Zuerst die Ausschlussfragen, damit niemand einen Monat in einen aussichtslosen Antrag investiert. Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten beziehungsweise Produktionsunternehmen, „die in der Lage sind, eine qualitative Durchführung der Produktion zu gewährleisten“ (Ziffer 4.1); Regie und Buch können in der Produktionsförderung nicht selbst antragstellen, sondern nur in der Stoffentwicklung. Fernseh- beziehungsweise Streamingveranstalter und Hochschulen sind ausdrücklich nicht antragsberechtigt (Ziffer 1.3), Filme von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten werden grundsätzlich nicht gefördert – Ausnahme können Abschlussfilme bilden (Ziffer 4.3.1). Für den Kinospielfilm verlangt die MDM zusätzlich „ein deutscher Produzent und eine nachgewiesene deutsche Auswertung“, bei internationalen Koproduktionen eine deutsche Koproduzentin oder einen deutschen Koproduzenten und ein nachgewiesenes Auswertungsinteresse für den deutschen Markt. Der harte Vorlauf: Ohne Beratungsgespräch spätestens 14 Tage vor dem Einreichschluss wird der Antrag nicht bearbeitet, und die Zugangsdaten zum Antragsportal gibt es erst in diesem Gespräch – für den 06.10.2026 heißt das: bis zum 22.09.2026. Das Geld ist schließlich kein Zuschuss, sondern ein erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen (Ziffern 2.3 und 4.1).
Die Produktionsförderung der MDM ist die Herstellungsförderung für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und damit die vierte der großen deutschen Länderförderungen neben Medienboard Berlin-Brandenburg, FFF Bayern und Film- und Medienstiftung NRW. Sie ist ein Förderbereich, kein formatspezifisches Programm: Dieselbe Richtlinie, dieselbe Checkliste („Förderart Produktion für Kino und TV“), dasselbe Beratungsgespräch und derselbe Einreichtermin gelten für Spielfilm, Dokumentarfilm, Animationsfilm, Kinderfilm, Nachwuchs-Langfilm sowie für TV-Produktionen und Serien (Ziffer 4.4), und die MDM stellt diese Bereiche auf ihrer Website lediglich als Zugänge zu denselben Seiten „Produktion“ dar. Für TV-Produktionen und Serien gilt ergänzend die MDM-TV-Leitlinie mit eigenen Höchstgrenzen (TV-Event Movies 400.000 €, bei starkem Regionalbezug 600.000 €, fiktionale Serien und Animationsserien je 500.000 € für die erste Staffel) – so wie Ziffer 4.3.2 dem Nachwuchs eine eigene Grenze setzt. Getrennt davon laufen zwei andere Stränge, die dieser Datensatz bewusst nicht abbildet: die Kurzfilmproduktion, die nur dem in Mitteldeutschland ansässigen Nachwuchs offensteht und als Zuschuss vergeben wird (Ziffer 4.3.3); und Games & XR mit eigener Richtlinie (Ziffer 5).
Beim Zugang ist die MDM offener, als der Name der Region vermuten lässt, bindet dafür aber das Geld an sie. Einen Firmensitz in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen verlangt die Richtlinie nicht – beihilferechtlich darf sie ihn auch nicht verlangen (Anlage „AGVO“, Ziffer 3). Verlangt wird ein Regionaleffekt: „Bei der Förderung der Produktion … sollen mindestens die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben werden“ (Ziffer 1.4). Das sind 100 % der Fördersumme – spürbar weniger als die Multiplikatoren anderer Länderförderungen, und der praktische Grund, warum eine Produktion aus Hamburg oder Köln hier realistisch antragsberechtigt ist. Anerkannt wird der Effekt nach klaren Prinzipien: bei Personalleistungen nach dem Hauptwohnsitz, bei Firmenleistungen nach dem Firmensitz, wobei die Firma dauerhaft Sitz oder Niederlassung in Mitteldeutschland haben, dort im Handelsregister eingetragen sein, mindestens einen festangestellten Vollzeit-Mitarbeiter mit Arbeitsort in Mitteldeutschland beschäftigen, über die mitteldeutsche Firma abrechnen und die technische und personelle Ausstattung vorhalten muss. Pauschalabrechnungen oder Weiterberechnungen von Vergütungen über Firmen und Agenturen werden nicht anerkannt. Die Höhe des dargestellten Regionaleffekts ist „wesentliches Kriterium der Förderentscheidung“, der im Darlehensvertrag ausgewiesene Effekt ist verbindlich, und verringert er sich, kann die Fördersumme gekürzt werden.
Zur Förderhöhe: Die Richtlinie nennt für die Produktion weder einen Fördersatz noch einen Höchstbetrag. Die einzige Zahl gilt dem Nachwuchs – programmfüllende Nachwuchsfilme sollen in der Regel 300.000 € nicht überschreiten (Ziffer 4.3.2). Für alles andere hilft nur die Empirie: 2024 vergab die MDM in der Kategorie Produktion 9.195.826,19 € an 25 Projekte und in der Kategorie Produktion/Nachwuchs 4.633.735,64 € an 26 Projekte, zusammen also rund 13,8 Mio. € an 51 Kino- und Fernsehstoffe; die höchste im Jahresrückblick ausgewiesene Einzelfördersumme lag bei 800.000 €. Nach oben begrenzt wird die Förderung durch die Beihilfeintensität von 50 % der Gesamtherstellungskosten, 60 % bei grenzübergreifenden EU-Produktionen, wobei schwierige audiovisuelle Werke – darunter ausdrücklich Dokumentarfilme sowie Erst- und Zweitfilme von Regisseuren – von dieser Grenze ausgenommen sind (Ziffer 2.4). Nicht zu vergessen ist die Bearbeitungsgebühr der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3 % der maximalen Fördersumme bis 525.000 € und 1 % darüber: Sie trägt die antragstellende Seite und ist als Teil der Herstellungskosten zu kalkulieren.
Wie hart der Wettbewerb ist, lässt sich bei der MDM schlechter beziffern als beim Medienboard, weil sie zu ihren Sitzungen keine Einreichungszahlen und keine Antragssummen veröffentlicht. Was sich belegen lässt, ist die Größe des Topfes: Die Gesellschafter stellten der MDM zuletzt 19,31 Mio. € im Jahr zur Verfügung – Freistaat Sachsen 5,83 Mio. €, Land Sachsen-Anhalt 3,89 Mio. €, Freistaat Thüringen 3,89 Mio. €, Mitteldeutscher Rundfunk 3,80 Mio. € und Zweites Deutsches Fernsehen 1,90 Mio. € (Stand 2025). 2024 bewilligte der Vergabeausschuss daraus 19.449.320,01 € für 174 Projekte; die geförderten Projekte hatten Gesamtherstellungskosten von 190.712.517,35 € und erzielten Regionaleffekte von 36.097.648,52 € in den drei Ländern. Ein Signal für die Lage 2026 gibt der Kalender selbst: Der Einreichtermin am 17.08.2026 stand nur Verleihanträgen und Sonstigen Maßnahmen offen, der nächste Produktionstermin ist damit der 06.10.2026. Einen Grund für diese Einschränkung hat die MDM nicht veröffentlicht. Wie viele Produktionstermine das Jahr 2026 insgesamt hatte, lässt sich nicht belegen: Die MDM veröffentlicht nur künftige Termine, frühere Termine des Jahres stehen nicht mehr auf ihren Seiten.
Zum Rahmen: Entschieden wird nicht laufend, sondern in Vergabesitzungen; über die kulturelle Förderwürdigkeit und die Vergabe entscheidet der Geschäftsführer – André Naumann –, beraten von einem unabhängigen Vergabeausschuss (Ziffer 2.2). Zu beachten ist die beihilferechtliche Befristung: Die Förderrichtlinie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten, und ihre Anlage „AGVO“ lässt die Förderung „längstens bis zum 31.12.2026“ zu; über die zum 06.10.2026 eingereichten Anträge wird jedoch erst am 13.01.2027 entschieden, und eine Nachfolgefassung ist am 26.08.2026 nicht veröffentlicht. Verbindlich sind allein die Förderrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Merkblätter der MDM und die Auskunft im Beratungsgespräch. Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Richtlinie noch das ohnehin verpflichtende Beratungsgespräch.
Verpflichtendes Beratungsgespräch bis 22.09.2026 – ohne dieses Gespräch wird der Antrag nicht bearbeitet, und die Zugangsdaten zum Antragsportal MAP werden erst im Gespräch ausgegeben; eine Einreichung ist ohne sie auch technisch nicht möglich. Das ist der Termin, der in der Praxis entscheidet. Der Einreichschluss selbst ist der 06.10.2026, entschieden wird in der Vergabesitzung am 13.01.2027.
Es ist der einzige veröffentlichte Produktionstermin im zweiten Halbjahr 2026: Der Einreichtermin am 17.08.2026 galt laut MDM „nur für Verleihanträge und Sonstige Maßnahmen“. Der praktisch bindende Termin ist das verpflichtende Beratungsgespräch bis 22.09.2026 – vom Stand 26.08.2026 aus rund vier Wochen; ohne dieses Gespräch wird der Antrag nicht bearbeitet, und ohne die dort ausgegebenen MAP-Zugangsdaten ist eine Einreichung auch technisch nicht möglich. Der Einreichschluss selbst, der 06.10.2026, ist am 26.08.2026 der nächste veröffentlichte Termin und offen.
Die MDM führt ihn auf der Seite „Förderbereiche“ in der Tabelle „Einreichtermine 2026/2027“ ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung auf einzelne Förderbereiche: Einreichung 06.10.2026, Beratung bis 22.09.2026, Vergabesitzung am 13.01.2027. Die MDM veröffentlicht dort nur künftige Termine; am 26.08.2026 stehen zwei Zeilen: der 17.08.2026 „nur für Verleihanträge und Sonstige Maßnahmen“ und der 06.10.2026 ohne Einschränkung. Der 06.10.2026 ist damit der einzige belegte Produktionstermin im zweiten Halbjahr 2026; frühere Termine des Jahres sind auf den MDM-Seiten nicht mehr veröffentlicht.
Auf next-level-saxony.com kursiert für dieselbe Sitzung ein abweichender Termin (19.10.2026, Beratung bis 02.10.2026); maßgeblich ist der aktuelle Kalender der MDM. Zweitens die Geltungsdauer der Förderrichtlinie: Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten (Ziffer 11), und die Anlage „AGVO“ bestimmt in Ziffer 1, dass die Förderung „vom Inkrafttreten der MDM Förderrichtlinie an bis zum Ablauf der Förderrichtlinie, längstens bis zum 31.12.2026“ zulässig ist. Grund dafür ist, dass die zugrundeliegende EU-Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der VO (EU) 2023/1315) selbst zum 31.12.2026 ausläuft; die Europäische Kommission hat vom 25.02. bis 23.04.2026 zu einer Nachfolgeverordnung konsultiert, eine Fassung war am 26.08.2026 nicht verabschiedet.
Über die zum 06.10.2026 eingereichten Anträge wird am 13.01.2027 entschieden, also nach diesem Datum; auf welcher Fassung die Bewilligung dann beruht, ist am 26.08.2026 nicht veröffentlicht. Eine Nachfolge- oder Verlängerungsfassung war an diesem Tag auf der Downloadseite der MDM nicht zu finden – dort steht weiterhin die Fassung 2024. Wer plant, sollte das im Beratungsgespräch ansprechen.
Laufende Einreichung, aber harte Stichtage je Sitzung. „Die Förderanträge können laufend eingereicht werden. Den Einreichschluss für die jeweilige Sitzung entnehmen Sie bitte unseren Internetseiten“ (Merkblatt für Förderanträge, Stand 03.03.2025).
Wer den Stichtag verpasst, verliert also nicht die Förderung, sondern die Sitzung – und muss auf den nächsten veröffentlichten Termin warten; einen festen Abstand zwischen den Sitzungen nennt die MDM nicht. Vorgeschaltet ist ein Pflichtgespräch: „Förderanträge werden nur bearbeitet, wenn spätestens 14 Tage vor dem Einreichschluss ein Beratungsgespräch mit einem Fördermitarbeiter stattgefunden hat“ (Merkblatt; ebenso Merkblatt Regionale Effekte und die Programmseiten). Für den 06.10.2026 nennt die MDM als Beratungsschluss den 22.09.2026.
Eingereicht wird ausschließlich online im Mitteldeutschen Antragsportal (MAP); die Zugangsdaten werden „im Eignungsfall im Beratungsgespräch“ ausgegeben (Ziffer 2.1; Programmseite Produktion). Die rechtsverbindliche Antragsbestätigung aus dem MAP muss eigenhändig unterschrieben, mit dem Firmenstempel versehen und innerhalb von fünf Werktagen nach dem Einreichtermin postalisch bei der MDM, Petersstraße 22–24, 04109 Leipzig, eingegangen sein, damit die Antragstellung rechtlich wirksam wird. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern sie trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht rechtzeitig vervollständigt werden (Ziffer 2.1).
In welche Sitzung ein Antrag gegeben wird, liegt im Ermessen der MDM und hängt von der Reife des Projektes ab – der Stichtag garantiert die Sitzung also nicht. Maßgeblich für den Zeitplan der Produktion ist außerdem das Verbot des vorzeitigen Beginns: „Mit der Realisierung des Projektes darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein“; Ausnahmen müssen gesondert beantragt werden und können nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden (Ziffer 2.2), wofür die Checkliste das Formular „ggf. vorz. Maßnahmenbeginn“ vorsieht.
Nach der Sitzung läuft eine weitere Frist: Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht neun Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird; in Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden (Ziffer 2.5). Frühere Einreichtermine des Jahres 2026 sind auf den MDM-Seiten nicht mehr veröffentlicht; der 17.08.2026 stand der Produktionsförderung nicht offen.
Die Förderrichtlinie nennt für die Produktion weder einen Fördersatz noch einen Höchstbetrag: Ziffer 4.1 sagt nur, dass „für die Produktion eines Projektes … eine Förderung in Form eines Darlehens gewährt werden“ kann. Eine Zahl steht nur in den Sonderfällen. Programmfüllende Nachwuchsfilme: „Die Förderung erfolgt als bedingt rückzahlbares Darlehen.
Die Fördersumme soll i.d.R. 300.000 EUR nicht überschreiten“ (Ziffer 4.3.2) – als Nachwuchs gelten Buch und Regie beim ersten, zweiten oder dritten Langfilm und Produktionsfirmen, deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt (Ziffer 4.3.1). Für TV-Produktionen und Serien gilt ergänzend die MDM-TV-Leitlinie mit eigenen Höchstgrenzen: TV-Event Movies 400.000 € (bei starkem Regionalbezug 600.000 €), fiktionale Serien und Animationsserien je 500.000 € für die erste Staffel. Die Größenordnung der regulären Produktionsförderung lässt sich deshalb nur empirisch belegen: Im Jahresrückblick 2024 entfielen auf die Kategorie Produktion 9.195.826,19 € für 25 Projekte (im Schnitt rund 368.000 €) und auf Produktion/Nachwuchs 4.633.735,64 € für 26 Projekte (im Schnitt rund 178.000 €); die höchste im Bericht ausgewiesene Einzelfördersumme betrug 800.000 € (Thriller-Serie „Droneland“), gefolgt von 750.000 €, 700.000 € und 600.000 €.
Die Kategorie Produktion vereint Kino- und Fernsehstoffe, weshalb auch der Durchschnitt von rund 368.000 € ein Wert für die gesamte Kategorie und kein reiner Kinowert ist. Die Förderung ist ein erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen (Ziffern 2.3 und 4.1), kein Zuschuss. Nach oben begrenzt wird sie durch die Beihilfeintensität: Fördermittel der MDM und andere Förderungen dürfen zusammen 50 % der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten, bei grenzübergreifenden Produktionen, die von mehr als einem EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, 60 %; schwierige audiovisuelle Werke im Sinne der EU-Filmmitteilung – Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Gesamtherstellungskosten – sind nach Ziffer 2.4 von diesen Grenzen ausgenommen; die vorrangig geltende Anlage „AGVO“ lässt für sie eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten zu (Nr. 7 Buchstabe b).
Für die Finanzierung ist ein förderdarlehensunabhängiger Eigenanteil in angemessenem Umfang zu erbringen (Ziffer 4.1.3). Die Kalkulation ist gedeckelt: Bei Kinoproduktionen beträgt das Produzentenhonorar bei Herstellungskosten bis 300.000 € höchstens 15.000 €, bei Herstellungskosten über 300.000 € bis 500.000 € höchstens 25.000 € und bei Herstellungskosten über 500.000 € bis zu 5 % der anerkannten Herstellungskosten ohne Einrechnung des Produzentenhonorars, höchstens aber 250.000 €; eine Position Gewinn wird bei Kinoproduktionen nicht anerkannt. Handlungskosten werden bei programmfüllenden Filmen bis 5.000.000 € Fertigungskosten mit 10 %, ab 5.000.000,01 € mit 5 % der Fertigungskosten anerkannt und sind bei 650.000 € gedeckelt.
Gremienberatene Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch. „Über die kulturelle Förderwürdigkeit und die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Geschäftsführer der MDM. Dabei wird er von einem Vergabeausschuss beraten“ (Ziffer 2.2) – Geschäftsführer ist André Naumann.
Die Mitglieder des Vergabeausschusses sind unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und zu Stillschweigen über Inhalt, Antragsunterlagen, Beratungen und Empfehlungen verpflichtet. Entschieden wird nicht laufend, sondern in Vergabesitzungen; die Anträge einer Einreichfrist werden gemeinsam der nächsten Sitzung vorgelegt, wobei die MDM nach Ermessen entscheidet, in welche Sitzung ein Antrag gegeben wird – abhängig von der Reife des Projektes (Ziffer 2.1). Die MDM holt nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten ein Außenlektorat ein; die Lektoren sind vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
„Die Vergabe von Fördermitteln kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MDM zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht“ (Ziffer 2.2). Abgelehnte Anträge können nicht nochmals eingereicht werden (Merkblatt für Förderanträge).
Die Förderung ist eine staatliche Beihilfe auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU – Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Artikel 31, 53 und 54 (Ziffer 10.2); die Angaben im Antrag sind subventionserheblich, das Strafgesetzbuch stellt in § 264 Subventionsbetrug unter Strafe (Ziffer 10.1).
01Antragsberechtigt sind Produzierende beziehungsweise Produktionsunternehmen, „die in der Lage sind, eine qualitative Durchführung der Produktion zu gewährleisten“ (Ziffer 4.1). Regie und Buch sind in der Produktionsförderung nicht selbst antragsberechtigt – nur in der Stoffentwicklung (Ziffer 3.1.1).
02Generell ausgeschlossen: „Fernseh- bzw. Streamingveranstalter sowie Hochschulen sind nicht antragsberechtigt“ (Ziffer 1.3). Fördermittel dürfen nur Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Projektdurchführung gesichert erscheint und die die bestimmungsgemäße Verwendung nachweisen können.
03Schul- und Studienfilme werden grundsätzlich nicht gefördert; eine Ausnahme können Abschlussfilme bilden (Ziffer 4.3.1).
04Für den Kinospielfilm nennt die MDM zwei zusätzliche Voraussetzungen: „ein deutscher Produzent und eine nachgewiesene deutsche Auswertung“. Bei internationalen Koproduktionen sind es eine deutsche Koproduktion und ein nachgewiesenes Auswertungsinteresse für den deutschen Markt; gefördert werden majoritäre Koproduktionen mit Dreh in Mitteldeutschland ebenso wie minoritäre, bei denen etwa die Postproduktion in Mitteldeutschland stattfindet.
05Kein Sitz in der Region erforderlich: Die Richtlinie knüpft die Förderung nicht an einen Sitz in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen. Beihilferechtlich darf sie das auch nicht; verlangt werden darf lediglich, dass die geförderte Seite zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat (Anlage „AGVO“, Ziffer 3 Buchstabe a).
06
01Beratungsgespräch mit dem Förderbereich der MDM – verpflichtend, nicht empfohlen. Es muss spätestens 14 Tage vor dem Einreichschluss stattgefunden haben, für den 06.10.2026 also bis zum 22.09.2026. Erst in diesem Gespräch werden im Eignungsfall die Zugangsdaten zum Mitteldeutschen Antragsportal (MAP) ausgegeben.
02Antragstellung ausschließlich online über das Mitteldeutsche Antragsportal (MAP). „Anträge für alle Förderbereiche können nur online eingereicht werden“ (Ziffer 2.1); ein Postweg oder eine Einreichung per E-Mail ist nicht vorgesehen.
03Rechtsverbindliche Antragsbestätigung aus dem MAP: eigenhändig von der zeichnungsberechtigten Person unterschrieben, mit Firmenstempel versehen, innerhalb von fünf Werktagen nach dem Einreichtermin postalisch bei der MDM, Petersstraße 22–24, 04109 Leipzig. Ohne diesen Eingang ist die Antragstellung nicht rechtlich wirksam.
04Angaben zum Unternehmen und Unternehmensprofil sowie zu Inhabern und Gesellschaftern; Handelsregisterauszug auf aktuellstem Stand und Gesellschafterliste, ersatzweise Gewerbeanmeldung und Gesellschaftsvertrag, bei Personengesellschaften der Gesellschaftsvertrag; liegt nichts davon vor, die Mitteilung des Finanzamtes über die Steuernummer.
05Aktueller vollständiger Jahresabschluss – Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis, Anhang und gegebenenfalls Lagebericht, ersatzweise die aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung –, vom Steuerberater erstellt und von der Geschäftsleitung unterzeichnet. Er ist nicht digital, sondern auf Papier per Post einzureichen. Beim ersten Darlehensantrag muss zusätzlich die vom Steuerberater unterzeichnete Bescheinigung über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung beiliegen.
So früh wie möglich, spätestens bis 22.09.2026Verpflichtendes Beratungsgespräch„Förderanträge werden nur bearbeitet, wenn spätestens 14 Tage vor dem Einreichschluss ein Beratungsgespräch mit einem Fördermitarbeiter stattgefunden hat.“ Erst in diesem Gespräch werden im Eignungsfall die Zugangsdaten zum Antragsportal MAP ausgegeben – ohne Gespräch ist eine Einreichung am 06.10.2026 also weder zulässig noch technisch möglich. Das ist der praktisch entscheidende Termin, nicht der Einreichschluss selbst.
06.10.2026Einreichschluss im Antragsportal MAPDer Antrag wird ausschließlich online im Mitteldeutschen Antragsportal eingereicht. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern sie trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht rechtzeitig vervollständigt werden. Eine Uhrzeit für den Einreichschluss veröffentlicht die MDM nicht. Es ist der einzige veröffentlichte Produktionstermin im zweiten Halbjahr 2026 – der 17.08.2026 stand nur Verleihanträgen und Sonstigen Maßnahmen offen.
Innerhalb von fünf Werktagen nach dem 06.10.2026Antragsbestätigung auf PapierDie rechtsverbindliche Antragsbestätigung aus dem MAP muss eigenhändig unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen postalisch bei der MDM, Petersstraße 22–24, 04109 Leipzig, eingehen, um die Antragstellung rechtlich wirksam zu machen. Ebenfalls auf Papier per Post geht der aktuelle Jahresabschluss.
Oktober 2026 bis Januar 2027Prüfung, Außenlektorat und Zuordnung zur Sitzung
Die MDM veröffentlicht ihre Mittelausstattung selbst. Die Gesellschafter stellten zuletzt 19,31 Mio. € im Jahr bereit: Freistaat Sachsen 5,83 Mio. € (inklusive Zusatzförderung), Land Sachsen-Anhalt 3,89 Mio. €, Freistaat Thüringen 3,89 Mio. €, Mitteldeutscher Rundfunk 3,80 Mio. € und Zweites Deutsches Fernsehen 1,90 Mio. € (Stand 2025). Dieselben Beträge weist bereits der Jahresrückblick 2024 als Mittel für 2024 aus (19.313.316,00 €); es handelt sich nicht um eine Erhöhung gegenüber 2024.
Der Jahresrückblick 2024 weist als tatsächlich bewilligte Summe 19.449.320,01 € für 174 Film- und Medienprojekte aus. Auf die hier beschriebene Förderart entfielen davon 9.195.826,19 € in der Kategorie Produktion für 25 Projekte und 4.633.735,64 € in der Kategorie Produktion/Nachwuchs für 26 Projekte – zusammen rund 13,8 Mio. € für 51 Kino- und Fernsehstoffe, also gut 71 % des Gesamtvolumens. Die geförderten Projekte hatten Gesamtherstellungskosten von 190.712.517,35 €, die erzielten Regionaleffekte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lagen bei 36.097.648,52 €.
Zum Vergleich: Die Film- und Medienstiftung NRW meldete für 2025 rund 38,2 Mio. €, der FFF Bayern 43,1 Mio. € einschließlich Mitteln des Bayerischen BankenFonds – die MDM ist also die kleinste der vier großen Länderförderungen, dafür fließt ein hoher Anteil ihres Volumens direkt in die Produktion. Ein Geschäftsbericht für 2025 war am 26.08.2026 nicht veröffentlicht; die jüngsten belastbaren Jahreszahlen sind die für 2024.
Anders als das Medienboard veröffentlicht die MDM zu ihren Vergabesitzungen weder die Zahl der Einreichungen noch die Antragssumme, sodass sich eine Erfolgsquote nicht belegen lässt. Belastbar ist nur die Verteilung der Zusagen: 2024 wurden in der Kategorie Produktion 51 Kino- und Fernsehstoffe gefördert, die höchste im Jahresrückblick ausgewiesene Einzelfördersumme lag bei 800.000 € (Thriller-Serie „Droneland“), gefolgt von 750.000 €, 700.000 €, 600.000 € und 580.000 €; der Schwerpunkt lag zwischen 100.000 € und 500.000 €. Was der Kalender 2026 bedeutet, ist offen: Die MDM veröffentlicht nur künftige Termine, und am 26.08.2026 stehen in der Tabelle „Einreichtermine 2026/2027“ nur zwei Zeilen – der 17.08.2026, ausdrücklich „nur für Verleihanträge und Sonstige Maßnahmen“ geöffnet, und der 06.10.2026 ohne Einschränkung.
Frühere Termine des Jahres sind nicht mehr veröffentlicht, und einen Grund für die Beschränkung am 17.08.2026 hat die MDM nicht genannt. Früh einreichen bringt innerhalb eines Fensters keinen Vorteil, weil alle Anträge derselben Sitzung vorgelegt werden – entscheidend sind Vollständigkeit, ein überzeugend dargestellter Regionaleffekt und das vorgeschaltete Beratungsgespräch. Zu beachten ist außerdem, dass abgelehnte Anträge nicht nochmals eingereicht werden können; einen zweiten Anlauf mit demselben Projekt gibt es nicht.
Innerhalb derselben Förderrichtlinie liegen die vor- und nachgelagerten Stufen, die alle denselben Terminstrang und denselben Einreichschluss am 06.10.2026 nutzen: die Stoffentwicklung nach Ziffer 3.1, für die auch Autorinnen und Autoren sowie Regisseurinnen und Regisseure selbst antragsberechtigt sind – das Darlehen soll bei Antragstellung durch das Produktionsunternehmen 30.000 €, bei Antragstellung durch Buch oder Regie 25.000 € nicht überschreiten; die Projektentwicklung nach Ziffer 3.2 mit bis zu 100.000 € für Rechteerwerb, Drehbuchüberarbeitung, Dramaturgie, Recherche, Locationsuche, Casting und Green Consulting, die in der Regel abgeschlossen sein soll, bevor eine Produktionsförderung beantragt wird; die Paketförderung nach Ziffer 3.3 für drei bis fünf Entwicklungen in einem Antrag mit bis zu 200.000 € nach Richtlinie, wobei das Merkblatt für Förderanträge 150.000 € nennt; sowie die Verleih- und Vertriebsförderung nach Ziffer 6, die Verleih- und Vertriebsunternehmen und in Einzelfällen auch Produzenten offensteht. Wer die Voraussetzungen der Produktionsförderung nicht erfüllt, hat drei realistische Wege: den Stoff zunächst über Stoff- oder Projektentwicklung weiterentwickeln; als Nachwuchs den Weg über die Nachwuchsförderung nach Ziffer 4.3 nehmen, deren Fördersumme in der Regel 300.000 € nicht überschreiten soll, bei der aber in begründeten Fällen auf den Nachweis eines Verleihinteresses verzichtet werden kann; oder mit einem Produktionsunternehmen koproduzieren, das dann Antragstellerin ist. Getrennt geregelt sind die Kurzfilmproduktion, die nur dem in Mitteldeutschland ansässigen Nachwuchs offensteht und als Zuschuss vergeben wird (Ziffer 4.3.3), das nur auf Aufforderung zugängliche Pilotprogramm für Microbudget-Filme mit bis zu 250.000 € Zuschuss (Ziffer 4.3.4), sowie Games & XR nach Ziffer 5 mit eigener Richtlinie. Die TV- und Serienförderung nach Ziffer 4.4 gehört dagegen zu diesem Datensatz – dieselbe Checkliste, dasselbe Beratungsgespräch und derselbe Einreichtermin –, ergänzt um die eigenen Höchstgrenzen der MDM-TV-Leitlinie und das Merkblatt „Serielle Formate“. Neben der Länderförderung stehen der DFFF I und der German Motion Picture Fund des Bundes sowie die Produktionsförderungen von Medienboard Berlin-Brandenburg, FFF Bayern und Film- und Medienstiftung NRW; eine Kumulierung ist möglich und wird über die Beihilfeintensität nach Ziffer 2.4 begrenzt. Für Nachwuchsprojekte kommt seit 2026 zusätzlich die beim Kuratorium junger deutscher Film gebündelte Talentfilmförderung in Betracht, auf die die MDM auf ihrer Nachwuchsseite ausdrücklich verweist.
01Terminkonflikt: Die MDM führt auf ihrer Seite „Förderbereiche“ in der Tabelle „Einreichtermine 2026/2027“ den 06.10.2026 (Beratung bis 22.09.2026, Vergabesitzung 13.01.2027). Die Seite next-level-saxony.com nennt für dieselbe Sitzung den 19.10.2026 (Beratung bis 02.10.2026) und für die vorangehende Sitzung den 04.11.2026 statt 05.11.2026. Der Datensatz folgt der MDM als Quelle höherer Stufe und geht davon aus, dass die Drittseite einen früheren Kalenderstand wiedergibt. Bei der nächsten Prüfung ist zu kontrollieren, ob die MDM den Termin erneut verschoben hat. Frühere 2026er-Termine (etwa 02.02. und 13.04.2026), die auf Drittseiten kursieren, sind nicht aus einer Quelle der Stufe 1 oder 2 belegt und werden deshalb im Datensatz nicht übernommen.
02Uhrzeit des Einreichschlusses: Weder das Merkblatt für Förderanträge noch die Seite „Förderbereiche“ nennen für den 06.10.2026 eine Uhrzeit. Der Datensatz nennt deshalb keine.
03Grund der Einschränkung des Termins am 17.08.2026: Die MDM schreibt nur „nur für Verleihanträge und Sonstige Maßnahmen“ und veröffentlicht keine Begründung. Eine Websuche legt ein hohes Antragsaufkommen nahe, dafür gibt es aber keine Quelle der Stufe 1 oder 2. Der Datensatz stellt die Tatsache fest und nennt keinen Grund. Im Beratungsgespräch zu klären.
04Geltungsdauer der Förderrichtlinie: Die Richtlinie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten (Ziffer 11) und nennt selbst kein Außerkrafttreten; die Anlage „AGVO“ bestimmt in Ziffer 1, dass die Förderung „längstens bis zum 31.12.2026“ zulässig ist. Über die zum 06.10.2026 eingereichten Anträge entscheidet die Vergabesitzung am 13.01.2027. Auf welcher Fassung eine Bewilligung dann beruht und ob die MDM die Richtlinie verlängert oder neu fasst, ist am 26.08.2026 nicht veröffentlicht; die Downloadseite verlinkt weiterhin die Fassung 2024. Das ist die wichtigste offene Frage dieses Datensatzes.
Bei internationalen Koproduktionen gilt jeweils der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage (Merkblatt für Förderanträge, Stand 03.03.2025). Einzuplanen ist eine Bearbeitungsgebühr der von der MDM beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – derzeit PricewaterhouseCoopers: Sie beträgt 3 % der maximalen Fördersumme bei Darlehen und Zuschüssen bis 525.000 €; ist das Darlehen größer als 525.000 €, beträgt sie für den darüber liegenden Betrag 1 %. Die Gebühr trägt die antragstellende Seite und ist als Teil der Herstellungskosten zu kalkulieren; der Treuhandauftrag an PwC ist bei Fördersummen über 25.000 € verpflichtend.
Ausgezahlt wird in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt, und die Auszahlung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung nachgewiesen ist (Ziffer 2.5); ab 25.000 € Fördersumme ist der Prüfauftrag an die von der MDM beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtend (Merkblatt). Getilgt wird aus den Verwertungserlösen: Die Tilgungspflicht entsteht spätestens nach Abdeckung des von der MDM anerkannten Produzentenvorranges und endet nach vollständiger Rückzahlung oder mit Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes; Preisgelder werden nicht als Erlös bewertet, und bei Mehrfachförderung soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen (Ziffer 4.1.5). Zurückgezahlte Beträge stehen der Produktionsseite für maximal drei Jahre ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung für die Vorbereitung oder Herstellung eines neuen Projektes zur Verfügung – in der Regel erneut als bedingt rückzahlbares Darlehen (Ziffer 4.1.7).
Regionaleffekt statt Sitz: „Bei der Förderung der Produktion von Film-, Fernseh- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen (Nr. 4 und 5) … sollen mindestens die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben werden“ (Ziffer 1.4). Das Merkblatt Regionale Effekte präzisiert: Die vorgesehenen Ausgaben müssen mindestens in Höhe der beantragten Förderung kalkuliert sein und im Kostenplan länderspezifisch nach Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aufgeschlüsselt werden.
07Der Regionaleffekt ist nicht nur Bedingung, sondern Auswahlkriterium: „Die Höhe des im Antrag dargestellten Regionaleffekts ist wesentliches Kriterium der Förderentscheidung.“ Der im Darlehensvertrag ausgewiesene Regionaleffekt ist verbindlich; verringert er sich oder ändert sich die Aufteilung zwischen den Ländern, kann die Fördersumme gekürzt werden.
08Anerkennung personengebundener Leistungen: Es gilt das Hauptwohnsitzprinzip, nachzuweisen durch Meldebescheinigung oder Bescheinigung des Finanzamtes; danach richtet sich auch die Anerkennung der Lohnnebenkosten. Pauschalabrechnungen oder Weiterberechnungen von Vergütungen über Firmen oder Agenturen werden nicht anerkannt. Eine Fachkraft ohne Hauptwohnsitz in Mitteldeutschland, die bei einer Firma mit Hauptsitz in Mitteldeutschland mindestens ein halbes Jahr mit Arbeitsort in Mitteldeutschland beschäftigt ist, wird zu 50 % angerechnet. Tages- und Übernachtungsgelder richten sich abweichend nach dem Drehort und der tatsächlichen Anwesenheit je Drehtag.
09Anerkennung firmengebundener Leistungen: Es gilt das Firmensitzprinzip, und zwar kumulativ – die Firma muss dauerhaft Sitz oder Niederlassung in Mitteldeutschland haben und in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im Handelsregister eingetragen sein beziehungsweise eine Gewerbeanmeldung vorweisen, mindestens eine festangestellte Vollzeitkraft mit Arbeitsort in Mitteldeutschland beschäftigen, die detaillierte Rechnungslegung über die mitteldeutsche Firma vornehmen und die notwendige technische und personelle Ausstattung vorhalten. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die Arbeiten tatsächlich in Mitteldeutschland durchgeführt werden; eine Unterbeauftragung zählt nur, wenn auch die tatsächlich leistenden Personen oder Firmen dort ansässig sind. Reisekosten folgen eigenen Regeln: Mietwagen nach dem Sitz der Anmietstation, Bahnfahrten nach Abfahrts- oder Ankunftsort, Flüge nach dem Sitz des buchenden Reisebüros, Hotelübernachtungen nach dem Sitz des Hotels.
10Eigenanteil: „Für die Finanzierung des Vorhabens ist in angemessenem Umfang ein förderdarlehensunabhängiger Eigenanteil zu erbringen“ (Ziffer 4.1.3). Eine Prozentzahl nennt die MDM für die Produktionsförderung nicht. Erbracht werden kann er unter anderem durch Barmittel mit Bankbestätigung, Fremdmittel mit unbedingter Rückzahlungspflicht, Rückstellungen Dritter und rückgestellte Eigenleistungen – letztere höchstens bis 25 % der kalkulierten Herstellungskosten –, Verleih- und Vertriebsgarantien, Fernseh- und Videolizenzen, soweit während der Herstellung bar eingebracht, sowie zweckgebundene Preisgelder.
11Kein vorzeitiger Beginn: „Mit der Realisierung des Projektes darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Ausnahmen vom Verbot eines vorzeitigen Beginns der Projektrealisierung müssen gesondert beantragt und können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden“ (Ziffer 2.2). Beihilferechtlich muss der schriftliche Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden (Anlage „AGVO“, Ziffer 6).
12Beratungsgespräch als Bearbeitungsvoraussetzung: „Förderanträge werden nur bearbeitet, wenn spätestens 14 Tage vor dem Einreichschluss ein Beratungsgespräch mit einem Fördermitarbeiter stattgefunden hat“ (Merkblatt für Förderanträge, Stand 03.03.2025). Die Zugangsdaten zum Antragsportal MAP werden „im Eignungsfall im Beratungsgespräch“ ausgegeben.
13Kein Rechtsanspruch, und nur ein Versuch: „Die Vergabe von Fördermitteln kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MDM zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht“ (Ziffer 2.2). Und: „Anträge, die abgelehnt werden, können nicht nochmals eingereicht werden“ (Merkblatt für Förderanträge).
14Kumulierung und Beihilfeintensität: Mittel der MDM und Mittel aus anderen Förderungen können einander ergänzen, „insofern die staatliche Beihilfeintensität 50 % der Gesamtherstellungskosten nicht überschreitet“; bei grenzübergreifenden Produktionen, die durch mehr als einen EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, sind es bis zu 60 %. Schwierige audiovisuelle Werke – ausdrücklich genannt sind Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Gesamtherstellungskosten und sonstige kommerziell schwierige Werke – sind von diesen Grenzen ausgenommen (Ziffer 2.4).
15Inhaltsvorbehalt: Nicht gefördert werden können Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen; insbesondere nicht förderfähig sind Projekte, deren Inhalt pornografisch ist, Gewalt verherrlicht oder die Jugend gefährdet (Ziffer 1.5). Ein Verstoß berechtigt die MDM jederzeit zur fristlosen Kündigung des Darlehens mit sofortiger Rückzahlungspflicht (Ziffer 2.6).
16Beihilferechtliche Ausschlüsse: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (Anlage „AGVO“, Ziffer 2).
17Ökologische und soziale Produktionsweise: „Die geförderten Projekte haben sich an einer ökologischen und sozial gerechten Produktionsweise zu orientieren“ (Ziffer 1.2). Zum Antrag gehört eine Selbstauskunft zu tarifgerechter Bezahlung, zu Dienstleistern aus Mitteldeutschland in den Bereichen Rental, Postproduktion (Ton/Bild), VFX und Animation sowie zur Einhaltung der Ökologischen Standards. Auf positive Effekte bei der film- und medienberuflichen Aus- und Weiterbildung ist zu achten (Ziffer 1.4).
18Die folgenden Punkte sind keine Zugangsvoraussetzungen, sondern Vertrags- und Auswertungspflichten. Sie wirken sich aber bereits auf Kalkulation, Zeitplan und Rechteverhandlung aus und gehören deshalb vor die Antragstellung.
19Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Nachweis der Gesamtfinanzierung: Die Auszahlung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung nachgewiesen ist. „Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht neun Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird“; in Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden (Ziffer 2.5).
20Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Prüfungsgebühr und Treuhand: Bei Projekten mit Fördersummen über 25.000 € (außer bei der Stoffentwicklung) ist die antragstellende Seite verpflichtet, der von der MDM beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – derzeit PricewaterhouseCoopers – auf eigene Rechnung einen Prüfauftrag zu erteilen. Die Gebühr beträgt 3 % der maximalen Fördersumme bis 525.000 € und 1 % für den darüber liegenden Betrag; sie ist als Teil der Herstellungskosten zu kalkulieren.
21Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Rückzahlung: Es besteht die Verpflichtung, das Förderdarlehen aus den Verwertungserlösen zu tilgen. Die Pflicht entsteht spätestens nach Abdeckung des von der MDM anerkannten Produzentenvorranges und endet nach vollständiger Rückzahlung oder nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes. Preisgelder werden nicht als Erlös bewertet. Bei Förderung durch mehrere Einrichtungen soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen; ein mit einer anderen Fördereinrichtung vereinbarter niedrigerer Vorrang oder Rückzahlungskorridor gilt auch für die MDM (Ziffer 4.1.5).
22Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Sperrfristen und Rechte: Für die Auswertung geförderter Kinofilme gelten die Sperrfristen des Filmförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; einer Verkürzung durch die FFA schließt sich die MDM an (Ziffer 4.2.1). Bei Übertragung der Fernsehnutzungsrechte ist die Dauer der Inlands-Ausstrahlungsrechte entsprechend FFG und FFA-Richtlinie zu begrenzen (Ziffer 4.2.2). Bei SVOD und VOD muss die Rechteaufteilung zwischen Produktion und Auswertungspartner den Beteiligungen entsprechend ausgewogen erfolgen; die öffentliche Förderung gilt dabei als Leistung des Produzenten (Ziffer 4.2.3).
23Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Archivkopie, Premiere und Nennung: Über die Einlagerung einer archivfähigen Kopie bei einer öffentlichen Institution in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Nachweis zu erbringen (Ziffer 4.1.6). Bei geförderten Projekten soll eine Premiere in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen stattfinden (Ziffer 1.4). Auf die Förderung ist im Vor- oder Nachspann und auf allen geeigneten Werbeträgern hinzuweisen, mit dem Text „Gefördert durch“, „Mit finanzieller Unterstützung von“ oder „In Zusammenarbeit mit“ und dem vollständigen, digital bei der MDM abzurufenden Logo; die MDM ist in gleicher Form, Größe und Dauer und an gleicher Stelle zu nennen wie andere Filmförderungsinstitutionen.
24Nach der Zusage, keine Zugangsvoraussetzung – Transparenz und Strafrecht: Ab einer Förderhöhe von 100.000 € gelten weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten, unter anderem die Veröffentlichung des Namens der geförderten Stelle, der Unternehmensgruppe, der Unternehmensgröße, des Wirtschaftszweiges und der vollen Höhe des Beihilfeelementes auf einer frei zugänglichen Website (Anlage „AGVO“, Ziffer 6). Die MDM vergibt staatliche Beihilfen; das Strafgesetzbuch stellt in § 264 Subventionsbetrug unter Strafe (Ziffer 10.1).
25Erleichterte Förderbedingungen: Für Animation, Dokumentarfilm, Kinder und Jugend, Nachwuchs sowie Low-Budget-Produktionen und schwierige audiovisuelle Werke im Sinne der EU-Filmmitteilung kann von den Bestimmungen der Ziffern 4.1.2 (Antragsunterlagen) und 4.1.3 (Eigenanteil) abgewichen werden (Ziffer 4.1.1).
06Inhaltsangabe auf einer DIN-A4-Seite.
07Drehbuch – in deutscher Sprache und mit einem Verzeichnis der handelnden Personen – beziehungsweise bei Dokumentarfilmen eine Projektbeschreibung. Die MDM holt nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten ein Außenlektorat ein; die Lektoren sind vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
08Visualisierungshilfen und/oder Pitchdeck – etwa Storyboard, Motivfotos, Figurinen, Tableaus –, gegebenenfalls Sichtungslinks, Referenzen oder Teaser.
09Producer's Note und Director's Note.
10Drehdaten beziehungsweise Produktionsdaten: Drehbeginn oder Produktionsbeginn, Anzahl der Dreh- oder Produktionstage, davon in Mitteldeutschland, und Fertigstellungstermin; gegebenenfalls Motivliste mit den vorgesehenen Motiven in Mitteldeutschland. Die Richtlinie verlangt darüber hinaus eine Übersicht der vorgesehenen Drehorte (Ziffer 4.1.2).
11Stab- und Dienstleisterliste: Stabpersonal mit Anschrift bei Herkunft aus Mitteldeutschland – mindestens Hauptwohnsitz mit Postleitzahl und Ort –, Angaben zu den Head-Positionen einschließlich Hauptwohnsitz und eine Liste der Dienstleister aus Mitteldeutschland.
12Besetzungs- beziehungsweise Sprecherliste mit Name, Rolle und Status – bestätigt, angefragt oder Vorschlag – sowie Angaben zur Hauptbesetzung beziehungsweise zu den Hauptsprechrollen.
13Erklärung über Aus- und Weiterbildung.
14Detaillierte, branchenübliche Kalkulation, in der Regel nach dem Netto-Prinzip, mit aufgeschlüsselter Darstellung der Regionaleffekte getrennt nach Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Effekte, die bei anderen Fördereinrichtungen nach deren Richtlinien zu erbringen sind. Bei internationalen Koproduktionen zusätzlich eine Gesamtkalkulation und eine Kalkulation des deutschen Koproduktionsanteils.
15Detaillierter Finanzierungsplan mit exakt bezeichneten Bestandteilen – beantragtes Darlehen MDM, Filmfördermittel außer der MDM, sonstige öffentliche Mittel, Lizenzen, Garantien, Drittmittel, Rückstellungen Dritter, rückgestellte Eigenleistungen, Barmittel und Kredite, Gesamtfinanzierung – und mit dem jeweiligen Verhandlungsstand samt Entscheidungsterminen. Bei internationalen Koproduktionen ist er nach Ländern aufgeteilt darzustellen (vgl. EURIMAGES).
16Detaillierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Ziffer 4.1.2) sowie Darstellung der Koproduktionsstruktur in einer Tabelle mit Firma, Ort und Land, Art der Vereinbarung, Finanzierungsanteil in Prozent und Nennung der Exklusivrechte.
17Darstellung der Rechtekette.
18Verleih und Vertrieb: Letter of Intent, gegebenenfalls Verträge oder Dealmemo des deutschen Verleihs und gegebenenfalls des Weltvertriebs. Sender und Plattformen: Letter of Intent des deutschen Sendepartners beziehungsweise VoD-Partners. Nachweise sind, wenn vorhanden, nur für die TV- beziehungsweise Kinoauswertung einzureichen.
19Verwertungskonzept auf einer DIN-A4-Seite mit Angaben zum Weltvertrieb, zur Marktattraktivität (Zielgruppenbeschreibung, Positionierung gegenüber anderen Filmen), zur Markteinführung (Festivalstrategie) sowie einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einschließlich geplanter Kopienzahl, Herausbringungskosten und Best-, Middle- und Low-Case-Szenarien. Zusätzlich verlangt die Richtlinie Absichtserklärungen über die Verwertung, aus denen ersichtlich werden soll, welche Verwertungsrechte dem Produzenten verbleiben (Ziffer 4.1.4).
20Selbstauskunft zu tarifgerechter Bezahlung, zu Dienstleistern aus Mitteldeutschland in den Bereichen Rental, Postproduktion (Ton/Bild), VFX und Animation sowie zur Einhaltung der Ökologischen Standards.
21Erklärung neues Vorhaben sowie gegebenenfalls Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
22Nach der Zusage, nicht davor: Nachweise zu Stoffrechten, Finanzierung und Koproduktion müssen zur Antragstellung noch nicht vorgelegt werden – zur Vertragserstellung sind sie nachzureichen. Der Nachweis der Gesamtfinanzierung ist innerhalb von neun Monaten nach der Bewilligung zu erbringen.
Die MDM holt nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten ein Außenlektorat ein; die Lektoren sind vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet. „Die Entscheidung, in welche Sitzung des Vergabeausschusses der Antrag gegeben wird, ist abhängig von der Reife des Projektes und liegt im Ermessen der MDM“ (Ziffer 2.1) – der Einreichtermin garantiert die Sitzung am 13.01.2027 also nicht.
13.01.2027Vergabesitzung und FörderentscheidungDer Vergabeausschuss berät, entschieden wird durch den Geschäftsführer der MDM (Ziffer 2.2). Zwischen Einreichschluss und Entscheidung liegen damit gut drei Monate. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, und abgelehnte Anträge können nicht nochmals eingereicht werden.
Innerhalb von neun Monaten nach der BewilligungNachweis der Gesamtfinanzierung„Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht neun Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung gewährt werden“ (Ziffer 2.5). Auch die zur Antragstellung noch nicht verlangten Nachweise zu Stoffrechten, Finanzierung und Koproduktion sind spätestens zur Vertragserstellung nachzureichen.
Nach Abschluss des Darlehensvertrages, gestaffelt nach ProjektfortschrittAuszahlung in Raten„Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt“ (Ziffer 2.5). Ab 25.000 € Fördersumme ist der Prüfauftrag an die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtend (Merkblatt). Deren Bearbeitungsgebühr – 3 % der maximalen Fördersumme bis 525.000 €, darüber 1 % – trägt die antragstellende Seite und ist als Teil der Herstellungskosten zu kalkulieren.
Nach Fertigstellung und über die gesamte AuswertungVerwendungsnachweis, Premiere, Archivkopie und TilgungVorzulegen sind der Verwendungsnachweis auf dem MDM-Formular und der Nachweis über die Einlagerung einer archivfähigen Kopie bei einer öffentlichen Institution in Deutschland (Ziffer 4.1.6); die Premiere soll in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen stattfinden (Ziffer 1.4). Getilgt wird aus den Verwertungserlösen nach Abdeckung des anerkannten Produzentenvorranges (Ziffer 4.1.5); Erlöse sind der MDM über das Formular Erlösmitteilung anzuzeigen. Zurückgezahlte Beträge stehen für maximal drei Jahre ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung für ein neues Projekt zur Verfügung, in der Regel erneut als bedingt rückzahlbares Darlehen (Ziffer 4.1.7).
05
Keine veröffentlichte Obergrenze: Ziffer 4.1 nennt für die reguläre Produktionsförderung weder Fördersatz noch Höchstbetrag; deshalb amountMax: null und amountUnbounded: true. Die im Datensatz genannten 800.000 € sind die höchste im Jahresrückblick 2024 ausgewiesene Einzelfördersumme, keine Obergrenze. Sollte die MDM eine Obergrenze veröffentlichen, ist das Amount-Modell zu ändern.
06amountRate ist bewusst nicht gesetzt. Die 50 % beziehungsweise 60 % aus Ziffer 2.4 sind eine beihilferechtliche Kumulierungsgrenze für die Summe aller öffentlichen Mittel, kein Fördersatz der MDM. Ein eigener Fördersatz ist nicht veröffentlicht.
07Die 300.000 € für programmfüllende Nachwuchsfilme sind eine Soll-Vorschrift: „Die Fördersumme soll i.d.R. 300.000 EUR nicht überschreiten“ (Ziffer 4.3.2). amountLabel, amountLabelEn und amountDetail* geben seit der Überarbeitung vom 26.08.2026 die Regelgrenze („in der Regel bis“ / „normally up to“) statt einer Höchstgrenze wieder; im begründeten Einzelfall kann die Summe überschritten werden.
08Widerspruch bei der Paketförderung: Ziffer 3.3.2 der Richtlinie nennt 200.000 €, das Merkblatt für Förderanträge (Stand 03.03.2025) nennt „bis zu 150.000,00 €“. Der Datensatz nennt beide Zahlen in context.relatedNote und trifft keine Entscheidung, weil die Paketförderung nicht Gegenstand dieses Datensatzes ist. Für einen künftigen eigenen Datensatz zur Entwicklungsförderung ist der Konflikt zu klären; nach Quellenstufe ginge die Richtlinie vor.
09Mindestlänge: Die MDM definiert weder „Langfilm“ noch „programmfüllend“ mit einer Minutenzahl – anders als Medienboard (79 beziehungsweise 59 Minuten). Der Datensatz nennt deshalb keine Mindestlänge. Im Beratungsgespräch zu klären.
10Höhe des Eigenanteils: Ziffer 4.1.3 verlangt einen förderdarlehensunabhängigen Eigenanteil „in angemessenem Umfang“ ohne Prozentzahl. Eine Zahl nennt das Merkblatt nur für die Projektentwicklung (Verzicht möglich bei Kalkulationen bis 60.000 €) und die Paketförderung. Der Datensatz nennt deshalb für die Produktion keinen Prozentsatz.
11Stand des Merkblatts Regionale Effekte: 01.12.2017, und es verweist auf „Förderrichtlinie Ziffer 1.3“, während die regionalen Effekte in der Fassung 2024 in Ziffer 1.4 stehen. Inhaltlich stimmen beide überein (Regionaleffekt mindestens in Höhe der bewilligten beziehungsweise beantragten Mittel); der Datensatz folgt der Richtlinie und zitiert das Merkblatt nur für die Anerkennungskriterien.
12Abgrenzung Ziffer 1.4 zum Merkblatt: Die Richtlinie stellt auf „mindestens die bewilligten Mittel“ ab, das Merkblatt auf „mindestens in der Höhe der bei der MDM beantragten Förderung“. Beide ergeben 100 %, beziehen sich aber auf unterschiedliche Bezugsgrößen (bewilligt gegenüber beantragt). Der Datensatz nennt beide Formulierungen.
13Jahreszahlen: Ein Geschäftsbericht für 2025 war am 26.08.2026 nicht veröffentlicht – die Presseseite der MDM listet als jüngsten den Jahresrückblick 2024. Alle Verteilungs- und Volumenangaben im Datensatz beziehen sich deshalb auf 2024, die Gesellschaftermittel auf den auf der Seite „Über uns“ ausgewiesenen Stand 2025.
14Sitzungssummen 2026 nicht übernommen: Websuchen nennen für die Vergabesitzungen 2026 Summen von 5.811.640,20 € (07.01.2026), 5.185.500,00 € (21.04.2026) und 4.541.700,00 € (24.06.2026). Die zugehörigen MDM-Pressemitteilungen sind unter ihren alten URLs seit dem Website-Relaunch nicht mehr erreichbar (HTTP 404), und die Nachrichtenliste der neuen Seite lädt nur per JavaScript. Diese Zahlen sind deshalb nicht in den Datensatz übernommen. Bei der nächsten Prüfung erneut versuchen.
15Einzelfördersummen 2026 nicht ermittelbar: Die Datenbank „Geförderte Projekte“ der MDM filtert ausschließlich über eine JavaScript-gestützte Solr-Schnittstelle, die sich ohne Browser nicht ansprechen ließ. Die Verteilungsangaben stammen deshalb aus dem Jahresrückblick 2024. Für eine aktuelle Verteilung ist die Seite im Browser auszuwerten.
16formats enthält kinospielfilm, dokumentarfilm, animationsfilm, kinderfilm, fernsehfilm und serie, weil Ziffer 4.4 innerhalb der Produktionsförderung steht, die Checkliste „Förderart Produktion für Kino und TV“ für alle gilt und die Seite /foerderung/tv-serie/produktion dieselbe Checkliste, dasselbe Beratungsgespräch und denselben Einreichtermin ausweist; die TV-Leitlinie gilt „ergänzend“ und setzt nur zusätzliche Höchstgrenzen, wie es Ziffer 4.3.2 für den Nachwuchs auch tut. Nicht enthalten sind kurzfilm (Zuschuss statt Darlehen, Ansässigkeit in Mitteldeutschland, keine Checkliste Produktion) und immersiv (eigene Richtlinie Games & XR).
17Regionen-Zuordnung: regions führt sachsen, sachsen-anhalt und thueringen; region ist sachsen, weil der Freistaat Sachsen mit 5,83 Mio. € der größte Gesellschafter ist und die MDM ihren Sitz in Leipzig hat. Die drei Länder sind förderrechtlich gleichrangig; die Reihenfolge ist eine Anzeigeentscheidung, keine inhaltliche Gewichtung.
18contactEmail: Ein zentrales Förderpostfach veröffentlicht die MDM nicht. Der Datensatz nennt den Leiter des Förderbereichs, Dr. Markus Görsch, der auf den Seiten Spielfilm, TV-Event und -Serie sowie Internationale Koproduktionen als Ansprechperson ausgewiesen ist. Für Dokumentarfilm ist Alrun Ziemendorf zuständig, für Kinderfilm Britta Marciniak, für Nachwuchs und Drehbuch Dana Messerschmidt. Wer ein Beratungsgespräch vereinbart, sollte die formatspezifische Ansprechperson wählen.
19applyUrl verweist auf die Login-Seite des Mitteldeutschen Antragsportals. Ein Selbstregistrierungsweg ist nicht veröffentlicht; die Zugangsdaten werden „im Eignungsfall im Beratungsgespräch“ ausgegeben. Die URL führt also nicht zu einem sofort nutzbaren Antrag.
20Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Das Merkblatt nennt „derzeit die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (Stand 03.03.2025). Ob der Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag am 26.08.2026 noch mit PwC besteht, ist nicht gesondert belegt; der Datensatz übernimmt die Formulierung „derzeit“.
21Sperrfristen: Ziffer 4.2.1 verweist auf das Filmförderungsgesetz „in der jeweils geltenden Fassung“. Nach der FFG-Novelle ist zu prüfen, welche Sperrfristen für zum 06.10.2026 eingereichte Projekte tatsächlich gelten; der Datensatz gibt nur den Verweis wieder und nennt keine Fristlängen.
22Nachwuchsdefinition: Nach Ziffer 4.3.1 gelten als Nachwuchs Autorinnen und Autoren sowie Regisseurinnen und Regisseure beim ersten, zweiten oder dritten Langfilm und Produktionsfirmen, deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und deren Geschäftsführung am Beginn ihres Berufslebens in dieser Funktion steht. Ob die Zuordnung zur Kategorie Produktion oder Produktion/Nachwuchs im Einzelfall der antragstellenden Seite oder der MDM obliegt, ist nicht veröffentlicht.
23Der Name des Datensatzes wurde am 26.08.2026 auf „Produktionsförderung für Kino und TV“ geändert. Die MDM selbst verwendet diese Formulierung als Titel ihrer Checkliste („Förderart Produktion für Kino und TV“) für exakt diese Förderart; sie deckt Kino und TV/Serie gemeinsam ab (vgl. formats) und unterscheidet sich damit von der gleichnamigen „Produktionsförderung“ bei Medienboard, FFF Bayern und Film- und Medienstiftung NRW. Die id bleibt stabil (mdm-produktion-kinofilm).
24App-seitige Darstellungslücke, Region: Der Filter ist nicht betroffen – er greift auf das Array regions zu, die Förderung ist also unter Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auffindbar, und die Faktentabelle der Detailseite nennt alle drei Länder. Falsch ist die Anzeige: Die Listenzeile und der Hero der Detailseite zeigen nur regions[0], also „Sachsen“. Der Schaden liegt damit nicht in der Auffindbarkeit, sondern umgekehrt und größer: Unsichtbar wird das stärkste Zugangsargument dieses Programms – die Förderung umfasst drei Länder, und einen Sitz in der Region verlangt sie nicht; die Richtlinie knüpft die Förderung nicht daran, und beihilferechtlich darf sie es nicht (Anlage „AGVO“, Ziffer 3). Verlangt wird allein der Regionaleffekt in Höhe von 100 % der bewilligten Mittel, was eine Produktion aus Hamburg, Köln oder Berlin realistisch antragsberechtigt macht. Wer dort sitzt, liest in der Zeile „Sachsen“, hält das Programm für fremdes Terrain und scrollt weiter. Das ist ein falsch negatives Signal auf der Oberfläche, der der Leser zuerst begegnet: Anders als ein verpasster Filtertreffer ist es für die Leserin unsichtbar und lässt sich nicht nachträglich einholen. region ist ein geschlossenes Taxonomiefeld und „Mitteldeutschland“ dort nicht registriert, kann also nicht erfunden werden (taxonomy.md, harte Regel 6). Die Korrektur liegt in der App – die Zeile müsste mehrere Regionen tragen können – oder in einem durch die Prüfstufen geführten neuen Taxonomiewert.
25App-seitige Darstellungslücke, Countdown: Die Listenzeile zeigt vom Stand 26.08.2026 aus 41 Tage bis zum 06.10.2026. Die Rechnung stimmt, die Aussage nicht. Handlungsfähig ist die antragstellende Seite nur bis zum verpflichtenden Beratungsgespräch am 22.09.2026 – 27 Tage –, und dieses Gespräch muss zusätzlich vorab vereinbart werden, der tatsächliche Vorlauf ist also noch kürzer; wie viel Vorlauf eine Terminanfrage braucht, veröffentlicht die MDM nicht. Ohne das Gespräch wird der Antrag nicht bearbeitet (Merkblatt für Förderanträge, Stand 03.03.2025), und die MAP-Zugangsdaten werden erst dort ausgegeben, eine Einreichung ist ohne sie auch technisch nicht möglich. Die Zeile überschätzt die verbleibende Zeit damit um 14 Tage, und der Preis ist nicht eine verspätete Einreichung, sondern der Verlust der Sitzung: Einen festen Abstand zwischen den Vergabesitzungen veröffentlicht die MDM nicht, und der nächste Termin nach dem 06.10.2026 ist am 26.08.2026 nicht veröffentlicht. date und deadline.date führen bewusst den Einreichschluss 06.10.2026 – das ist der Einreichschluss, und es ist die stehende Konvention dieses Datenbestands; date auf den 22.09.2026 zu setzen würde die Bedeutung des Feldes zerstören und die Sortierung, den Countdown und die Startseite mit einem Datum füttern, das kein Einreichtermin ist. Die Zeile hat keine Zelle, die ein zweites Datum tragen könnte (Datum, Countdown, Name, Kicker, Betrag, Region); die Korrektur ist deshalb app-seitig, in der Zeile beziehungsweise im Mapper. Der Datensatz trägt das Gespräch an erster Stelle in deadline.labelDe/labelEn, in deadline.statusDe/statusEn, in timeline[0], in summaryDe[0]/summaryEn[0] und in eligibilityDe[11]/eligibilityEn[11] – mehr kann er nicht tun. Es ist nicht der erste Datensatz mit diesem Muster: filmstiftung-nrw-produktion-kinofilm (Beratungsgespräch bis 03.09.2026 vor dem Einreichtermin 10.09.2026), medienboard-stoffentwicklung und medienboard-produktion-kinofilm (Antragsgespräch bis 06.10.2026 vor dem Einreichtermin 20.10.2026) tragen denselben Konflikt, und medienboard-produktion-kinofilm hat ein eigenes Feld für vorgeschaltete Pflichttermine bereits als Schemafrage an die Projektleitung notiert. Mit diesem Datensatz sind es vier; die Frage gehört vor die nächste Prüfung, nicht nach ihr.
MDM Merkblatt Regionale Effekte, Stand: 01.12.2017 – Regionaleffekt mindestens in Höhe der beantragten Förderung, länderspezifische Aufschlüsselung, Hauptwohnsitzprinzip, 50-Prozent-Regel für auswärtige Fachkräfte, Firmensitzprinzip mit vier kumulativen Bedingungen, Reisekostenregeln. Hinweis: Das Merkblatt verweist auf „Förderrichtlinie Ziffer 1.3“; in der Fassung 2024 stehen die regionalen Effekte in Ziffer 1.4
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.