Zuerst die Ausschlussfragen, damit niemand einen Monat in einen aussichtslosen Antrag investiert. Antragstellerin ist die Produktionsfirma, nicht die Regie: „Antragsberechtigt sind Produzenten“ (Ziff. 4.1.2 der Förderleitlinien), und antragsberechtigt sind nur Unternehmen oder Freischaffende mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland (Ziff. 2.1.1). Bei internationalen Projekten ist ein deutscher Koproduzent erforderlich. Der Film muss programmfüllend sein (Ziff. 4.2.1). Die eigenen Mittel (Eigenmittel) dürfen 5 % der Herstellungskosten nicht unterschreiten (Ziff. 4.1.3) – nicht zu verwechseln mit dem Eigenanteil, dem vertraglich vereinbarten Anteil, der aus den Verwertungserlösen abgedeckt sein muss, bevor die Rückzahlung des Darlehens beginnt (Ziff. 4.1.10). Mit der Realisierung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein (Ziff. 2.1.4). Und die härteste Bedingung steht in Ziff. 4.2.3: Mindestens das 1,5-fache des gewährten Förderbetrages muss in Nordrhein-Westfalen verwendet werden. Wer 400.000 € beantragt, muss also 600.000 € in NRW ausgeben – bei einem Projekt ohne NRW-Bezug ist das der Punkt, an dem der Antrag scheitert. Diese Regionalbindung heißt beim Haus NRW-Effekt – ein Regionaleffekt, also die Pflicht, ein Vielfaches der Förderung im Land des Fördernden auszugeben. Was dabei als „in NRW verwendet“ zählt – Steuersitz des Rechnungsstellers, Drehort, Gagen –, hat die Film- und Medienstiftung nirgends öffentlich definiert; ein Merkblatt zum NRW-Effekt gibt es nicht. Das ist die wichtigste offene Frage dieses Datensatzes und vor jeder Kalkulation im Beratungsgespräch zu klären. Schließlich: Das Geld ist ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen, kein Zuschuss. Und der Kalender: Veröffentlicht ist der Einreichtermin 10.09.2026, praktisch bindend ist der 03.09.2026. Bis dahin muss das verpflichtende Beratungsgespräch stattgefunden haben, denn erst danach wird der Portalzugang freigeschaltet. Kein Gespräch, kein Portal; kein Portal, kein Antrag. Wer sich erst kurz vor dem Einreichtermin meldet, kann für den 10.09.2026 nicht mehr sicher berücksichtigt werden – dann bleibt der 19.11.2026.
Die Produktionsförderung Kinofilm der Film- und Medienstiftung NRW ist deren Herstellungsförderung – mit einem Gesamtfördervolumen von 38.215.701,07 € im Jahr 2025 eine der größten Länderförderungen in Deutschland (Jahresbericht 2025). Die Film- und Medienstiftung führt sie schlicht als „Produktion“ im Förderbereich Kinofilm; Rechtsgrundlage ist Ziff. 4 der Förderleitlinien der Film- und Medienstiftung NRW GmbH, „Förderung der Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten“, mit den besonderen Regeln für Kinofilme in Ziff. 4.2. Intern und im Jahresbericht heißt der Bereich „Produktion I“ – zur Abgrenzung von der Vereinfachten Förderung („Produktion II“), die als Zuschuss vergeben wird und ein eigenes Gremium hat. Gefördert wird die Herstellung programmfüllender Kinofilme; Dokumentarfilme laufen in demselben Bereich und werden von einer eigenen Referentin betreut. Entschieden wird nicht automatisch, sondern vom Filmförderungsausschuss, und eingereicht wird nur zu festen Terminen – der nächste ist der 10.09.2026, danach folgt der 19.11.2026. Der Zugang ist bundesweit offen, und das ist der praktisch wichtigste Unterschied zu manchem Länderfonds: Ein Sitz in Nordrhein-Westfalen ist nicht verlangt, ein Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland genügt (Ziff. 2.1.1; nach Fußnote 4 der Leitlinien gilt Art. 1 Abs. 5 Buchst. a AGVO, also der Sitz zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe). Das ist keine Theorie: 2025 wurden rund 70 % der geförderten Projekte von Produzent:innen aus Nordrhein-Westfalen verantwortet – die übrigen also nicht –, und in den Förderrunden 2026 finden sich Bewilligungen an Firmen aus Berlin, München, Hamburg, Stuttgart, Krefeld und Ludwigshafen. Gebunden wird das Geld, nicht der Wohnsitz: mindestens das 1,5-fache des gewährten Förderbetrages in NRW (Ziff. 4.2.3), bei Gesamtherstellungskosten bis 750.000 € mindestens der Förderbetrag selbst (Ziff. 4.2.4).
Das Darlehen beträgt bis zu 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten. Auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses können schwierig zu verwertende und/oder Low-Budget-Filme mit bis zu 70 % gefördert werden; liegen die Gesamtherstellungskosten bei höchstens 750.000 €, sind bei denselben Filmen und ebenfalls nur auf besonders begründeten Beschluss bis zu 80 % möglich (Ziff. 4.2.2 und 4.2.4). Der Regelsatz bleibt in beiden Fällen 50 %; die erhöhten Sätze sind Ermessensentscheidungen, mit denen keine Kalkulation rechnen darf. Eine Obergrenze in Euro nennen die Förderleitlinien nicht. Die tatsächliche Größenordnung: 2025 gingen an Kinofilme einschließlich Low Budget 62 Bewilligungen mit zusammen 17,87 Mio. €, im Mittel also rund 288.000 €; in der Runde vom 11.05.2026 lagen die Einzelbeträge zwischen 76.500 € und 1,77 Mio. €. Bedingt rückzahlbar heißt: Getilgt wird ausschließlich aus den Verwertungserlösen und erst, nachdem der vertraglich vereinbarte Eigenanteil abgedeckt ist, in der Regel mit 50 % der zufließenden Erlöse; die Rückführungspflicht endet in der Regel zehn Jahre nach Kinostart oder Erstausstrahlung (Ziff. 4.1.10). Ein Zuschuss ist es deshalb trotzdem nicht – das Darlehen steht in jedem Finanzierungsplan und in der Bilanz als Darlehen. Zurückgezahlte Mittel sind nicht verloren: Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums ab Beginn der Rückzahlung kann ein neues Darlehen in Höhe der zurückgezahlten Mittel für ein weiteres Projekt beantragt werden, wenn die Herstellungskosten überwiegend, mindestens aber in Höhe des Darlehens, in NRW ausgegeben werden (Ziff. 4.1.11). Einzuplanen ist zusätzlich die Prüfgebühr an PwC / Deutsche Revision: 3 % der Fördersumme bei Fördersummen von 50.000 € bis 525.000 €, darüber 1 %.
Der Weg in den Antrag führt über das Telefon, nicht über ein Formular. Wer den Termin 10.09.2026 noch will, dessen erste Handlung ist heute ein Anruf – nicht ein Download: 0221 260 30-313 (Isabel Krolla, Kino-Förderanträge) oder 0221 260 30-316 (Ivana Lalovic, Dokumentarfilm); Kino-Förderverträge betreut Martina Horbach unter 0221 260 30-314. Sagen Sie, dass Sie ein Beratungsgespräch für den Einreichtermin 10.09.2026 brauchen. Das Gespräch ist zwingend, es muss spätestens eine Woche vor dem Einreichtermin – also bis zum 03.09.2026 – stattgefunden haben, und erst danach wird der Zugang zum Onlineportal freigeschaltet. Welche Angaben und Unterlagen verlangt werden, teilt die Film- und Medienstiftung ausdrücklich erst in diesem Gespräch mit; eine öffentliche Anlagenliste für die Produktionsförderung gibt es nicht, und E-Mail-Adressen veröffentlicht das Haus nicht im Klartext – die Kontaktaufnahme läuft über die Kontaktformulare der Website oder telefonisch. Verbindlich sind allein die Förderleitlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung, ein etwaiges Merkblatt, die jeweilige Förderzusage und der Fördervertrag – diese Regelwerke ergänzen einander (Ziff. 1.1.1). Diese Zusammenfassung ersetzt weder die Leitlinien noch das verpflichtende Beratungsgespräch.
Praktisch bindend ist der 03.09.2026, nicht der 10.09.2026: Vor der Antragstellung ist ein Beratungsgespräch zwingend, es muss spätestens eine Woche vor dem Einreichtermin stattfinden, und erst danach wird der Zugang zum Online-Antragsportal freigeschaltet. Der veröffentlichte Einreichtermin selbst ist Donnerstag, der 10.09.2026, laut Terminseite der Film- und Medienstiftung NRW für „Produktion, Verleih, vorbereitende Förderarten (inkl. Serienpilot, Show & Entertainment)“. Wer sich erst kurz vor dem 10.09.2026 meldet, kann für diesen Termin nicht mehr sicher berücksichtigt werden; dann bleibt der 19.11.2026.
Das nächste Fenster ist offen im Sinne der Vorbereitung, nicht der Einreichung: Am 24.08.2026 ist der nächste veröffentlichte Einreichtermin der 10.09.2026, danach folgt der 19.11.2026. Wer den Septembertermin noch erreichen will, muss das verpflichtende Beratungsgespräch bis spätestens 03.09.2026 geführt haben – das ist in zehn Tagen und der praktisch bindende Termin, der Terminwunsch ist also sofort zu stellen. Eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder ein Antragsstopp ist für die Film- und Medienstiftung NRW zum 24.08.2026 nicht veröffentlicht – anders als beim DFFF des Bundes (Deutscher Filmförderfonds), der seine Antragsannahme für Produktionsstarts 2026 wegen erschöpfter Mittel geschlossen hat; das im Datensatz geführte Datum 20.08.2026 ist in der Sache, nicht aber taggenau aus einer Quelle der Stufe 1 oder 2 belegt.
Die Rechtsgrundlage läuft weiter, aber befristet: Die Förderleitlinien sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und bis zum 30.06.2027 befristet, also bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten (Ziff. 12). Für die Termine 10.09.2026 und 19.11.2026 ist das ohne Folgen, für die Termine ab 16.09.2027 nicht mehr; eine Nachfolgefassung ist am 24.08.2026 nicht veröffentlicht. Zu beachten ist außerdem, dass die Film- und Medienstiftung ihre Förderstrategie 2026 gerade umbaut: Am 14.04.2026 hat sie sechs neue Programme angekündigt und dabei erklärt, im Laufe des Jahres 2026 zusätzlich eine Distributionsförderung und ein Förderformat für KI- und technologiegetriebene Innovationen einzuführen.
Die Produktionsförderung Kinofilm selbst ist davon nach den vorliegenden Veröffentlichungen nicht verändert worden.
Keine laufende Antragstellung, sondern feste Einreichtermine; die Programmseite nennt vier Termine pro Jahr. Der Antrag muss vollständig und fristgerecht zum jeweiligen Einreichtermin eingereicht werden, unter Verwendung der von der Film- und Medienstiftung bereitgestellten Formulare und Online-Tools (Ziff. 2.1.2 der Förderleitlinien). Vorgeschaltet ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten, das mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Einreichtermin stattfinden muss; der Termin ist rechtzeitig abzustimmen, und erst danach wird der Zugang zur Antragstellung im Onlineportal freigeschaltet.
Welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind, erfährt man ausdrücklich erst in diesem Gespräch – eine öffentliche Anlagenliste veröffentlicht die Film- und Medienstiftung für die Produktionsförderung nicht. Mit der Realisierung des Projekts darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein (Ziff. 2.1.4). Über die Anträge entscheidet der Filmförderungsausschuss.
Veröffentlichte Einreichtermine: 10.09.2026 und 19.11.2026 sowie für 2027 der 04.03., 13.05., 16.09. und 18.11. Eine Bearbeitungsdauer sagt die Film- und Medienstiftung nicht zu und veröffentlicht auch die Sitzungstermine des Filmförderungsausschusses nicht; zwischen den Fördermeldungen vom 11.05.2026 und vom 22.07.2026 lagen rund zwei Monate, welche Einreichtermine diesen Meldungen zugrunde lagen, ist nicht veröffentlicht.
Die Förderung darf bis zu 50 % des Anteils des Fördernehmers an den Ausgaben beziehungsweise 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen; auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses können schwierig zu verwertende und/oder Low-Budget-Filme mit bis zu 70 % gefördert werden (Ziff. 4.2.2 der Förderleitlinien der Film- und Medienstiftung NRW GmbH, in Kraft seit 01.01.2024). Für Projekte mit Gesamtherstellungskosten bis 750.000 € gilt eine eigene Regelung: Das Darlehen kann bis zu 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen, bei schwierig zu verwertenden und/oder Low-Budget-Filmen und ebenfalls nur auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses bis zu 80 %, und es muss nur mindestens der Förderbetrag – nicht das 1,5-fache – in Nordrhein-Westfalen verwendet werden (Ziff. 4.2.4). Der Regelsatz bleibt in beiden Fällen 50 %; die erhöhten Sätze sind Ermessensentscheidungen, mit denen keine Kalkulation rechnen darf.
Eine Obergrenze in Euro veröffentlichen die Förderleitlinien für die Produktionsförderung Kinofilm nicht; der Datensatz führt das Programm deshalb als Förderung ohne veröffentlichte Obergrenze. Entscheidend für die Einordnung: Es handelt sich nicht um einen Zuschuss. Die Programmseite bezeichnet die Förderung als „bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen“.
Getilgt wird nach Abdeckung des vertraglich vereinbarten Eigenanteils des Fördernehmers aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des Films, in der Regel mit 50 % der dem Fördernehmer zufließenden Erlöse; sind andere deutsche Fördereinrichtungen an der Finanzierung beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen vereinbart werden, und die Rückführungspflicht endet in der Regel zehn Jahre nach Kinostart beziehungsweise Erstausstrahlung (Ziff. 4.1.10). Zurückgezahlte Mittel sind nicht verloren: Der Fördernehmer kann innerhalb eines von der Film- und Medienstiftung vorgegebenen Zeitraums ab Beginn der Rückzahlung ein neues Darlehen in Höhe der zurückgezahlten Fördermittel für die Vorbereitung oder Produktion eines weiteren Film- oder Serienprojekts beantragen, sofern die Herstellungskosten zum überwiegenden Teil, mindestens aber in Höhe des beantragten Darlehensbetrages, in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden; bis 25.000 € stellt die Geschäftsführung die Übereinstimmung mit den Leitlinien fest, darüber der Filmförderungsausschuss (Ziff. 4.1.11). Ausgezahlt wird in Raten nach nachgewiesenem Projektfortschritt; die letzte Rate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der nachgewiesenen Archivierung und der Abnahme des Films (Ziff. 4.1.4).
Hinzu kommt eine Prüfgebühr an PwC / Deutsche Revision, gestaffelt nach der Fördersumme: pauschal 300 € bei Fördersummen bis 10.000 €, pauschal 1.000 € von 10.001 € bis 25.000 €, pauschal 1.500 € von 25.001 € bis 50.000 €, 3 % der Fördersumme bei Fördersummen von 50.000 € bis 525.000 € und 1 % der Fördersumme bei Fördersummen über 525.000 € (Merkblatt für Antragsteller „Prüfgebühren PwC / Deutsche Revision“). Bei einer Förderung von 400.000 € sind das 12.000 €. Die tatsächliche Größenordnung: 2025 entfielen auf Kinofilme einschließlich Low Budget 62 Bewilligungen mit zusammen 17.869.346,27 € – im Mittel rund 288.000 € je Projekt (Jahresbericht 2025).
Selektive Förderung durch Gremienentscheidung, ohne Rechtsanspruch: „Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht“ (Ziff. 1.1.3 der Förderleitlinien). Die Förderentscheidungen für die Produktion trifft der Filmförderungsausschuss; Förderzusagen erfolgen schriftlich (Ziff. 2.2.1 und 2.2.2, Programmseite). Der Ausschuss ist mit Vertretenden der Gesellschafter und der Branche besetzt und wird vom Geschäftsführer der Film- und Medienstiftung geleitet.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von den Festlegungen der Ziffern 3 bis 5 – und damit auch abweichend von den Regelungen zu Eigenmitteln, zur Höhe der in Nordrhein-Westfalen zu verwendenden Mittel, zu Höchstgrenzen und zu Rückzahlungsverpflichtungen – entschieden werden, wenn ein Projekt im besonderen film- und medienkulturellen und/oder -wirtschaftlichen Interesse Nordrhein-Westfalens liegt; dafür ist ein einstimmiger Beschluss des Filmförderungsausschusses auf Vorschlag der Geschäftsführung erforderlich (Ziff. 11.1). Bis zu einer Obergrenze von 25.000 € kann die Geschäftsführung allein entscheiden, ebenfalls nur für Filmvorhaben, die im besonderen filmkulturellen und/oder filmkulturwirtschaftlichen Interesse Nordrhein-Westfalens liegen (Ziff. 11.2).
01Antragsberechtigt sind Produzenten (Ziff. 4.1.2). Ergänzend gilt die allgemeine Regel: Antragsberechtigt sind Unternehmen oder Freischaffende, die einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland haben oder dort ansässig sind (Ziff. 2.1.1). Ein nordrhein-westfälischer Sitz ist also nicht erforderlich; ein deutscher genügt. Maßgeblich ist nach Fußnote 4 der Leitlinien Art. 1 Abs. 5 Buchst. a AGVO, also der Sitz, die Betriebsstätte oder die Niederlassung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe.
02Bei internationalen Projekten ist ein deutscher Koproduzent erforderlich (Programmseite Produktion). Eine reine Auslandsproduktion ohne deutschen Partner ist hier nicht antragsfähig.
03Der Film muss programmfüllend sein, und die Förderung setzt voraus, dass er einen wirtschaftlichen Erfolg in den Filmtheatern erwarten lässt und/oder der Stärkung der Filmkultur dient (Ziff. 4.2.1). Eine Mindestvorführdauer in Minuten nennen die Förderleitlinien nicht, und die Film- und Medienstiftung veröffentlicht auch sonst keine Minutengrenze; wie „programmfüllend“ im Einzelfall gelesen wird, ist deshalb im Beratungsgespräch zu klären und in verification.needsCheck vermerkt. Allgemein gilt zusätzlich, dass das Vorhaben geeignet erscheinen muss, die kulturelle Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (Ziff. 4.1.1).
04Eigenmittel: Der Fördernehmer hat für die Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang eigene Mittel einzusetzen; sie dürfen 5 % der Herstellungskosten nicht unterschreiten (Ziff. 4.1.3). Was als eigene Mittel zählt, definieren die Förderleitlinien nicht näher – insbesondere ist nicht veröffentlicht, ob das Darlehen der Film- und Medienstiftung selbst auf diese 5 % angerechnet werden kann. Das ist im Beratungsgespräch zu klären.
01Beratungsgespräch mit der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten – zwingend, nicht empfohlen. Es muss mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Einreichtermin stattfinden, der Termin ist rechtzeitig abzustimmen, und erst nach dem Gespräch wird der Zugang zur Antragstellung im Onlineportal freigeschaltet. Bei später eingehenden Terminanfragen kann eine Berücksichtigung für den Einreichtermin nicht sichergestellt werden. Für den Einreichtermin 10.09.2026 heißt das: Gespräch bis spätestens 03.09.2026, Terminanfrage also sofort.
02Ohne dieses Gespräch gibt es keinen Portalzugang – und damit keinen Antrag. Das ist der praktische Unterschied zu Förderungen, bei denen man das Antragsformular herunterladen kann.
03Antragstellung ausschließlich über das Onlineportal der Film- und Medienstiftung, unter Verwendung der bereitgestellten Formulare und/oder Online-Tools, denen die erforderlichen Anlagen zu entnehmen sind (Ziff. 2.1.2 der Förderleitlinien). Das Portal ist öffentlich verlinkt – die Servicecenter-Seite der Film- und Medienstiftung führt es als „Zum Antragsportal“ (antragsportal.filmstiftung.de). Freigeschaltet wird der Zugang zum Einreichen aber erst nach dem Beratungsgespräch: Die Adresse zu kennen genügt nicht.
04Der Antrag muss vollständig und fristgerecht zum jeweiligen Einreichtermin eingereicht werden (Ziff. 2.1.2). Eine Uhrzeit für den Fristablauf nennen weder die Leitlinien noch die Terminseite.
05Welche Angaben und Unterlagen konkret verlangt werden, sagt die Film- und Medienstiftung ausdrücklich erst im Beratungsgespräch: „Informationen zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen erhalten Sie im Beratungsgespräch mit der:m Referent:in.“ Für die Produktionsförderung Kinofilm ist – anders als etwa für die Creative Development-Stufen – keine Anlagenliste als PDF veröffentlicht. Die folgenden Punkte sind deshalb keine vollständige Anlagenliste, sondern die Unterlagen, die sich aus den Förderleitlinien selbst zwingend ergeben. Ob darüber hinaus Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Regie- und Auswertungskonzept oder Absichtserklärungen von Verleih, Weltvertrieb und Koproduzenten beizufügen sind, ist nicht veröffentlicht – für die Frage, ob der Termin 10.09.2026 realistisch ist oder der 19.11.2026 der ehrlichere, ist das der wichtigste Punkt und im Gespräch zu erfragen.
Sofort anrufen – das Gespräch muss mindestens eine Woche vor dem Einreichtermin stattgefunden haben, für den 10.09.2026 also bis zum 03.09.2026Verpflichtendes BeratungsgesprächRufen Sie an, bevor Sie irgendetwas schreiben: 0221 260 30-313 (Isabel Krolla, Kino-Förderanträge), 0221 260 30-314 (Martina Horbach, Kino-Förderverträge) oder 0221 260 30-316 (Ivana Lalovic, Dokumentarfilm). Sagen Sie, dass Sie ein Beratungsgespräch für den Einreichtermin 10.09.2026 brauchen. Vor der Antragstellung ist dieses Gespräch zwingend, und erst danach wird der Zugang zur Antragstellung im Onlineportal freigeschaltet. Bei später eingehenden Terminanfragen kann eine Berücksichtigung für den Einreichtermin nicht sichergestellt werden – wer spät anfragt, verliert den Termin, nicht nur Zeit. Wie viel Vorlauf eine Terminanfrage braucht, ist nicht veröffentlicht.
10.09.2026Einreichtermin ProduktionVeröffentlichter Einreichtermin für „Produktion, Verleih, vorbereitende Förderarten (inkl. Serienpilot, Show & Entertainment)“. Der Antrag muss vollständig und fristgerecht über das Onlineportal eingereicht werden (Ziff. 2.1.2). Mit der Realisierung des Projekts darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden sein (Ziff. 2.1.4). Eine Uhrzeit für den Fristablauf ist nicht veröffentlicht.
Einige Wochen nach dem Einreichtermin – nicht zugesagt und nicht veröffentlichtEntscheidung des FilmförderungsausschussesÜber die Anträge entscheidet der Filmförderungsausschuss; Förderzusagen erfolgen schriftlich (Ziff. 2.2.1, 2.2.2). Die Film- und Medienstiftung veröffentlicht die Sitzungstermine nicht, wohl aber die Ergebnisse als Fördermeldung – 2026 etwa am 11.02., 11.05. und 22.07. Zwischen diesen Meldungen lagen jeweils rund zwei Monate; welche Einreichtermine ihnen zugrunde lagen, ist nicht veröffentlicht. Eine Bearbeitungsdauer lässt sich daraus nicht ableiten und ist auch nicht zugesagt; sie ist im Beratungsgespräch zu erfragen.
Die Film- und Medienstiftung NRW beziffert ihr durchschnittliches Fördervolumen mit 35 Mio. € pro Jahr (Pressemeldung vom 09.02.2026 zum 35-jährigen Bestehen). 2025 lag es deutlich darüber: Der Jahresbericht 2025 weist ein Gesamtfördervolumen von 38.215.701,07 € für 397 Vorhaben aus und nennt 2025 eines der stärksten Förderjahre der Stiftungsgeschichte. Auf die Produktion – Produktion I, Produktion II und Abschlussfilme zusammen – entfielen 106 Vorhaben mit 29.344.455,35 €, davon 17.869.346,27 € auf 62 Kinofilme einschließlich Low Budget und 10.910.587,08 € auf 19 Serien und Fernsehfilme. Der Jahresbericht beziffert die Gesamtherstellungskosten der geförderten Projekte mit 291.605.515 € bei 55 Projekten und den erzielten NRW-Effekt mit 323 % beziehungsweise 88.768.502 €, jeweils bezogen auf die Produktionsförderung I – die geförderten Produktionen geben also im Schnitt deutlich mehr in NRW aus als die 1,5-fache Mindestvorgabe.
Finanziert wird die Stiftung von ihren Gesellschaftern Land Nordrhein-Westfalen (40 %), WDR (40 %), ZDF (10 %) und RTL Deutschland (10 %); 2025 standen 21.516.300 € Landesmittel und 19.938.000 € Sendermittel zur Verfügung, zusammen 41.454.300 €. Die einzelnen Förderrunden 2026 lagen in der Größenordnung von rund 9 bis 12 Mio. €: 11,5 Mio. € für 30 Projekte (Fördermeldung vom 11.02.2026), 11,8 Mio. € für 32 Projekte (11.05.2026) und 9,08 Mio. € für 37 Projekte (22.07.2026). Eine Veröffentlichung über eine Erschöpfung des Jahresvolumens oder einen Antragsstopp gibt es zum 24.08.2026 nicht.
Ein veröffentlichtes Fördervolumen für 2026 oder 2027 liegt nicht vor; Fachmedien berichten über geplante Kürzungen der Landeszuschüsse, diese Angaben sind nur auf Stufe 3 belegt, deshalb in verification.needsCheck attribuiert und datiert vermerkt und nicht in diesen Datensatz übernommen.
Der Wettbewerb entscheidet sich im Gremium, nicht am Kalender: Innerhalb eines Einreichtermins werden alle Anträge derselben Sitzung des Filmförderungsausschusses vorgelegt, frühes Einreichen bringt also keinen Vorteil. Entscheidend ist erstens, überhaupt einen Portalzugang zu haben – ohne Beratungsgespräch spätestens eine Woche vor dem Termin gibt es keinen –, und zweitens Vollständigkeit: Der Antrag muss vollständig und fristgerecht eingereicht werden (Ziff. 2.1.2). Die Größenordnung: 2025 wurden 62 Kinofilme einschließlich Low Budget mit zusammen 17,87 Mio. € gefördert, im Mittel rund 288.000 €.
Die Einzelbeträge streuen weit – in der Runde vom 11.05.2026 von 76.500 € bis 1,77 Mio. €, in der Runde vom 22.07.2026 von 180.000 € bis 1,2 Mio. €. Wie viele Anträge auf eine Bewilligung kommen, veröffentlicht die Film- und Medienstiftung für die Produktionsförderung nicht; für die neue Development-Initiative „Made in NRW“ nennt sie 73 Einreichungen für fünf Förderungen in der ersten Runde (18.06.2026), was eine Vorstellung von der Konkurrenz in der Entwicklungsphase gibt, aber nicht auf die Produktionsförderung übertragbar ist. Ein wesentlicher Faktor für die Erfolgsaussichten ist die regionale Verankerung: 2025 wurden rund 70 % der geförderten Projekte von Produzent:innen aus Nordrhein-Westfalen verantwortet.
Antragstellende von außerhalb sind ausdrücklich zugelassen und werden regelmäßig gefördert, konkurrieren aber gegen ein Feld, in dem die NRW-Bindung ohnehin gegeben ist. Für die Marktlage relevant ist außerdem, dass der Bund seine DFFF-Antragsannahme (Deutscher Filmförderfonds) im August 2026 wegen erschöpfter Mittel geschlossen hat; ein Ausweichen auf die Länderförderung dürfte den Druck auf die Sitzungen erhöhen, veröffentlichte Zahlen dazu gibt es am 24.08.2026 aber nicht.
Innerhalb derselben Förderleitlinien liegen die vor- und nachgelagerten Stufen. Vorgelagert ist die Creative Development-Förderung in drei Stufen bis zur Drehbuchentwicklung – Exposé 5.000 € (3.000 € für Talente ohne Produktionsfirma), Treatment 15.000 €, Drehbuch 20.000 €, insgesamt höchstens 45.000 € pro Projekt; für Projektentwicklung Doku/Animation und Drehbuchweiterentwicklung mit Produktionsfirma bis zu 80 % der kalkulierten Projektentwicklungskosten, höchstens 70.000 €. Sie erfolgt als Zuschuss, aber nur für Produzent:innen aus Nordrhein-Westfalen: Produzent:innen außerhalb Nordrhein-Westfalens erhalten die Förderung nur als bedingt rückzahlbares Darlehen. Sie hat drei Einreichtermine im Jahr (nächster: 25.09.2026) und richtet sich in Stufe 1 an Autor:innen und Filmhochschulabsolvent:innen mit erstem Wohnsitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in NRW; Förderschwerpunkte 2026/2027 sind Talente, Debüt und zweiter Film, Kinder/Family Entertainment/Animation, kommerzielle Mainstream- und High-End-Stoffe sowie Short Form Content. Ebenfalls vorgelagert ist die Produktionsvorbereitung: bis zu 80 % der kalkulierten Projektentwicklungskosten, höchstens 100.000 €, Voraussetzung ist die Vorlage von Drehbuch und Kalkulation. Antragsberechtigt sind Produzent:innen mit Unternehmenssitz in Deutschland; für Fördernehmer aus Nordrhein-Westfalen erfolgt die Förderung als Zuschuss – ein Sitz in NRW ist also keine Zugangsschranke, sondern entscheidet über die Förderform. Sie teilt den Einreichtermin mit der Produktion. Nachgelagert ist die Verleih- und Vertriebsförderung, für die derselbe Einreichtermin gilt. Wer die Voraussetzungen dieses Förderbereichs nicht erfüllt, hat zwei realistische Alternativen im Haus: die Vereinfachte Förderung („Produktion II“) mit Schwerpunkt auf Low-Budget-Projekten aller Genres – Kurzfilme, Dokumentarfilme, Spielfilme, Experimentalfilme und Animationsfilme –, die als Zuschuss vergeben wird, deren Gremien auf Vorschlag des Filmbüro NW e.V. besetzt werden und bei der die kalkulierten Gesamtausgaben des Projekts 1,5 Mio. € nicht überschreiten dürfen (Ziff. 10.1.2); antragsberechtigt sind dort Produzent:innen, Regisseur:innen und Verleiher:innen mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen (Studierende ausdrücklich nicht), in besonders begründeten Ausnahmefällen können aber auch Antragstellende mit Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens, aber in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden (Ziff. 10.2.1); die Herstellungsförderung Kino ist dort auf 100.000 € begrenzt (Ziff. 10.2.2.3). Oder, für Studierende, die Abschlussfilmförderung – 2026 fünf Projekte mit je 20.000 € (Fördermeldung vom 22.05.2026). Für Fernsehfilme und Serien gibt es einen eigenen Förderbereich Produktion mit anderen Konditionen: in der Regel bis zu 30 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 50 %, bei internationalen Koproduktionen maximal 50 % des Anteils des Fördernehmers (Ziff. 4.3.2); der NRW-Effekt von 1,5 gilt dort ebenso (Ziff. 4.3.4). Für innovative serielle Formate für die non-lineare Auswertung mit einer Folgenlänge bis 30 Minuten ist die Förderung auf 300.000 € begrenzt (Ziff. 4.3.5). Zum Bund: Der DFFF I schließt eine Förderung der Film- und Medienstiftung NRW nicht aus – die Leitlinien enthalten kein Kumulierungsverbot gegenüber anderen Fördereinrichtungen, sondern lassen die Kumulierung im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen ausdrücklich zu (Ziff. 1.2.5); es gelten die beihilferechtlichen Grenzen der AGVO.
01Programmname: Die Film- und Medienstiftung NRW führt den Förderbereich auf ihrer Website schlicht als „Produktion“ innerhalb des Bereichs „Kinofilm“ (Navigationspfad der Website: Förderung ➝ Kinofilm ➝ Produktion). Die Förderleitlinien überschreiben Ziff. 4 mit „Förderung der Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten“ und Ziff. 4.2 mit „Kinofilme“; der Jahresbericht 2025 nennt den Bereich „Kinofilm – Produktion I“. Der Datensatz führt ihn als „Produktion Kinofilm (Film- und Medienstiftung NRW)“, weil „Produktion“ allein außerhalb der Websitenavigation nicht identifizierbar ist. Dieser Eintrag ist die dauerhafte Begründung für die bewusste Abweichung von schema.md („Name genau so, wie die Förderinstitution ihn schreibt“): Es handelt sich um eine Disambiguierung, kein wörtliches Zitat der Film- und Medienstiftung. Der Kurzname und das Feld link führen unverändert auf die Bezeichnung des Hauses.
02Keine veröffentlichte Obergrenze: Die Förderleitlinien nennen für die Produktionsförderung Kinofilm nur Prozentsätze (Ziff. 4.2.2, 4.2.4), keine Höchstsumme in Euro; auch die Programmseite nennt keine. Der Datensatz führt das Programm deshalb mit amountUnbounded: true und amountMax: null. Die höchste hier belegte Einzelbewilligung für einen Kinofilm ist 1.770.000 € (Fördermeldung vom 11.05.2026). Ob intern eine Kappungsgrenze besteht, ist nicht veröffentlicht und im Beratungsgespräch zu erfragen.
03Bemessungsgrundlage des Fördersatzes: Ziff. 4.2.2 nennt zwei Bezugsgrößen nebeneinander – „bis zu 50 v.H. des Anteils des Fördernehmers an den Ausgaben bzw. 50 v.H. der kalkulierten Gesamtherstellungskosten“. Welche im Einzelfall gilt, regeln die Leitlinien nicht ausdrücklich; bei internationalen Koproduktionen macht das einen erheblichen Unterschied. Die Programmseite verkürzt es auf „Die Fördersumme darf bis zu 50 % der Kosten nicht übersteigen“ – eine sprachlich unklare Formulierung. Der Datensatz folgt der Richtlinie und nennt beide Bezugsgrößen. Im Beratungsgespräch zu klären.
04Definition des NRW-Effekts: Ziff. 4.2.3 verlangt, dass mindestens das 1,5-fache des gewährten Förderbetrages „in Nordrhein-Westfalen verwendet“ wird, definiert aber nicht, wann eine Ausgabe als in NRW verwendet gilt – anders als etwa der FFF Bayern, der dafür ein eigenes Merkblatt zum Bayerneffekt veröffentlicht. Ein öffentlich abrufbares Merkblatt zum NRW-Effekt war am 24.08.2026 nicht auffindbar. Ob auf den Steuersitz des Rechnungsstellers, den Drehort oder den Wohnsitz der Stabmitglieder abgestellt wird, ist damit die wichtigste offene Frage dieses Datensatzes und vor jeder Kalkulation beim Haus zu klären.
In der Förderrunde vom 11.05.2026 lagen die Einzelbeträge für Kinofilme zwischen 76.500 € und 1.770.000 €, in der Runde vom 22.07.2026 zwischen 180.000 € und 1.200.000 €, für Dokumentarfilme zwischen 80.000 € und 300.000 €. Beihilferechtlich stützt sich die Förderung auf Art. 54 in Verbindung mit Art. 3 AGVO; Einzelbeihilfen über 100.000 € werden binnen sechs Monaten nach Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht (Ziff. 1.1.4).
05
NRW-Effekt, die entscheidende Hürde: Mindestens das 1,5-fache des gewährten Förderbetrages muss in Nordrhein-Westfalen verwendet werden (Ziff. 4.2.3). Die Programmseite formuliert dieselbe Regel als „Mindestens das 1,5-fache der Fördersumme muss in NRW verwendet werden“. Bei 400.000 € Förderung sind das 600.000 € NRW-Ausgaben. Weil die Förderung höchstens 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten beträgt, liegt die NRW-Ausgabenpflicht rechnerisch bei höchstens 75 % der Gesamtherstellungskosten – ohne NRW-Drehorte, NRW-Dienstleister oder in NRW ansässige Stabmitglieder ist das nicht darstellbar. Was im Einzelnen als in NRW verwendet gilt – Steuersitz des Rechnungsstellers, Drehort, Gagen –, definieren die Förderleitlinien nicht; ein öffentlich abrufbares Merkblatt zum NRW-Effekt gibt es nicht, die Auslegung ist im Beratungsgespräch zu klären.
06Ausnahme für kleine Projekte: Für Vorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis 750.000 € gilt, dass mindestens der Förderbetrag selbst – also der einfache, nicht der 1,5-fache Betrag – in Nordrhein-Westfalen verwendet werden muss; das Darlehen kann bis zu 50 % der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen, auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses bei schwierig zu verwertenden und/oder Low-Budget-Filmen bis zu 80 % (Ziff. 4.2.4).
07Regionalbindung über den NRW-Effekt hinaus: Der Fördernehmer verpflichtet sich, das Projekt so weit wie möglich in Nordrhein-Westfalen zu realisieren; darüber hinaus ist er berechtigt, mindestens 20 % der Ausgaben in einem anderen Land der EU zu tätigen (Ziff. 1.2.6). Die deutsche Kino-Erstaufführung geförderter Kinofilme soll in Nordrhein-Westfalen erfolgen (Ziff. 4.1.7). Der Fördernehmer soll bei der Herstellung in angemessenem Umfang die filmberufliche Aus- und Weiterbildung von Personen gewährleisten, die ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben (Ziff. 4.1.8).
08Kein vorzeitiger Beginn: Mit der Realisierung des Projekts darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein (Ziff. 2.1.4). Näheres regeln die Ausführungen in den Merkblättern zur jeweiligen Förderart; ein solches Merkblatt ist für die Produktionsförderung Kinofilm nicht öffentlich abrufbar. Damit ist nicht veröffentlicht, welche Handlungen bereits als Beginn der Realisierung gelten – etwa Casting-Verträge, Motivsicherungen oder Stabvorverträge –, ob ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden kann und wie er zu beantragen wäre, und ob nach der Einreichung, aber vor der schriftlichen Förderzusage mit dem Drehbeginn begonnen werden darf. Diese Auslegung ist vor jeder Drehplanung im Beratungsgespräch zu klären; sie ist in verification.needsCheck vermerkt.
09Kein Rechtsanspruch: „Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht“ (Ziff. 1.1.3). Über die Anträge entscheidet der Filmförderungsausschuss (Ziff. 2.2.2, Programmseite); Förderzusagen erfolgen schriftlich (Ziff. 2.2.1).
10Inhaltlicher Vorbehalt: Gefördert werden nur Vorhaben, die ein qualitativ förderungswürdiges Projekt erwarten lassen. Die Film- und Medienstiftung verpflichtet sich, nur Projekte zu fördern, die die Würde des Menschen achten, die Grundrechte respektieren und die Achtung vor dem Leben fördern; nicht gefördert werden Drehbücher oder Filmprojekte, deren Inhalte Krieg sowie physische und psychische Gewalt verherrlichen, zum Rassenhass aufstacheln, pornographisch sind oder Kinder und Jugendliche sittlich gefährden (Ziff. 1.1.2).
11Beihilferechtliche Ausschlüsse: Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, erhalten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung; ausgeschlossen sind auch Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO (Ziff. 1.1.6). Die Förderung der Herstellung erfolgt auf Grundlage der AGVO, insbesondere Art. 54 in Verbindung mit Art. 3; Einzelbeihilfen über 100.000 € werden binnen sechs Monaten nach Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht (Ziff. 1.1.4).
12Ökologische Standards: Die Ökologischen Standards für die Produktionsförderung von Filmen und Serien sind verpflichtend einzuhalten (Programmseite). Die Leitlinien formulieren dies weicher – bei der Herstellung sollen wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit ergriffen, insbesondere die Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen beachtet werden (Ziff. 4.1.9). Der Datensatz folgt der schärferen Formulierung der Programmseite; welche Fassung im Streitfall gilt, ergibt sich aus dem Fördervertrag und ist im Beratungsgespräch zu klären.
13Die folgenden Punkte sind keine Zugangsvoraussetzungen: Sie regeln Auszahlung, Vertrag und Auswertung. Sie wirken sich aber bereits auf den eingereichten Finanzierungsplan aus und werden im Fall einer Förderzusage Bestandteil des Fördervertrags.
14Auszahlungsvoraussetzung Gesamtfinanzierung: Die Auszahlung setzt den Abschluss eines wirksamen Fördervertrags sowie den Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus. Bewilligt werden kann auch, wenn die Finanzierung noch nicht nachgewiesen ist; die Bewilligung erlischt aber in der Regel, wenn die Finanzierung nicht innerhalb der in der Förderzusage genannten Frist nachgewiesen wird. Über Ausnahmen und Fristverlängerungen entscheidet die Geschäftsführung (Ziff. 2.2.3). Eine feste Frist nennen die Leitlinien nicht – sie steht in der jeweiligen Förderzusage.
15Auszahlung in Raten nach nachgewiesenem Projektfortschritt; die letzte Rate wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der nachgewiesenen Archivierung und der Abnahme des Films durch die Film- und Medienstiftung ausgezahlt. Die Film- und Medienstiftung wirkt bei den an ihr beteiligten Sendern darauf hin, dass diese im Einzelfall prüfen, ob auf die Vorlage einer Bankbürgschaft verzichtet werden kann (Ziff. 4.1.4).
16Rückzahlung: Sie erfolgt nach Abdeckung des vertraglich vereinbarten Eigenanteils des Fördernehmers aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des Films, in der Regel mit 50 % der dem Fördernehmer zufließenden Erlöse. Sind andere deutsche Fördereinrichtungen an der Finanzierung beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen vereinbart werden. Die Verpflichtung zur Rückführung endet in der Regel zehn Jahre nach Kinostart beziehungsweise Erstausstrahlung (Ziff. 4.1.10).
17Änderungen: Zu wesentlichen Änderungen der künstlerischen, technischen oder finanziellen Struktur des Projekts, des Projektfortgangs sowie sonstiger für die Förderentscheidung substantieller Aspekte ist die vorherige Zustimmung der Film- und Medienstiftung einzuholen (Ziff. 2.2.4).
18Nennungspflicht: Im Vor- und/oder Nachspann sowie in allen Informations-, Presse-, Werbe- und sonstigen Begleitmaterialien ist in marktüblicher Weise und in vorheriger Absprache mit der Film- und Medienstiftung auf die Förderung hinzuweisen. Der Fördernehmer hat außerdem sicherzustellen, dass bei Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Bedingungen vereinbart werden, durch welche diese Nennungsverpflichtungen eingehalten werden (Ziff. 2.2.5).
19Archivierung: Der Fördernehmer ist verpflichtet, dem Bundesarchiv oder einem anderen fachöffentlich anerkannten Archiv eine Kopie zu übereignen; weitere Maßgaben regelt der Fördervertrag (Ziff. 4.1.5).
20Sperrfristen: Für die Auswertung geförderter Kinofilme gelten die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG) zur Verkürzung der Sperrfristen. Ausnahmen sind möglich; darüber entscheidet die Geschäftsführung (Ziff. 4.1.6).
21Prüfgebühr: Auf die Fördersumme fällt eine Prüfgebühr an PwC / Deutsche Revision an – pauschal 300 € bei Fördersummen bis 10.000 €, pauschal 1.000 € von 10.001 € bis 25.000 €, pauschal 1.500 € von 25.001 € bis 50.000 €, 3 % der Fördersumme bei Fördersummen von 50.000 € bis 525.000 € und 1 % bei Fördersummen über 525.000 € (Merkblatt für Antragsteller „Prüfgebühren PwC / Deutsche Revision“). Das Merkblatt stammt aus dem Jahr 2022 und nennt teilweise Förderarten, die es in dieser Form nicht mehr gibt; die Staffelung für die Produktionsförderung ist im Beratungsgespräch zu bestätigen.
06Kalkulation und Finanzierungsplan: Die Ausgaben des Projekts sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren (Ziff. 2.1.3). Der Finanzierungsplan muss eigene Mittel von mindestens 5 % der Herstellungskosten ausweisen (Ziff. 4.1.3). Nicht zu verwechseln mit dem Eigenanteil nach Ziff. 4.1.10: Das ist der vertraglich vereinbarte Anteil, der aus den Verwertungserlösen abgedeckt sein muss, bevor die Rückzahlung des Darlehens beginnt.
07Nachweis beziehungsweise Darstellung des NRW-Effekts: Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass mindestens das 1,5-fache des beantragten Förderbetrages in Nordrhein-Westfalen verwendet wird – bei Gesamtherstellungskosten bis 750.000 € mindestens der Förderbetrag selbst (Ziff. 4.2.3, 4.2.4). In welcher Form dieser Nachweis zu führen ist, ist im Beratungsgespräch zu klären.
08Nachweis, dass mit der Realisierung noch nicht begonnen wurde (Ziff. 2.1.4).
09Selbsterklärung zur Einhaltung der Ökologischen Standards für die Produktionsförderung von Filmen und Serien, deren Einhaltung nach der Programmseite verpflichtend ist. Die Ökologischen Standards verlangen unter anderem eine CO2-Bilanzierung; welche Nachweise zu welchem Zeitpunkt vorzulegen sind, ist im Beratungsgespräch zu klären.
10Beihilferechtliche Selbsterklärung: Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass das Unternehmen keiner offenen Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission unterliegt und kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO ist (Ziff. 1.1.6).
11Bei internationalen Projekten: Nachweis eines deutschen Koproduzenten (Programmseite).
12Nach der Förderzusage, nicht davor: Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens als Voraussetzung der Auszahlung, innerhalb der in der Förderzusage genannten Frist (Ziff. 2.2.3), sowie am Ende der Verwendungsnachweis, der Nachweis der Archivierung und die Abnahme des Films vor Auszahlung der letzten Rate (Ziff. 4.1.4).
Nach der Förderzusage, innerhalb der dort genannten FristNachweis der GesamtfinanzierungDie Auszahlung setzt einen wirksamen Fördervertrag und den Nachweis der Gesamtfinanzierung voraus. Bewilligt werden kann auch ohne diesen Nachweis; die Bewilligung erlischt aber in der Regel, wenn die Finanzierung nicht innerhalb der in der Förderzusage genannten Frist nachgewiesen wird. Über Ausnahmen und Fristverlängerungen entscheidet die Geschäftsführung (Ziff. 2.2.3). Die Frist selbst steht nicht in den Leitlinien, sondern in der jeweiligen Zusage – sie ist deshalb beim Beratungsgespräch zu erfragen.
Während der HerstellungAuszahlung in Raten und ZustimmungspflichtenAusgezahlt wird in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt (Ziff. 4.1.4). Zu wesentlichen Änderungen der künstlerischen, technischen oder finanziellen Struktur des Projekts ist vorher die Zustimmung der Film- und Medienstiftung einzuholen (Ziff. 2.2.4) – Umbesetzungen, Budgetverschiebungen oder ein Wechsel des Verleihs sind also nicht einseitig möglich.
Nach FertigstellungVerwendungsnachweis, Archivierung, Abnahme und SchlussrateDie letzte Rate wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der nachgewiesenen Archivierung und der Abnahme des Films durch die Film- und Medienstiftung ausgezahlt (Ziff. 4.1.4). Dem Bundesarchiv oder einem anderen fachöffentlich anerkannten Archiv ist eine Kopie zu übereignen (Ziff. 4.1.5). Auf die Fördersumme fällt die Prüfgebühr an PwC / Deutsche Revision an.
Ab Kinostart, in der Regel bis zehn Jahre danachRückzahlung aus den VerwertungserlösenNach Abdeckung des vertraglich vereinbarten Eigenanteils sind in der Regel 50 % der dem Fördernehmer zufließenden Erlöse für die Rückzahlung zu verwenden; die Verpflichtung endet in der Regel zehn Jahre nach Kinostart beziehungsweise Erstausstrahlung (Ziff. 4.1.10). Zurückgezahlte Mittel sind nicht verloren: Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums kann ein neues Darlehen in Höhe der zurückgezahlten Mittel für ein weiteres Projekt beantragt werden, wenn die Herstellungskosten überwiegend, mindestens aber in Höhe des Darlehens, in NRW ausgegeben werden (Ziff. 4.1.11).
05Bemessungsgrundlage des NRW-Effekts: Ziff. 4.2.3 stellt auf „das 1,5-fache des gewährten Förderbetrages“ ab, die Programmseite auf „das 1,5-fache der Fördersumme“. Beide Formulierungen meinen erkennbar den bewilligten Betrag, nicht den beantragten; da im Antragsstadium aber nur die beantragte Summe feststeht, ist die im Antrag darzustellende Zahl im Beratungsgespräch zu klären.
06Beginn der Realisierung, vorzeitiger Maßnahmenbeginn und Drehbeginn: Ziff. 2.1.4 verlangt, dass mit der Realisierung des Projekts zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist, und verweist für Näheres auf die Merkblätter zur jeweiligen Förderart – ein solches Merkblatt ist für die Produktionsförderung Kinofilm nicht öffentlich abrufbar. Damit ist ungeklärt, (a) ob Casting-Verträge, Motivsicherungen oder Stabvorverträge bereits als Beginn der Realisierung gelten, (b) ob ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden kann und wie er zu beantragen ist, und (c) ob nach der Einreichung, aber vor der schriftlichen Förderzusage mit dem Drehbeginn begonnen werden darf. Vor jeder Drehplanung beim Haus zu klären.
07„Programmfüllend“ in Minuten: Ziff. 4.2.1 verlangt einen programmfüllenden Kinofilm, die Förderleitlinien nennen aber keine Mindestlänge in Minuten, und eine Definition der Film- und Medienstiftung ist nicht veröffentlicht. Für Dokumentarfilme und kurze Langfilme ist damit nicht gesichert, ob sie die Voraussetzung erfüllen. Beim Haus zu erfragen.
08Vorlauf für die Terminanfrage zum Beratungsgespräch: Veröffentlicht ist nur, dass das Gespräch mindestens eine Woche vor dem Einreichtermin stattfinden muss und dass „bei später eingehenden Terminanfragen“ eine Berücksichtigung nicht sichergestellt werden kann. Wie viel Vorlauf die Anfrage selbst braucht, ist nicht veröffentlicht. Für den Termin 10.09.2026 ist die Anfrage deshalb sofort zu stellen.
09Eigenmittel und Darlehen: Ziff. 4.1.3 verlangt eigene Mittel von mindestens 5 % der Herstellungskosten, definiert aber nicht, was als eigene Mittel zählt. Insbesondere ist nicht veröffentlicht, ob das bedingt rückzahlbare Darlehen der Film- und Medienstiftung selbst auf diese 5 % angerechnet werden kann oder ob die Eigenmittel zusätzlich aufzubringen sind. Für den Finanzierungsplan entscheidend, im Beratungsgespräch zu klären.
10Vollständige Anlagenliste: Die Film- und Medienstiftung veröffentlicht für die Produktionsförderung Kinofilm keine Liste der einzureichenden Unterlagen – „Informationen zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen erhalten Sie im Beratungsgespräch“. Die requirements-Einträge dieses Datensatzes leiten sich deshalb aus den Förderleitlinien ab und sind ausdrücklich keine vollständige Anlagenliste. Insbesondere ist nicht belegt, ob Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Regie- und Auswertungskonzept, ein Verleihvertrag, ein Weltvertriebsvertrag, Stabverträge oder Besetzungszusagen zwingend beizufügen sind. Beim Haus zu erfragen und dann zu ergänzen; davon hängt ab, ob ein Termin überhaupt erreichbar ist.
11Kontaktadressen: Die Film- und Medienstiftung veröffentlicht keine E-Mail-Adressen im Klartext, weder auf der Programmseite noch auf der Team- oder Kontaktseite; der Datensatz führt deshalb kein contactEmail und nennt stattdessen die Durchwahlen von Isabel Krolla (0221 260 30-313), Martina Horbach (0221 260 30-314) und Ivana Lalovic (0221 260 30-316). Bei einem Personalwechsel sind Namen und Durchwahlen zu aktualisieren.
12Bearbeitungsdauer: Die Film- und Medienstiftung veröffentlicht weder die Sitzungstermine des Filmförderungsausschusses noch die Einreichtermine, auf denen eine einzelne Fördermeldung beruht. Ein früherer Entwurf dieses Datensatzes ordnete der Fördermeldung vom 22.07.2026 den Einreichtermin 13.05.2026 zu; die Terminseite führt für 2026 keinen solchen Termin, obwohl sie andere vergangene Termine des Jahres behält. Die Zuordnung ist deshalb entfernt worden. Wie lange zwischen Einreichung und Entscheidung tatsächlich vergeht, ist beim Haus zu erfragen.
13Zahl der Einreichtermine: Die Programmseite Kinofilm/Produktion nennt „vier Einreichtermine im Jahr“, die Programmseite Fernsehfilm/Serien/Produktion „fünf Einreichtermine im Jahr“, obwohl die Terminseite beide unter derselben Zeile „Produktion, Verleih, vorbereitende Förderarten“ führt und für 2027 vier Termine ausweist. Der Datensatz folgt der Terminseite und der Kinofilm-Programmseite. Der Widerspruch ist beim Haus zu klären.
14Termine 2027 und Geltungsdauer der Rechtsgrundlage: Die Terminseite nennt für 2027 den 04.03., 13.05., 16.09. und 18.11. Die Förderleitlinien sind nach Ziff. 12 bis zum 30.06.2027 befristet – bis zum Auslaufen der AGVO zuzüglich sechs Monaten. Für die Termine 16.09.2027 und 18.11.2027 ist damit nicht gesichert, nach welcher Fassung entschieden wird; die Leitlinien sehen zwar eine automatische Verlängerung bei unveränderter AGVO und andernfalls eine Nachfolge-Förderrichtlinie mit Geltung bis mindestens 31.12.2028 vor, eine solche Nachfolgefassung ist am 24.08.2026 aber nicht veröffentlicht. Fördersatz (50 %), NRW-Effekt (1,5-fach) und Eigenmittel (5 %) sind für Anträge ab dem zweiten Halbjahr 2027 nicht als gesichert zu behandeln.
15Haushaltslage 2026/2027: epd medien berichtet unter dem Titel „Landesregierung NRW will Medienetat um fünf Prozent kürzen“ am 25.09.2025, der Medienetat des Landes solle im Haushalt 2026 um rund 5 % auf 34,5 Mio. € sinken, wobei die Film- und Medienstiftung NRW den Hauptanteil mit 1,7 Mio. € weniger trage (davon 1,55 Mio. € weniger Fördermittel); die Produktionsallianz beziffert unter Einrechnung der WDR-Reduzierung rund 4 Mio. € weniger Fördermittel. Beide Quellen sind Stufe 3 (Fachberichterstattung), datiert und abrufbar; die Zahlen sind deshalb bewusst nicht in context.budget übernommen, aber attribuiert und datiert hier vermerkt. Der Haushalt 2026 betrifft genau das Jahr, in dem über den Einreichtermin 10.09.2026 entschieden wird. Gegen den beschlossenen Landeshaushalt NRW 2026 (Einzelplan 02, Kapitel 02 060 Medien) oder eine Veröffentlichung der Film- und Medienstiftung zu prüfen; für die Erfolgsaussichten wäre das relevant, weil die Gremien an die verfügbaren Mittel gebunden sind.
16Format Animationsfilm: Die Förderleitlinien sind formatneutral – Ziff. 4.2.1 spricht nur von einem „programmfüllenden Kinofilm“ –, und die Film- und Medienstiftung führt für die Produktionsförderung keine eigene Kategorie Animationsfilm. Der Datensatz nimmt animationsfilm dennoch in formats auf, gestützt auf zwei Bewilligungen der Runde vom 11.05.2026 unter der Überschrift „Kinofilme“: „Der Regenbogenfisch“ (76.500 €), ein mit der Augsburger Puppenkiste realisierter Marionettenfilm, und „Thousand Yard Stare“ (250.000 €), von der Film- und Medienstiftung als „Hybrid aus Realfilm und Stop-Motion“ beschrieben. Zusätzlich nennt die Creative Development-Förderung „Kinder/Family Entertainment/Animation“ als Förderschwerpunkt 2026/2027 und führt eine eigene Stufe „Projektentwicklung Doku/Animation“. Eine ausdrücklich als Animationsfilm bezeichnete Produktionsförderung ist damit nicht belegt; die Einordnung ist zu bestätigen. Die unabhängige Prüfung hat die Beibehaltung des Tags empfohlen, weil ein Entfernen die Förderung vor Animationsproduzent:innen verstecken würde.
17Stand der Ökologischen Standards: Die Programmseite Produktion verlinkt die Übergangsfassung mit Stand Dezember 2024, die im Dokument selbst ausdrücklich darauf hinweist, dass die zum 01.01.2025 vorgesehenen Änderungen nicht umgesetzt wurden und eine Anpassung für die erste Jahreshälfte 2025 erwartet wird. Die Servicecenter-Seite der Film- und Medienstiftung verlinkt dagegen eine Fassung vom September 2025. Welche Fassung für einen Antrag zum 10.09.2026 gilt, ist damit nicht eindeutig; der Datensatz nennt die von der Programmseite verlinkte Fassung und weist den Widerspruch hier aus.
18Stand des PwC-Merkblatts: Das Merkblatt „Prüfgebühren PwC / Deutsche Revision“ liegt unter einem Pfad von März 2022 und nennt Förderarten wie „Drehbuchförderung“ und „Stoffentwicklung“, die inzwischen in der Creative Development-Förderung aufgegangen sind. Ob die Staffelung für die Produktionsförderung unverändert gilt, ist nicht belegt. Außerdem enthält die Staffel eine Unschärfe: Die Stufe „von € 25.001,- bis € 50.000,-“ grenzt an „von € 50.000,- bis € 525.000,-“, sodass für genau 50.000 € zwei Sätze in Betracht kommen. Beim Haus zu klären.
19Uhrzeit des Fristablaufs: Weder die Förderleitlinien noch die Terminseite nennen eine Uhrzeit, zu der ein Einreichtermin endet. Bei einer Einreichung am letzten Tag ist das vorab zu klären.
20Schließung der DFFF-Antragsannahme: Der Datensatz nennt für die Schließung der Antragsannahme des Deutschen Filmförderfonds den 20.08.2026. Die Schließung wegen erschöpfter Mittel ist in der Sache belegt, das genaue Datum aber nicht aus einer Quelle der Stufe 1 oder 2. Gegen ffa.de zu prüfen.
21Gesamtfördervolumen 2025 gegenüber der Angabe im FFF-Bayern-Datensatz: Der Datensatz fff-bayern-produktion-kinofilm nennt für die Film- und Medienstiftung NRW rund 38,2 Mio. € für 2025. Der Jahresbericht 2025 bestätigt das mit 38.215.701,07 €. Kein Konflikt, aber bei einer Aktualisierung des einen Datensatzes ist der andere mitzuziehen.
Film- und Medienstiftung NRW – Servicecenter (verlinkt die geltenden Förderleitlinien sowie das Antragsportal unter der Bezeichnung „Zum Antragsportal“)
Verbindlich sind allein die Richtlinie des Förderers in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Angaben der Institution. Diese Seite fasst zusammen und ersetzt weder Richtlinie noch Antragsgespräch.