, ist nicht gesondert veröffentlicht und vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm abzugleichen.
Bis 01.09.2026Einreichfrist Kinderkurzfilm – vollständiger Antrag im FFA-ServiceportalAusschlussfrist. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt (§ 23 Abs. 2), und der Eigenanteil von mindestens 5 % muss zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (§ 56 Abs. 2). Eine Uhrzeit veröffentlicht die FFA nicht; wer nach 23:59 Uhr abschickt, kann den Antrag folgenlos zurückziehen und zur nächsten Sitzung neu einreichen – die FFA formuliert diese Regel für „die jeweilige Einreichfrist“ (FFA-FAQ). Für den allgemeinen Kurzfilm gilt stattdessen der 25.08.2026 – siehe den eigenen Datensatz.
Zwischen Einreichung und SitzungFormale Prüfung durch die FFADie FFA prüft alle Anträge, bevor sie der Jury vorgelegt werden; nur Anträge, die alle formalen Antragsvoraussetzungen erfüllen, gehen in die Sitzung. Die für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlichten Zeitangaben (Prüfung rund zwei bis drei Wochen nach der Einreichung, Freischaltung an die Jury mindestens fünf Wochen vor der Sitzung, zweitägiges Nachreichfenster rund zwei Wochen vor der Sitzung) sind für Kinderkurzfilme nicht gesondert veröffentlicht und hier nicht als gesichert übernommen.
09./10.11.2026Sitzung der Förderjury für KinderfilmeÜber Kinderkurzfilme entscheidet die Förderjury für Kinderfilme (§ 14 Abs. 1), nicht die Kurzfilmjury. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, die Mitglieder zum Stillschweigen verpflichtet und bei Befangenheit von Beratung und Beschluss zum jeweiligen Projekt ausgeschlossen (§§ 14, 17, 19). Diese Jury hat fünf Mitglieder (§ 14 Abs. 2) und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig (§ 14 Abs. 3).
Nach der Sitzung
Ein eigener Jahresetat für die Kinderkurzfilmförderung ist nicht veröffentlicht; die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes wird aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert, und Zuwendungen stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1; BKM). Das Volumen lässt sich aber an den Sitzungsergebnissen ablesen, die die FFA in den Pressemitteilungen der Förderjury für Kinderfilme veröffentlicht: 40.000 € für einen Kurzfilm (21.04.2026), 80.000 € für zwei Kurzfilme (23.10.2025) und 79.883,98 € für zwei Kinderkurzfilme (01.07.2025) – je gefördertem Kurzfilm also rund 40.000 €, der Höchstbetrag nach § 69. Die Zahlen der Kurzfilmjury (2025: 229.000 € an sechs und 300.000 € an acht Projekte; Sitzung vom 22./23.04.2026: 160.000 € an vier Projekte) betreffen einen anderen Strang und eine andere Jury und werden hier deshalb nicht als Maßstab übernommen.
Die Richtlinie selbst gilt bis zum 31.12.2028 (§ 75 Abs. 1).
Für den Kinderkurzfilmstrang veröffentlicht die FFA keine Erfolgsquote, wohl aber die Sitzungsergebnisse der Förderjury für Kinderfilme: 40.000 € für einen Kurzfilm (Pressemitteilung vom 21.04.2026), 80.000 € für zwei Kurzfilme (23.10.2025) und 79.883,98 € für zwei Kinderkurzfilme (01.07.2025). Gefördert werden also ein bis zwei Kurzfilme je Sitzung, meist am Höchstbetrag von 40.000 €. Einen Nenner nennt allein die Pressemitteilung vom 21.04.2026: In der Genderübersicht stehen für die Produktionsförderung Kurzfilm 5 Anträge und 1 gefördertes Projekt.
Diese Übersichten versieht die FFA selbst mit dem Hinweis „Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche“; auf den Pressemitteilungen zum allgemeinen Kurzfilm steht dieser Hinweis nicht (geprüft am 24.08.2026). Die 1 von 5 ist deshalb nicht belastbar, und ein einzelner veröffentlichter Nenner ist keine Erfolgsquote. Zahlen aus dem allgemeinen Kurzfilmstrang – dort standen in der Sitzung vom 22./23.04.2026 vier Förderungen 26 Anträgen gegenüber – werden nicht übertragen: andere Jury, anderer Gegenstand.
Ableitbar bleibt das Strukturelle: Es gibt keinen Rechtsanspruch, kein Windhundverfahren und keinen Punkteautomatismus; die Jury entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 24 Abs. 1). Wer die Chancen einschätzen will, fragt bei der Antragsberatung Kinderkurzfilm nach.
Der allgemeine Kurzfilmstrang derselben Förderung wird in einem eigenen Datensatz geführt (ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm): gleicher Höchstbetrag nach § 69 und dieselbe Richtlinie, aber Einreichtermin am 25.08.2026, Sitzung am 04./05.11.2026, die Förderjury für Kurzfilmförderung und die Antragsberatung Kurzfilm (Julian Elsässer, Tel. 030 27577-157). Dort stehen auch die von der FFA nur für diesen Strang veröffentlichten Verfahrensdetails im Volltext. Das Kuratorium junger deutscher Film ist für diesen Strang keine Alternative: Es führt seit dem 01.01.2026 die Talentfilmförderung des Bundes, seine Förderrichtlinie 2026 kennt aber keine Förderart Kinderfilm oder Kinderkurzfilm – Kinderkurzfilme sind bei der FFA geblieben. Innerhalb derselben Richtlinie liegen daneben die Treatment- und Drehbuchförderung (§§ 40 bis 45), die Projektentwicklungsförderung (§§ 46 bis 50), die Produktionsförderung für programmfüllende Spielfilme bis 1 Mio. € (§ 67) und Dokumentarfilme bis 500.000 €, in begründeten Ausnahmefällen bis 1 Mio. € (§ 68), sowie die Verleihförderung bis 150.000 € (§ 71).
01BLOCKIEREND – am 02.09.2026 erneut prüfen, bevor dieser Datensatz weiter ausgeliefert wird. Die Einreichfrist läuft am 01.09.2026 ab; ab dem 02.09.2026 liegt sie in der Vergangenheit, und die App rechnet den Countdown aus date, sodass der Datensatz ohne Eingriff stillschweigend als abgelaufen erscheint. Für 2027 hat die FFA (Stand 24.08.2026) keine Termine der jurybasierten kulturellen Filmförderung veröffentlicht, es gibt also keinen Termin, auf den umgestellt werden könnte. Am 02.09.2026 ist deshalb zu entscheiden und hier zu dokumentieren: entweder ein neuer veröffentlichter Termin – dann date, deadline.date, deadline.status* und timeline aktualisieren – oder kein Termin, dann deadline.type, deadline.confidence und deadline.status* entsprechend setzen und den Datensatz ausdrücklich als vorübergehend ohne Einreichtermin kennzeichnen. Kein Routineeintrag: Ohne diese Prüfung ist der Datensatz ab dem 02.09.2026 falsch.
02Aufteilung in zwei Datensätze (24.08.2026): Dieser Datensatz ist aus ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm herausgelöst worden, weil die App den Countdown aus date rechnet und ein Kinderkurzfilm-Antrag im gemeinsamen Datensatz am 26.08.2026 als abgelaufen gelesen hätte, obwohl der eigene Termin am 01.09.2026 noch offen war. Grundlage der Trennung ist die Struktur der FFA selbst: eigener Einreichtermin (01.09.2026), eigene Sitzung (09./10.11.2026), eigene Jury (Förderjury für Kinderfilme, § 14 Abs. 1) und eigene Antragsberatung Kinderkurzfilm. Beide Datensätze verweisen über context.relatedProgrammeIds aufeinander und sind bei Terminänderungen gemeinsam zu pflegen.
03Nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang belegt, hier durchgehend als solches gekennzeichnet und vor einer Antragstellung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm zu klären: (1) die Referenzregel in ihrer FFA-Konkretisierung (zwei Referenzfilme mit relevanter Finanzierung in zwei von drei Gewerken) – die Rechtsgrundlage § 53 Abs. 1 gilt zwar für die Produktionsförderung für Kurzfilme insgesamt, die Auslegung stammt aber aus FAQ und Webinar zum Kurzfilm; (2) die Unterlagenliste einschließlich Kalkulationsschema, Finanzierungsplan, Barmittelnachweis und Projektkonto; (3) die Verfahrensfristen der Förderjury für Kinderfilme (Prüfung zwei bis drei Wochen, Freischaltung an die Jury fünf Wochen vor der Sitzung, Mitteilung ein bis zwei Tage nach der Sitzung, Bescheid zwei bis drei Wochen später) und das zweitägige Nachreichfenster – für diese Jury veröffentlicht die FFA keine Angaben; (4) der Ausschluss nachträglicher Korrekturen am Eigenanteil; (5) die Angabe, dass bei internationalen Projekten der deutsche Finanzierungsanteil Berechnungsgrundlage des Eigenanteils ist; (6) die Nichtkumulierbarkeit mit der Talentförderung des Kuratoriums; (7) die Pflicht, Inhaberin oder Inhaber der Rechte am Stoff zu sein. Keine dieser Angaben ist hier als für Kinderkurzfilme bestätigt dargestellt.
03Antragsberechtigt ist, wer Hersteller im Sinne der Richtlinie ist, also die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt (§ 3 Abs. 2, § 53 Abs. 1). Die Antragstellung ist sowohl als juristische Person als auch als natürliche Person möglich; eine Produktionsfirma ist nicht erforderlich. Das erleichtert aber nur die Rechtsform, nicht den Zugang: Die Referenzregel oben gilt für Einzelpersonen unverändert. Erfüllen bei einer innerdeutschen oder internationalen Koproduktion mehrere Beteiligte die Voraussetzungen, kann der Antrag nur von einer oder einem von ihnen gestellt werden (§ 53 Abs. 2).
04Sitz und Rechte: Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Liegt der Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz, muss eine Niederlassung im Inland bestehen; die Richtlinie verlangt sie bereits als Antragsvoraussetzung, nicht erst zur Auszahlung (§ 23 Abs. 1). Hinzu kommt, dass die antragstellende Person Inhaberin oder Inhaber der Rechte am Stoff sein muss – diese Bedingung steht in den FAQ der Kurzfilm-Programmseite („Weitere Voraussetzungen“), also im Material zum allgemeinen Kurzfilmstrang, und ist für Kinderkurzfilme nicht gesondert veröffentlicht.
05Filmlänge: höchstens 30 Minuten Vorführdauer (§ 3 Abs. 7). Eine Mindestlänge nennt die Richtlinie nicht, eine Mindest- oder Höchstgrenze der Gesamtherstellungskosten ebenfalls nicht. Was einen Kurzfilm zum Kinderkurzfilm macht, ist definiert: Kinderfilme sind nach § 3 Abs. 5 „Filme, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten“; zusammen mit § 3 Abs. 7 ist ein Kinderkurzfilm damit ein Kinderfilm von höchstens 30 Minuten. Nicht veröffentlicht ist allein das Alter der Zielgruppe: Weder die Richtlinie noch die FFA nennen eine Altersgrenze oder eine Altersspanne. Vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm zu klären, ob das Projekt in diesen Strang oder in den allgemeinen Kurzfilmstrang gehört; die Zuordnung entscheidet über Termin und Jury.
06Erhebliche deutsche kulturelle Prägung – alle vier Kriterien des § 3 Abs. 3 müssen erfüllt sein: erstens die Originalsprache Deutsch oder eine regieführende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, ständigem Wohnsitz in Deutschland oder Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR- oder Schweizer Staates; zweitens mindestens eine federführende produzierende Person mit denselben Merkmalen; drittens eine finanzielle Beteiligung der in Deutschland ansässigen Hersteller, die mindestens so groß ist wie die größte Beteiligung eines ausländischen Herstellers beziehungsweise die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land; viertens die reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland. Aus dem dritten Kriterium folgt, dass minoritäre Koproduktionen ausgeschlossen sind (FFA-Webinar Kurzfilm, Stand 13.08.2026). Für Kurzfilme wird das vierte Kriterium abgemildert: Eine Festivalauswertung steht der öffentlichen Aufführung in deutschen Kinos gleich (§ 70).
07Eigenanteil von mindestens 5 % der von der FFA anerkannten Kosten (§ 56 Abs. 2) – eine Vorschrift der Richtlinie, die für alle Kurzfilme gilt. Konkret gerechnet: Bei anerkannten Kosten von 50.000 € müssen mindestens 2.500 € aus förderfreien Mitteln stammen; ein Finanzierungsplan aus 40.000 € FFA-Förderung und 10.000 € Landesförderung ergibt einen Eigenanteil von null, weil Fördermittel jeder Art nicht zählen. Die weiteren Einzelheiten hat die FFA nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht und sie sind hier deshalb ausdrücklich ungeprüft: welche Rückstellungen auf eigene Leistungen anerkannt werden, dass bei internationalen Projekten der deutsche Finanzierungsanteil Berechnungsgrundlage ist, dass ein ausgewiesener Koproduktionsanteil öffentlich-rechtlicher Sender von der Berechnungsschwelle abgezogen werden darf und dass ein zum Einreichtermin fehlerhaft berechneter Eigenanteil nicht nachgebessert werden kann und bei Unterschreitung der 5 % zum Ausschluss führt. Diese Punkte vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm klären.
08Kein Maßnahmenbeginn vor dem Zuwendungsbescheid: Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (§ 54 Abs. 2). Projektbezogene Kosten sind grundsätzlich erst ab dem Beginn des im Bescheid festgelegten Bewilligungszeitraums anerkennungsfähig (§ 30); abweichend davon dürfen nach § 54 Abs. 3 Kosten berücksichtigt werden, die zur Vorbereitung der Antragstellung und der Maßnahme erforderlich und keiner abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind. Für die Einreichung zum 01.09.2026 heißt das: Jurysitzung am 09./10.11.2026, danach die Förderzusage und erst nach Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung der Zuwendungsbescheid (§ 54 Abs. 1 und 2) – vor Ende 2026 ist mit einem Drehbeginn nicht zu rechnen. Wie lange die FFA im Kinderfilmverfahren zwischen Sitzung, Mitteilung und Bescheid braucht, ist nicht veröffentlicht; die für den Kurzfilmstrang genannten Fristen (Mitteilung ein bis zwei Tage nach der Sitzung, Bescheid rund zwei bis drei Wochen später) sind hier nicht als gesichert übernommen.
09Hochschulprojekte sind ausgeschlossen: Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen finanziert werden sollen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme –, können nicht gefördert werden (§ 52). Projekte des Nachwuchses sind nur förderfähig, sofern sie in einem professionellen Produktionsumfeld realisiert werden (§ 52 Satz 3).
10Barrierefreie Fassung: Alle Endfassungen des Films sind in barrierefreier Fassung herzustellen, und der Film ist bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch barrierefrei zugänglich zu machen – eine vollständig untertitelte Fassung für Menschen mit Hörbehinderung und eine Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderung. Die Kosten für Herstellung und Zugänglichmachung werden anerkannt und sollten kalkuliert werden. Auf begründeten Antrag kann die FFA eine Ausnahme zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens das rechtfertigt (§ 32).
11Deutsche Sprachfassung: Mindestens eine Endfassung muss mit einer kinotauglichen deutschen Untertitelung versehen oder – abgesehen von Dialogstellen, für die das Drehbuch eine andere Sprache vorsieht – in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert sein (§ 27). Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 3).
12Inhaltliche Ausschlüsse: Nicht förderfähig sind Filme mit verfassungsfeindlichen oder gesetzwidrigen Inhalten, Filme mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Schwerpunkt und Filme, die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen (§ 26). Beihilferechtlich ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 21 Abs. 2).
13Beihilfeintensität und Kumulierung: § 21 Abs. 1 erlaubt bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme sind nach § 3 Abs. 8 ausdrücklich solche – bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten, die FFA nennt 95 %. Operative Obergrenze ist 95 %, weil der zwingende Eigenanteil von mindestens 5 % keine Fördermittel enthalten darf, sodass 95 % Beihilfe plus 5 % Eigenanteil die Finanzierung genau schließen. Dass die Förderung nicht mit der Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film kumulierbar, mit anderen Förderungen dagegen kombinierbar ist, und dass nicht rückzahlbare Entwicklungszuschüsse in die Beihilfeintensität hineinzählen, während Eurimages und Creative Europe als supranationale Förderungen nicht mitzählen, hat die FFA im Material zum allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht (FAQ und Webinar, Stand 13.08.2026); für Kinderkurzfilme ist es nicht gesondert bestätigt.
14Auswahlkriterien: Die Richtlinie benennt die Auswahlkriterien – künstlerische Qualität, Realisierbarkeit, zu erwartende Verbreitung, Art und Umfang des Eigenanteils – ausdrücklich nur „hinsichtlich programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme“ (§ 52 Satz 1 und 2), also für programmfüllende Filme und nicht für Kurzfilme. Für Kinderkurzfilme bleiben damit als Maßstab die Förderziele des § 1 – künstlerisch-kreative Qualität, Innovationskraft, Sichtbarkeit im In- und Ausland – und das Merkmal „herausragend“, das § 51 Abs. 1 im Wortlaut „herausragender programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmvorhaben sowie Kurzfilme und Kinderkurzfilme“ führt; die kürzere Wendung „herausragende Kurzfilme“ ist kein Zitat aus § 51 Abs. 1, sondern der Wortlaut der FFA-Programmseite. Die Jury entscheidet unabhängig und weisungsfrei (§ 9).
15Gegen einen Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch statthaft; über ihn entscheidet dieselbe Förderjury in einer künftigen Sitzung (§ 36). Der formale Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Die weiteren von der FFA für den Kurzfilmstrang veröffentlichten Einzelheiten – erneute Einreichung zu einer der regulären Fristen mit Austausch von Texten, Dateien und Drehbuch, Entscheidung nach Aktenlage bei Wiedervorlage später als zwei Jahre – sind für Kinderkurzfilme nicht gesondert bestätigt.
05Für die Handlungskosten nennt die FFA eine Grenze, die nach ihrem Wortlaut je Kurzfilm gilt und damit auch hier: bis zu 15 %, „höchstens aber 15.000,00 Euro pro Kurzfilm“ (FFA-FAQ). Ebenfalls nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht, hier also ungeprüft: die branchenübliche Kalkulation nach dem vorgegebenen Schema (Nettokosten, gekennzeichnete Rück- und Beistellungen), der Finanzierungsplan mit centgenauer Übereinstimmung zur Kalkulation und getrennt ausgewiesenem ausländischem Finanzierungsanteil, der Nachweis der Barmittel über einen Kontoauszug des Projektkontos oder eine Bankbestätigung sowie die Regel, dass grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden. Für Experimental- und Animationsfilme ohne klassisches Drehbuch ist vorab zu klären, welches Dokument an dessen Stelle tritt.
06Separates Projektkonto: Für die Abwicklung ist nach den Angaben der FFA zum Kurzfilmstrang ein eigenes Projektkonto auf den Namen der zuwendungsempfangenden Person einzurichten; ein Girokonto genügt, Tagesgeldkonten sind nicht zulässig, und das Konto darf erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung geschlossen werden. Da Barmittel bereits zum Einreichtermin über einen Kontoauszug dieses Kontos nachzuweisen sind, muss es vor der Antragstellung bestehen. Ob die FFA das für Kinderkurzfilme identisch handhabt, ist nicht gesondert veröffentlicht.
07Erst nach positiver Entscheidung, aber vor dem Zuwendungsbescheid einzureichen: eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz (BAFA) im Sinne der §§ 50 f. FFG; das gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen (§ 57 Satz 2). Die endgültige BAFA-Bescheinigung ist vor Auszahlung der Schlussrate vorzulegen (§ 57).
08Für die Schlussrate von 10 % sind der geprüfte Verwendungsnachweis, eine FSK-Freigabe mit Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 JuSchG und eine Ansichtskopie erforderlich (§ 58 Abs. 5). Dem Bundesarchiv ist unentgeltlich eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie in einem archivfähigen Format zu überlassen (§ 64); die FFA ist unverzüglich über Verleihtitel, Kinostart, Festivalteilnahmen, Nominierungen und Preise zu informieren (§ 63).
Mitteilung der Entscheidung, dann Förderzusage oder AblehnungsbescheidDie FFA unterrichtet schriftlich; eine Ablehnung ist zu begründen (§ 29 Abs. 1). Ab Bekanntgabe läuft die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 36). Die Förderzusage ist noch keine Zahlung: Sie berechtigt weder zum Maßnahmenbeginn noch zum Mittelabruf – beides setzt den Zuwendungsbescheid voraus, der erst nach dem Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung ergeht (§ 54 Abs. 1 und 2). Wie viele Tage beziehungsweise Wochen zwischen Sitzung, Mitteilung und Bescheid liegen, ist für den Kinderfilmstrang nicht veröffentlicht.
Innerhalb von 12 Monaten nach der FörderzusageNachweis der gesicherten FinanzierungDie Zusage erlischt, wenn der Nachweis der gesicherten Finanzierung nicht innerhalb von zwölf Monaten erbracht wird oder die Voraussetzungen entfallen; die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen höchstens zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängern, der Vorstand in besonders begründeten Fällen letztmalig darüber hinaus (§ 54 Abs. 1).
Nach Erteilung des ZuwendungsbescheidesMaßnahmenbeginn und BewilligungszeitraumMit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst danach begonnen werden (§ 54 Abs. 2). Projektbezogene Kosten sind grundsätzlich erst ab dem Beginn des im Bescheid festgelegten Bewilligungszeitraums anerkennungsfähig (§ 30); abweichend davon dürfen nach § 54 Abs. 3 Kosten berücksichtigt werden, die zur Vorbereitung der Antragstellung und der Maßnahme erforderlich und keiner abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind. Das Projekt muss innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist bis zur Nullkopie fertiggestellt sein; die FFA kann diese Frist zweimal verlängern, der Vorstand in besonders begründeten Fällen weiter (§ 54 Abs. 4).
Spätestens 9 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums; Archivkopie spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen AufführungVerwendungsnachweis, Schlussrate und ArchivkopieDie letzten 10 % der Zuwendung fließen erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, nach FSK-Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 JuSchG und nach Vorlage einer Ansichtskopie (§ 58 Abs. 5). Dem Bundesarchiv ist unentgeltlich eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie in einem archivfähigen Format zu überlassen (§ 64); die FFA ist unverzüglich über Verleihtitel, Kinostart, Festivalteilnahmen, Nominierungen und Preise zu informieren (§ 63). Eine Prüfgebühr fällt nicht an: Auf die Frage „Fällt eine Prüfgebühr für die Kurzfilmförderung an?“ antwortet die FFA „Nein … intern geprüft“ (§ 61; FFA-FAQ) – eine Antwort, die für die Kurzfilmförderung insgesamt formuliert ist und nach § 3 Abs. 7 auch Kinderkurzfilme erfasst.
04Bewusst nicht mehr eingeschränkt (Korrekturrunde 24.08.2026): Vier zuvor als „nur für den allgemeinen Kurzfilmstrang veröffentlicht“ gekennzeichnete Angaben werden jetzt als geltend dargestellt, weil die Einschränkung sachlich falsch war. FAQ und Unterlagenliste sind Abschnitte der Programmseite ffa.de/jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm.html, deren eigene Tabelle „Termine & Fristen“ sowohl den 25.08.2026 als auch den 01.09.2026 führt; nichts auf der Seite beschränkt die FAQ auf den allgemeinen Strang, die betreffenden Antworten sind generisch auf den Kurzfilm formuliert, und nach § 3 Abs. 7 ist ein Kinderkurzfilm ein Kurzfilm. Es sind: die Handlungskostengrenze („höchstens aber 15.000,00 Euro pro Kurzfilm“), die Prüfgebühr („Fällt eine Prüfgebühr für die Kurzfilmförderung an?“ – „Nein … intern geprüft“), die Rückzieh-Regel („Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen …“) und die Frist für Einzelantragsgespräche („bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin“, für den 01.09.2026 also bis zum 18.08.2026). Ein Über-Vorbehalt ist so falsch wie eine Über-Behauptung. Weiterhin eingeschränkt bleiben die Angaben, für die es kein solches generisches FFA-Material gibt – insbesondere die Verfahrensfristen der Förderjury für Kinderfilme und das Nachreichfenster.
05Alter der Zielgruppe nicht veröffentlicht: § 3 Abs. 5 definiert den Kinderfilm („Filme, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten“) und § 3 Abs. 7 den Kurzfilm (höchstens 30 Minuten), sodass die Zuordnung als solche belegt ist. Nicht veröffentlicht sind eine Altersgrenze, eine Altersspanne oder ein Kriterienkatalog; der Begriff „Kinderkurzfilm“ erscheint in der Richtlinie nur in § 14 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, jeweils als Fördergegenstand ohne eigene Definition. Weil die Zuordnung über Einreichtermin und Jury entscheidet, ist der Grenzfall vor der Einreichung mit der Antragsberatung Kinderkurzfilm zu klären und hier nachzutragen.
06Größe und Beschlussfähigkeit der Förderjury für Kinderfilme sind veröffentlicht: § 14 Abs. 2 (fünf Mitglieder, bis zu drei Sitzungen im Jahr) und § 14 Abs. 3 (beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern). § 9 (Unabhängigkeit) und §§ 17, 19 (Vertraulichkeit, Befangenheit) sind allgemeine Vorschriften der Richtlinie. Die namentliche Besetzung führt dieser Datensatz nicht; sie ist bei Änderungen auf ffa.de/gremien.html nachzuprüfen.
07Veröffentlichte Ergebnisse dieses Strangs – mit Vorbehalt der FFA: Die Pressemitteilungen der Förderjury für Kinderfilme nennen 40.000 € für einen Kurzfilm (21.04.2026), 80.000 € für zwei Kurzfilme (23.10.2025) und 79.883,98 € für zwei Kinderkurzfilme (01.07.2025). Die Genderübersicht vom 21.04.2026 nennt für die Produktionsförderung Kurzfilm 5 Anträge und 1 gefördertes Projekt, trägt aber den Hinweis der FFA „Angaben zu Anträgen und Bewilligungen enthalten Widersprüche“; am 24.08.2026 unmittelbar an der Quelle geprüft – auf der Kinderfilm-Pressemitteilung vom 21.04.2026 vorhanden, auf der Kurzfilm-Pressemitteilung vom 22.05.2026 nicht. Der Datensatz gibt die Zahl deshalb nur mit diesem Vorbehalt wieder und bildet daraus keine Erfolgsquote. Zahlen der Kurzfilmjury dürfen weiterhin nicht auf diesen Strang übertragen werden; bei künftigen Prüfungen die Kinderfilm-Pressemitteilungen gezielt nachverfolgen.
08Programmname: Die FFA veröffentlicht für diesen Strang keinen eigenen Programmtitel. Der Datensatz kombiniert deshalb den Titel der Programmseite („Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme“) mit der eigenen Bezeichnung der FFA für den Strang („Kinderkurzfilm“, wie in „Antragsberatung Kinderkurzfilm“ und „Produktionsförderung Kinderkurzfilm“ auf der Programmseite). Die Terminübersicht überschreibt die Zeile anders, nämlich „Kinderfilm – Treatment, Drehbuch, Projektentwicklung, Produktion Kurzfilm und Langfilm“; die frühere Kurzform „Kinderfilm inkl. Kurzfilm“ war eine Paraphrase dieses Datensatzes und keine veröffentlichte Bezeichnung – sie ist in sourceTerms und sources durch den Wortlaut der FFA ersetzt. Sobald die FFA eine eigene Bezeichnung veröffentlicht, ist name hier anzugleichen.
09Ob es 2026 vor dem 01.09.2026 weitere Einreichtermine für Kinderkurzfilme gab, ist nicht geprüft. Die Terminseite der FFA führte am 24.08.2026 für diesen Strang den 01.09.2026 mit Sitzung am 09./10.11.2026. Nach § 14 Abs. 2 tagt die Förderjury für Kinderfilme bis zu dreimal im Jahr; § 15 Abs. 2 (bis zu zwei Sitzungen) betrifft die Förderjury für Kurzfilmförderung und ist auf diesen Strang nicht anwendbar.
10Widerspruch zur Beihilfeintensität: § 21 Abs. 1 der Richtlinie (Tier 1) lässt bei schwierigen audiovisuellen Werken – Kurzfilme sind nach § 3 Abs. 8 ausdrücklich solche – eine Erhöhung der Beihilfeintensität „auf 100 % der beihilfefähigen Kosten“ zu. Die FFA nennt in den FAQ und im Webinar-Foliensatz zum Kurzfilm (Stand 13.08.2026, beide Tier 2) 95 %. Der Datensatz nennt beide Zahlen und folgt für die Rechtslage der Richtlinie, weist aber 95 % als operative Obergrenze aus, weil der nach § 56 Abs. 2 zwingende Eigenanteil von 5 % keine Fördermittel enthalten darf. Vor einer Finanzierungsplanung an der Obergrenze im Beratungsgespräch klären.
11Zurechnung der Referenzfilme ungeklärt: Die FFA sagt nicht, auf wen die zwei Referenzfilme entfallen müssen. Der Wortlaut „in mindestens zwei der drei Gewerke Buch, Regie und Produktion“ lässt sowohl die Lesart zu, dass die antragstellende Person selbst zwei Referenzfilme in zwei Gewerken vorweisen muss, als auch die, dass das Projektteam betrachtet wird. Die beiden Lesarten führen zu gegensätzlichem Handeln (allein einreichen vs. vor der Frist eine erfahrene Produktion an Bord holen). Der Datensatz entscheidet die Frage nicht. „Programmfüllend“ ist dagegen veröffentlicht und in eligibilityDe/En[0] mit Fundstelle genannt: § 3 Abs. 6 – mindestens 79 Minuten Vorführdauer, bei Kinderfilmen mindestens 59 Minuten; der Datensatz ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm führt dieselbe Definition. Unveröffentlicht bleibt nur, ob es eine zeitliche Grenze für Referenzfilme gibt und wie „relevante Finanzierung“ bemessen wird.
12Lücke zwischen FFA und Kuratorium: Das Kuratorium prüft das erste oder zweite Projekt, die FFA zwei Referenzfilme mit relevanter Finanzierung. Wer am dritten Projekt arbeitet und nur selbstfinanzierte Kurzfilme vorweisen kann, erfüllt möglicherweise keine der beiden Voraussetzungen. Für Kinderkurzfilme kommt hinzu, dass das Kuratorium diesen Gegenstand gar nicht fördert: Seine Förderrichtlinie 2026 kennt keine Förderart Kinderfilm oder Kinderkurzfilm. Ein Talentweg für Kinderkurzfilme ist damit nicht veröffentlicht; der Datensatz verweist deshalb nicht dorthin. Bei beiden Häusern nachzufragen.
13App-Problem, nicht Datenproblem: amountLabel und amountLabelEn werden von der App derzeit nicht gerendert. Der View-Typ wählt nur zwischen short | typeLabel | typeId | max | unbounded, sodass die Leserin eine aus amountMin/amountMax abgeleitete Zahl sieht – hier „bis 40.000 €“ – und die im Label formulierten Vorbehalte sie nie erreichen. Das betrifft den gesamten Datenbestand; die ehrliche Korrektur liegt in der App, nicht in den Daten. amountMin bleibt null – eine erfundene Untergrenze wäre keine Lösung.
14Uhrzeit der Frist nicht veröffentlicht: Die FFA nennt für den Einreichtermin keine Uhrzeit. Veröffentlicht ist nur die Rückzieh-Regel, und zwar für jeden Termin: „Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen“, können folgenlos zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden (FFA-FAQ). Der Datensatz gibt diese Regel wieder, aber keine Uhrzeit als Frist. Sobald die FFA eine nennt, hier nachtragen.
15Auswahlkriterien für Kinderkurzfilme: § 52 Satz 1 und 2 benennen künstlerische Qualität, Realisierbarkeit, zu erwartende Verbreitung sowie Art und Umfang des Eigenanteils ausdrücklich nur „hinsichtlich programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme“ – also für programmfüllende Kinderfilme, nicht für Kinderkurzfilme. Der Datensatz stützt sich deshalb auf § 1 (Förderziele) und § 51 Abs. 1 („herausragende … Kurzfilme“). Ob die Förderjury für Kinderfilme § 52 in der Praxis dennoch heranzieht, ist nicht veröffentlicht.
16Formats bewusst eng gehalten – mit zwei verschiedenen Gründen: formats führt kinderfilm (§ 3 Abs. 5), kurzfilm (§ 3 Abs. 7) und animationsfilm. animationsfilm ist doppelt belegt: § 51 Abs. 1 Satz 2 bezieht Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen ausdrücklich in die Förderung ein, und beide am 23.10.2025 geförderten Kinderkurzfilme sind Animationsfilme. dokumentarfilm ist nicht gesetzt, weil die FFA für diesen Strang kein gefördertes dokumentarisches Beispiel veröffentlicht – anders als beim allgemeinen Kurzfilm, wo die Pressemitteilungen dokumentarische Kurzfilme namentlich ausweisen. experimentalfilm ist dagegen nicht aus einem inhaltlichen Grund offen: Sachlich steht der Wert genauso gut da wie animationsfilm, denn beide stützen sich auf dieselbe Vorschrift (§ 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 2; dazu § 3 Abs. 8 und § 66). Der Wert wird allein deshalb zurückgehalten, weil er in noch keinem Datensatz vergeben ist und als Filterknopf mit einem einzigen Programm dahinter live ginge; auch ffa-jurybasierte-produktionsfoerderung-kurzfilm führt ihn deshalb nicht. Vorgesehen ist, den Bestand in einem Check-Lauf auf Experimentalfilm-Abdeckung durchzusehen und den Wert dort in allen betroffenen Datensätzen zugleich zu vergeben. Die frühere Begründung – §§ 2 Abs. 1 und 51 Abs. 1 nennten Animations- und Experimentalfilme nur allgemein – war falsch, weil sie animationsfilm genauso getroffen hätte, den dieser Datensatz führt. Sobald der Check-Lauf gelaufen ist oder die FFA weitere Ergebnisse dieses Strangs veröffentlicht, ist die Zuordnung erneut zu prüfen.
17Nicht geprüft: die technischen Spezifikationen des Bundesarchivs für die archivfähige Kopie (§ 64), das BKM-Merkblatt Honoraruntergrenzen, die Fundstelle des vorgegebenen Kalkulationsschemas, die konkrete Handhabung der Pflichtregistrierung nach § 65 sowie die Frage, ob die FFA für 2026 zusätzliche Sitzungen der Förderjury für Kinderfilme ansetzt.
FÖRDERER
FFA – Einreich- und Sitzungstermine (Zeile „Kinderfilm – Treatment, Drehbuch, Projektentwicklung, Produktion Kurzfilm und Langfilm“: Einreichtermin 01.09.2026, Sitzung 09.–10.11.2026; Zeile „Kurzfilm“: 25.08.2026 / 04.–05.11.2026; keine Termine für 2027)
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.